Trauung 73
den Kopf der Braut mit dem Taki» oder Gebetsmantel, undspr:»t eine Einsegnungsformel, indem er dem Paare einen Bechermit 'Wein oder Bier jum Trinken reicht. Nach diesem Trunkewird der Braut vvm Bräutigam ein Goldring mit den Wertenangesteckt: Siehe, du sollst mir verehelicht seyn nach der Weis«Mosis! — dann der Hcirathsconrract verlesen, und dem Paarevom Rabbi unter Ausiprechung von sieben Degensfvrmeln wie.derum ein Becher gereicht, den, wenn beide ihn ausgeleert haben,der Bräutigam an die Wand, oder falls sein« Brairt Witwe ist,an die Erde wirft. An diesen Lrauungsact schließen sich siebentä-gige Gelage an, zwischen denen der Bräutigam die Braut dotirt.Achtung gegen diese jüdische Sitte und Vertrauen zur Gmstlich,keit, bewog schon die ersten Christen, ihre Ehen unter Mitwir-kung derselben zu schließen, obwohl der Stifter des Christenthum»keine Trauungsgebrauche angeordnet bar. Seit dem En'se deszweiten Jahrhunderts war es unter den Christen Gewolinheie,jedes Bcrlöbiuß dem Bischöfe oder Presbyter anzuzeigen, undkeine Ehe ohne priesterlichcn Segen (Iloiiellicrio s-lcarclot.i.I.i«)einzugehen. Doch fand diese Anzeige (Vrokeseio), welche später-hin (1218) zur Einführung der kirchlichen Aufgebote benutzt wur-de, nur bei dein Abschluß der Sponsalien (st b. Art.) Statt,worauf sich auch ein auf der Synode zu Carthago Zgy geg ebene»Ehegefttz lediglich bezieht. Zum wirklichen Anfange der Ehe wur-den kirchliche Einsegnungen wohl häufig begehrt und ertheilt, aberkeineswegs für wesentlich nothwendig gehalten. Im sechsten Jahr-hundert kam eine besondre Trauungsliturgie in Gebrauch, undim yten Jahrhundert erklärten bürgerliche Gesetze im griechischenund abendländischen Kaiserthum diesen religiösen Act für r:ithsamund nützlich, ohne darum Ehen, die ohne ihn angefangen »wordenwaren, die Gültigkeit zu nehmen. Selbst nachdem die Kirche dieEhesachen völlig unter ihre Jurisdiction gebracht, und im gutenJahrhundert iangefangen hatte, die Ehe unter die Sacr>tmentezu rechnen, legte sie immer noch mehr Gewicht auf die Anzeigeund Einsegnung der Sponsalien, als auf die eigentliche Tr guung,deren Ritual nächst einer Messe nur Segenswünsche und B stannt-machung der Ehe vor der Gemeinde enthielt. Erst in Tra pungs-kilurgicn au» dem isiten Jahrhundert findet man die Formel:ego vos coiijungo in matriirioiiiuin in nomin« Üsi «lv. (ichverbinde euch zur Ehe im Namen Gottes u, s. w.), wodurch derPriester als Stellvertreter Gott«» den Ehcbund bekräftigte unddas Paar förmlich copulirfe. Doch wurde dieser Gebrauch beider zweiten Ehe nicht für nöthig gehalten, und selbst bei der er-sten bis zu den Zeiten der Reformation bisweilen unterlassen, tzgnach den Kirchengesetzen der Eheband schon durch die pur demPriester abgeschlossenen Sponsalien Rechtskraft erhielt. Die Re-formatoren setzten aus moralischen Gründen fest, daß nach drei-maligem Aufgebot die priesterliche Trauung zum Anfang der Eb?wesentlich nothwendig sey, und daher kein ohne diese kirchlich?Einsegnung geschlossener Ehebund irgend einige Gültigkeit habe.Nur in Hostgnd, wo alle Ehen als bürgerliche Contracts virp de?Obrigkeit geschlossen, und dadurch schon rechtskräftig w.wdeiftbleibt es dem Gewissen der Verlobten überlassen, ob sie die reli-giöse Wejhe hinzufügen lassen wollen; jedoch sind kirchliche ekufge-hote und Eopulaft'onen auch hier besonders, unter den Lushsr fsckM,