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Zenhter Band. To bis Z.]
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l3r Tubus

den sollte. Unter allen Umständen wäre eine Versammlung dieserArt zwecklos und hinderlich, jetzt war sie auch gefährlich. IhrBegehren ward abgeschlagen; und nur wenige Ämter ließen sichbewegen, den Abgeordneten der Städte ihre Klagen und Beschwer-den schriftlich mitzugeben. Diese versammelten sich jetzt in Stutt-gart, auch sie voll Mißtrauen gegen den Herzog; denn er standallgemein im Berdacht, daß er durch fremde Völker die Ruhe her-stellen wolle; hatte er doch schon vorn Kaiser und andern benach-barten Fürsten sich Minister zu seinem Beistand ausgebeten. DerLandtag selbst war nichts denn ein Bild des ganzen Landes; wiehier alles voll Sturm und Unordnung war, so hatte auch er sichversammelt, so ging es auch auf ihm her. Ungeachtet des Ver-bots war alles voll Bauern; sie sprachen mit größerer Dreistig-keit, sie fielen dem Herzog am beschwerlichsten. Darum verließ erschnell Stuttgart und begab sich nach Tübingen. Hicher durftenihm allein die Abgeordneten der Städte nachfolgen; hier kam cSendlich zum tübinger Vertrag. Es ist nicht bekannt, welchen Ein-fluß die Gesandten des Kaisers und der Andern darauf gehabt ha-ben. Einige Ämter, namentlich das erhitzte Volk im Rcinsthalewollten ihn nicht annehmen; aber bald hatte sie der Herzog dazugenöthigt, vorzüglich mit Hülfe der Bürger von Tübingen undStuttgart. Mit diesem Vertrag üocrnahm das Land die Bezah-lung der herzoglichen Schulden, über ein« Million Gulden; allemdafür wurden ihm auch herrliche Rechte versichert. Ohne Wissender Landschaft soll der Herzog keinen Krieg des Reichs führen;ohne ihr Wissen und ihren Willen in keinen für sich selbst sicheinlassen; die Landschaft erhält das Recht der unbeschränktestenSelbstbesteurung; kein Stück von? Land darf künftig veräußertwerden; allen Einwohnern ist freier Abzug gestattet; kein Wür-remberger wird künftig in peinlichen Sachen ohne Urtheil undRecht gestraft; im Anhang zum Vertrag wird der Landschaft einAnthell an der Gesetzgebung gestattet; und Stuttgart und Tübin-gen erhalten das Recht, den Herzog an Haltung eines Landtags,wenn sie es nöthig finden, mahnen zu dürfen. Zwanzig Lage un-gefähr hatte die Versammlung gedauert, zum Beweis, daß auch inkurzer Zeit Wichtiges vollendet werden kann, wenn guter Willevorhanden ist. Dies sind die Rechte des tübinger Vertrags. DerHerzog versicherte sie seinen Unterthanen eidlich für sich und seineNachkommen, der Kaiser bestätigte sie, und die Landschaft huldigte.ihm von neuem auf diesen Vertrag. Alle Regenten Würtembergs«ach Ulrich haben bis auf unsre Zeit sogleich beim Antritt ihrerMegiernng ihn bestätigt, und dann erst das Volk ihnen gehuldigt.Rur.Ml't dem deutschen Reich siel auch er und blieb 10 Jahre äu-ßer Übmig; aber mit seiner Thronbesteigung erklärte König Wil-helm seinen Unterthanen, daß er mit ihnen über eine VerfassungIch vereinigen wolle, welcher die tübinger Rechte zur Grundlagedienen sollen, und alle Welt weiß, wie königlich er sein Wortseitdem gelös-t hat.

Tubus ist der allgemeine Name eines jeden Fern - oder Seh-rohrs, es mag katoptrisch seyn oder nicht, zu Himmelsbeobachtun-gcn gebraucht werden — wo alle Gegenstände verkehrt, aber, auchum desto deutlicher erscheinen —oder auch nur zu Beobachtungen aufder Erde, auf.einem besonders, dazu eingerichteten Gestelle (Sta-.sise) ruhen, oökT in freier Hand regiert werten. Las galilcischc