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Zenhter Band. To bis Z.]
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276 Wehmgerichte

tetea k» der Folg« aus, banden sich nicht mehr an Gesetze undVorschriften, mißbrauchten das Ansehn, das sie an sich gerissenhatten, und das Geheimniß, in das sie sich hüllten, diente zuletztbloß dem Eigennutz und der Bosheit zum Deckmantel. Durch diegroß« Menge ihrer Mitglieder, die überall vrrbrettet waren, wurdee« ihnen möglich, ihre Wirksamkeit über ganz Deutschland zu er»-strecken. Wer in irgend einer deutschen Provinz eine Federung«n einen Andern hatte, der ihm vor seinem ordentlichen RichterRicht zu Recht stehen wollte, wendete sich an ein westphälisches Ge-richt, und verschaffte sich von demselben Ladungen und Urtheile.E- war daher kein Wunder, daß so viele Stimmen sich gegen sieerhoben, und daß im I. 1461 verschied»- Fürsten und Städtein Deutschland, denen auch die schweizerischen Eidgenossen beilra-ten, unter sich Vereine errichteten, um einen jede» bei sich Rechtfinden zu lassen, aber auch durch alle Mitrel zu verhindern, daßNiemand solches in Westphalen bei dem heimlichen Gcrichle suche.Dergleichen Vereine wurden in der Folge öfters gemacht, undvon einzelnen Ständen des Reichs besondere kaiserliche Schutzbrief!gegen die Anmaßungen der westphäiischen Gerichte verlangt. DieKaiser selbst wagten es nicht sie aufzuheben, vielleicht fanden sie«S auch gerathen, dieselben fortdauern zu lassen; sie ließen es bloshei fruchtlosen Versuchen bewenden, Reformen in der Verfassungder heimlichen Gerichte einzuführen. Aber diese waren kühn ge-nug, sich den Kaisern zuwidersetzen. Ihre Wirksamkeit hörte da»»erst völlig auf, als in Deutschland der allgemeine Landfriede er-richtet, eine verbesserte Gerichtsform und die peinliche HalSord-nung eingeführt worden waren. Das letzte Vehmgericht wurde ,156s bei Zelle gehalren. Am berühmtesten und furchtbarsten wa-ren die heimlichen Gerichte i:n igten und igten Jahrh»«-irrte. Ihre eigentlich-» Sitze waren in Westphalen; es gab de-ren aber auch in Niedersachsen und selbst in einigen andern deutsche»Provinzen, doch hatten sie in diesen letzter» ein weit geringeresAnsehen, und ihr« Gerichtsbarkeit war bloß auf einen gewisse»Distrikt eingeschränkt. Bei dem Geheimniß, in welches diese Ge-richte sich verbargen, ist von ihrer innern Einrichtung wenig be-kannt geworden; die Phantasie neuerer Dichter hat zwar einzelneUmstände dabei ausgemahlt, aber die historischen Beweise darüberfehlen. Der Vorsitzer des heimlichen Gerichts hieß der Frei-graf — Grafen hießen in frühern Zeiten die, welche in den Pro-vinzen im Namen des Königs Recht sprachen —; seine Beisitzer,die bei den Urtheilen stimmten und sie vollzogen, hießen Frei-schöpfen, ihre Sitzungen Frei dinge, und der Ort, wo dieSitzung gehalten wurde, der freie Stuhl, Der freie»Schöpfen war eine außerordentliche Menge, in allen Provinze»und Städten Deutschlands gab es deren. Man behauptet, daßihre Anzahl sich auf hunderttausend erstreckt habe. Eben durch diese ?weite Verbreitung des Bundes gelangten die'heimlichen Gerichtezu einem so gewaltigen und furchtbaren Ansehen. Die Freischb-pfen erkannten einander an gewissen Zeichen und Losungen, welcheden Nichteingeweihten unbekannt waren; daher wurden sie auchdie Wissenden genannt. Sie band ein fruchtbarer Eid, dennsie gelobten, „die heilige Vehme hatten zu helfen und zu verheh-len vor Weib und Kind, vor Vater und Mutter, vor SchwesterAnd Bruder, v«r Feuer und Wind, vor allem, was die Sonne