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Zenhter Band. To bis Z.]
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Weckherlin (Georg Rud.) 5oz

des NrchtS, ein geschriebenes und ein nich tg «schrieben e s.Jenes gründet sich auf ausdrückliche Verordnungen der gesetzgeben-den Macht, welche Wechselordnungen genannt werden. Die-ser Wechselordnungen gibt es sehr viele, die nicht selten von einan-der abweichen. Fast für jedes Land und für jede bedeutende Han-delsstadt ist eine besondre Wechselordnung vorhanden. Sogibt es: ein allgemeines preußisches Wechselrecht, eine verbesserteWechselordnung "für die bayerschen Länder (1802), eine braunschwei-gischc, jcverischc, russische rc. Wechselordnung; ferner Wechselord-nungen der Städte Augsburg, Breslau, Hamburg. Leipzig, Nürn-berg er. Das nichtgeschriebne Wechselrecht hingegen gründetsich auf gewisse, rechtsbeständiger Weise eingeführte Gewohnheiten.Won diesen letzter» sind jedoch die an einigen Orte» unter denKaufleuten eingeführten Voano-o (von dem italienischen Worte»sau-!», Gebrauch, Gewohnheit), wenn sie nicht die Eigenschaftein r gesetzmäßige» Gewohnheit haben, unterschieden. Es geht auSdieser Erklärung von selbst hervor, daß es kein allgemeines deut-sches Wechselrecht geben könne. Die Länder Deutschlands haben,nach ihrer Lage und besondern Verfassung, ein so verschiedenes In-teresse , daß einerlei Verfügungen auf sie keineswegs paffen wür-den. DerWech se lproz eß ist daher auch in den verschicdnen Län-dern oft verschieden. So kann z, B. bei erhobnrrW ech se l kla g egegen den säumigen Wechselschuldner nicht überall mit Arretirungseiner Person verfahren, sondern es muß erst aus seinem Vermögendie Befriedigung des Gläubigers gesucht werden. — Wechsel-recht nennt man auch dasjenige Recht, welches Wechselbriefe vorandern Schuldverschreibungen voraus haben. Sich nach W e ch-sel recht verbindlich machen, heißt daher, sich, bei Nichterfüllungseiner eingegangnen Verbindlichkeiten, derjenigen Strenge unterwer-fen, welche das Wechselrecht für den Wechselschuldner festgesetzt hat.Es ist nämlich gewöhnlich, bei Pacht-, Mieth- oder andern Con-tracten und Verträgen, sich die Zahlung nach Wechselrecht vcrlchrei-ben zu lassen. Der abgeschlossene Eontract wird zwar dadurch keineigentlicher Wechsel, wohl aber entsteht daraus die Wirkung, daßman gegen den säumigen Zahler nach Wechselrecht verfahren kann.Ungeachtet ein Wechselgläubiger viel Vorzüge vor andern Gläubi-gern hat, so findet doch bei einem entstehenden Eoncurs für dieWcchselfoderung keine Priorität Statt, und die Wechselglaubigerwerden in den meisten Ländern den gemeinen Gläubigern gleichge-setzt. — Zu einer gründlichen Kenntniß des WechsArtchts gehörtbesonders auch die Kenntniß der verschied»«» Münzest/ ihres Ver-hältnisses gegen einander, und des sogenannten Wechselkurses, sowie der vorzüglichsten Banken und Wechselxlätze. Ein brauchbaresHandbuch ist: Grundsätze des Wechselrechts von Püttmann, heraus-gegeben von Mariens, Leipzig, igog.

Weckherlin (Georg Rudolph), einer der besten ältern deut»schen Dichter, ein Zeitgenosse von Lpiz, geboren den 15. Sept.1584 zu Stuttgart, wo sein Vater Rentkammerrath war. Ererhielt eine sorgfältige Erziehung, studirte von iSoi an zu Tübin-gen die Rechte, und machte dann verschickn« Reisen durch Deutsch-land, Frankreich und England, wobei er sich eine vertraute Be-kanntschaft mit der ausländischen Literatur erwarb, die auf dieBildung seines Geistes einen vvrtheilhaften Einfluß hatte. Crwurde il>!o Secretär des Herzogs Johann Friedrich zu Stutl-