Weda Wchrgeld 50s
wo er «ine politischeIeitung unter den Titel: Felleisen, schrieb.Auch von hier verwiesen lebte er einige Zähre Zu Baldringen, ei-nem fürstlich Wallcrsteinschen Dorfe unweit Nördlingen. Hier be-gann er ein periodisches Werk: Chronologen (12 Bande 1774—83), in welchem man Witz, Laune, Satire, Freimüthigkeit undeine vertraute Bekanntschaft mit der französischen Literatur fand.Er setzte dieses Journal unter den neuen Titeln: das graueUngeheuer (is Bande, 1784—77), Hyperboreische Briefe(7 Bündchen, 1788—yo) und Paragraphen (z Bündchen, 1791—92) fort; allein derBeifall derLcfer nahm sehr ab, weil Weckhr-lin sich erschöpft hatte. Eine Schmähschrift, dkr er 1788 auf dieReichsstadt Nördlingen drucken ließ, zog ihm einen Arrest zuHochhaus, einem Wallersteinischen Schlosse, zu. Er verlebtehier vier Jahre, wurde gut behandelt, und setzte seine schriftstelle-rischen Arbeiten fort. Als Ansbach 1792 unter preußische Hoheitkam, ging er dahin, und erhielt die Erlaubniß, eine politischeZeitung zu schreiben. Ein verdrießlicher Vorfall, der ihm durchden unenviesenen Berdacht eines Einverständnisses mit den Fran-zosen verursacht wurde, zog ihm eine Krankheit zu, au welcher eram 24. Rov. 1792 starb. Weckhrlin besaß mannichfaltige Kennt-nisse und eine anziehende Darstellungsgabe. Aber diese Vorzügewurden durch die Fehler seines Charakters, dessen Hauptzug Unbe-sonnenheit war, sehr verdunkelt.
Weda ist der Name des KriegSgsttes der alten Friesen. Si»bildeten ihn ab, angethan mit einem kurze» römischen Kriegsrocke,mit Flügeln auf dem Rücken, einem Helme und Federbusche undeinem Schilde vor der Brust.
Wcdgewood, s. Töpferkunst und Etruria.
Wiegelagerung heißt in den Rechten die Handlung, daman auf öffentlichen Straßen im Hinterhalte auf jemand lauert,in der Absicht, ihn zu berauben. Diese Handlung wird als eineArt des Landfriedenbruchs angesehen, und ist daher in den Ge-setzen hart verpönt. Geschieht dieses Auflauern nicht aus Raub-sucht, sondern aus Rache und um den andern zu beschädigen, s»Wird es das Verwarten genannt, und, nach Beschaffenheit derUmstände, geringer als das Wegelegern bestraft. — Als der Stammder Karolinger nicht mehr über Deutschland herrschte, und die deut-schen Stände ihre Regenten selbst wählten, oa wurden gegen dasEnde des y. Jahrhunderts die Befehdungen häufiger, das Anse-hen der Gesetze und der richterliche» Gewalt kam immermehr'inVerfall, und die öffentliche Sicherheit wurde dadurch besonders ge-fährdet, daß die Ritter, die in ihren Burgen vom Stegreife,d. h. vom Raube lebten, sich den Reisenden, besonders den Kauf-leuten, welche auf die Märkte zogen, in den Weg lagerten(im Hinterhalt- auflauerten) und sie beraubten. Der ewigeLandfriede (s. d. Art.) machte diesem Unwesen nach und nach e>nEnde.
^Wehrgeld (Sühn- oder Manngeld) ist eine Geldstrafe, diederjenige, der einen andern, zwar ohne Vorsatz, jedoch nicht ohneallen Borwurf einiger Nachlässigkeit, getödtet hat, an die Anver-wandten des Getödteten, gleichsam als einen Ersatz des Schadens,den sie durch diesen Tod erlitten, zahlen muß. Nach den sächsischenRechten beträgt cS für eine getödtete Mannsperson 20 Thlr., füreine Frauensperson 10Thlr., wenn eL auch gleich nur Kinder sind.