668 Wucher
Zinses «der Gewinns bei und von ausgelkebenen Kapitalien. BeideArten des Wucher- sind wider die Moralität, und sind wirklicherBetrug. Man hat meisten- nur auf den Geldwucher Rücksichtgenommen, und um demselben zu steuern, sind fast in allen oivili-firten Staaten Wuchergesetze gegeben worden, in welche« manzugleich einen gesetzlichen Zinsfuß vorgeschrieben, den Niemandohne Strafe überschreiten soll. Aber diese Gesetz« haben wenig ge-fruchtet, vielmehr haben sie gewöhnlich die Folge gehabt, daßman auf mannichfaltige versteckte Weis« den Gewinn von eine«gegebnen Darlehn nur um desto mehr zu vergrößern gesucht hat,wodurch dem Erborger nothwendig der größte Nachtheil entstehe»muß. Daß für «in erhaltnes Darlehn dem Darleiher ein gewisserZins (s. d. Art.), al« Entschädigung wegen de- «ine Zeit langentbehrten Gebrauchs seine« Kapitals, oder al« eine Abgabe vo»dem Nutzen, den der Erborger von dem erhaltenen Darlehn hat,gegeben werde, kann wohl nicht leicht Jemand für unbillig halte».Aber welcher Maßstab de« Ain«fuße« anzunehmen sey, darüber las-sen sich keine für alle Zeiten und alle Umstände passenden Vorschrif-ten geben. In Deutschland hat der Zinsfuß von Zeit zu Zeit vieleVeränderungen erfahren. Im Mittelalter, da Gold und Silber«och selten, und der Werth der Sacken gering war, waren zeh»bis zwölf Procente der gewöhnliche Zins für ein Darlehn. Als i»der Folge die Geldmasse sich vermehrte, wurden fünf Procente altrechtmäßiger und erlaubter Zin« in den Reichsgesetzen verordnet.Aber der Geist de« Wucher« läßt sich durch keine Gesetze binden.Um nicht in die angedrohten Strafen zu verfalle», hat man andereMittel ausgedacht. Man läßt sich «ine höhere Summe verschrei-ben, al« wirklich dargeliehen worden, läßt sich eine besonder«DiScretion bezahlen, schlägt Zinsen zum Kapital ober nimmt Zin«vom Zinse, gibt schlechte Münze und bedingt sich die Rückzahlungin guter Münze, oder gibt Waaren zu übermäßigen Preisen statteines Theils des Darlehn« und war für Kunstgriffe der Wucher-geist sonst noch ersonnen hat, um seine wahren Absichten zu ver-hüllen. Da dergleichen gewöhnlich von beiden Theilen geheimgebaltne wucher!iche Eentract« nicht immer entdeckt werde»,da alle in den Gesetzen angedrohten Strafen der CsustScatio»des Kapitals, der Ehrlosigkeit, Gefängniß, Zuchthau-strafe u. dergl.den Wucherer nicht abschrecken, und das iibel vielmehr sich krebt-artig verbreitet: so haben schon mehrere angerathen, bat GeschäftdcrKqpitalausleihuttgen durchaus frei zulassen, und selbst nicht einmal«inen gesetzlichen Zinsfuß zu bestimmen, indem derZinS nichts weiteral« «in Prcit des Darlehns sey, den man daher eben s» wenig,w>e bei ander» Geschäften, bestimmen könne und dürfe. Zur Ver-hütung des Wuchers hat man in mehrern Länder«, außer den deß-wegen gegebnen Gesetzen, auch besondre Anstalten, Erebitsy-steme, Leihbanken (s. diese Art.) u. s. w. eingeführt. Zuwünschen wäre es, haß man da« muthwillige. leichtsinnig« Schul-denmachen schärfer als gewöhnlich bestrafte. Der Vorschlag, leicht-sinnige Menschen die Schulden, die sie nicht bezahlen können, aufjede ihnen mögliche Art abarbeiten zu lassen und die muthwillige»Bankerottirev mit der angedrohten Jniamie wirklich zu bestra-fen, würd« den Wucher gewiß sehr verhindern. — Die Zahl derSchriften wider den Wucher ist sehr groß, aber auch für denfel- ,b«» find mehrere erschiene», z. B. Keathams Vertheidigung bei ^