Würlemberg 68 1
weit sie würtembergisch waren, und er dehnte sich südwestlich weit! ;n das Unterland herein; Urach war der Hauptort und feine Linie! heißt davon die von Urach; die Bergfeste Neuffen gab demStamm seines Bruders, Ulrich, den Namen. Nur 40 Jahre,bis 1482, dauerte die Trennung. Bald erkannte man, haupt-sächlich durch den Schaden aufmerksam gemacht,- den man erlittenhatte, daß durch die Theilung die Kraft des Hauses gelähmt wor-den sey, und mit sehnsuchtsvollem Rückblick in die'Vergangenheitgestand man sich selbst 'das dadurch gesunkene Ansehe», GrafEberhard im Bart (s. d. Art.), von der UyKchcr Linke, nach-her der erste Herzog, betrieb vorzüglich die MederSercinigungzu einem Ganzen und das Schicksal selbst begünstiMr dieselbe, in-dem mit ihm der Uracher Mannsstamm auSHart», unst. die' Linievon Neusten nur durch den Graf Heinrichden-Sohn Ulrichs^ deö Vielgeliebten, fortgepflanzt wurde. ' Wirklich saß Eberhardim Bart alle würtembergische Besitzungen Durch den MünsingerVertrag vom Jahr 1482 in seiner Persvn endlich wieder vereinigt,bei welcher Gelegenheit er Untheilbarkeit des Landes auchfür alle Zukunft zum Gesetz machte. Dreizehn Jahre darauf,1495, wurden sie unter ihm von Kaiser Maximilian I. zum Her-zogthum vereinigt, und die Familie zur herzoglichen erho-ben; nun erst ward der Name Wü rt emb crg zum Landesnamen,und auch setzt die Untheilbarkeit d-es neuen HerzogthumS ausgespro-chen. Schon damals war es der bedeutendste Staat in ganzSchwaben, sein Herzog später kreisausschrcibrndcr Fürst mit demBischof von Konstanz und einziger Director derKrcisversammlung.
' In der Reichsoersammlung erhielt Eberhard im Bart sogleich beider Erhebung den Sitz unmittelbar nach den bisherigen Herzogendes Reichs, vor allen gcsürsteten Mark-- und Landgrafen. Ebenaber den Bemühungen dieses edlen Mannes, die beiden Landes-hälften wieder zu vereinigen, und den Grundsatz der Untheilbarkeitzum Gesetz zu erheben, verdanken die Würtemherger zugleich daserste Hervorkeimen ihrer ständischen Verfassung, welche,was sie.geworden ist, ohne dielen Umstand vielleicht nimmer ge-worden wäre. Eberhard im Barte hatte mit einem Better, demjünger» Eberhard, zu thun, dessen Charakterlosigkeit und voll-ständige Unfähigkeit zum Regenten das Beste, was man anordnenmochte, vereitelt, das tand selbst wieder zcrschleudert-hätte, Da-rum ließ er Landstände werden, Prälaten, Ritterschaft und Land-schaft, und durch sie namentlich jenes Gesetz der Untheilbarkeit ga-rantiren. Diese Landstände blieben, mit Ausnahme des AdelS,der sich späterhin von Würtemberg ganz losmachte, und somit wardas Gerüst zu einer Verfassung gegeben, welche in dem erstenJahrhundert des Herzvgthums ihre weiter- Ausbildung erhaltensollte. Der tübing.er Vertrag gab 1514 (s. d. Art.) unterHerzog Ulrich dem würtembergischen Volk seine Rechte; unterChristoph (s. d. Art.) ward das Lutherthum verfassungsmä-ßige Religion des Landes, unter demselben und seinen Nachfolger»gediehen die landschaftlichen Ausschüsse und Cassen in ihren eigen-thümlichen Gestalt; ohne Erfolg blieb, was Hcrzva Friedrichzu Ansang des i?ten, was Herzog Carl in der Mitte des iLtenJahrhunderts gegen die Verfassung unternahmen; erst in unsererZeit, im Jahr 4806, nachdem sie sich selbst überlebt hatte, fielsie mit dem Anfang des Königthums, und gerade jetzt liegt