Würtembergische LärMänds 689
Her- Christoph und seinen nächsten Nachfolgern in der zweiten Hälfte
Wer- ^ be« sechzehnten fund im Anfange des siebzehnten Jahrhundert-
oer- ! vollendete sich mehr und wehr ihre gestalt, in welcher sie den An,
Er ^ sapg des neunzehnten Jahrhunderts erreicht hat. Nur Ein Stand
Hang i war genau genommen vorhanden, nämlich das Volk oder die Ge-sicht § sammtmaffe der eingebürgerten Bewohner Wörtembergs, und dieses
irder Kolk wurde auf seinen Landtagen von 14 Prälaten und '68 Grabt»
tzung und Amterabgeordneten vertreten. Die Prälaten, Welche, so oft
hat- emer starb, der Herzog aus der Geistlichkeit des Sandes wiederum
M ersetzte, waren gebornc Stände des Herzogthums, und neben an-
> ha- derm lag ihnen hauptsächlich die Wahrung der Rechte der Kirche
wen- ob; die Abgeordneten der Städte und Ämter waren nach altem
ß st- Herkommen aus dem Magistrat der Amtsstadt, Nicht von den Bür«
mm- gern selbst gewählt, sonder» eben von jenem Magistrat und der
irrn. Amtsversammlung, d. y. von den Schultheißen der Flecken und
seyn, Dörfer, welche das zu jeder Stadt gehörige Amt bildeten. Lan t»
>lm>z tage waren seit langer Zeit selten; der eügere Ausschuß,
wden M beständig in Stuttgart beisammen und beinahe wie die allge.
g st' meine Landesvcrsammlung selbst zu Handel» berechtigt, hatte sitz
stens mehr und mehr überflüssig gemacht. Er verwaltete die Steuetz-
vom caffe desSandes, bisponirtc über die sogenannte geheime Lruhtz
;eben und machte fort und fort, daß der Herzog den Rechten des Landet
lieb nicht zu nahe trat; er hatte seine eigne Kanzlei und ausgedehnte
, die Gebäude dazu» Rälhc und übriges zahlreiches Personal, reichliche
, dr« Diäten. Zwei Prälaten und sechs Abgeordnete von Städten und
um ^ Ämtern, die sich, wenn nicht ein Landtag sie auflös'te, selbst er-
«lte« gänzten, bildeten diesen engern Ausschuß; in einzelnen Fällen ver-
inge- doppelte er sich, und hieß dann weiterer oder größerer
s ed- Ausschuß. Die eigentlichen VolrSrechte nennt in der Hauptsache
Der schon der tübinger Bertrag. Bis zu Ende des Jahrs igog dait-
öeni- «rte diese Verfassung des Herzogthums ununterbrochen fort; alleilt
atm, der xreßburger Friede vorn 26. Der. dieses Jahrs, zwischen dem
ssung Kaiser der Deutschen, Franz II. und jenem der FraNzostn, gab dem
Hm- Ehurfürsten von Wärtemberg, Friedrich II-, Königs würde und
ium- EouvcraiNität, und in Folge der letzterN erklärte der neutz
gut< König mit dem Anfang seines Königthums (1806) die ständische
nach Verfassung des bisherigen Herzogthums Würtemdsrg für aufgehö-
kind- hen und sjch ^lbst von nun an für den unumschränkten Herrtt Les-erlich selben. Es kann hier nicht die Rede davon seyn, ob uNter der zii
düng Preßburg aiisqesprochnen Souveraknität auch wirklich Unumschränkt-er« holt im Innern der Staaten, Und nicht vielmehr bloß unabhängig»
mm- seit von außen zu verstehen sey, und wenn jenes, ob deün ditz
s't' ! Mächte von Preßburg das Recht gehabt haben, zuM Nachtheil ci-
umte tzes Dritrrn Verfügungen zu treffen.- — kurz, Friedrich regierttz
Lrit vor, nun an als unumschränkter König, und schnell ward altes
düng Eigenthümlich» der bisherigen Verfassung des Herzogthums gänz-
lich aus dem Weg geräumt. Auch ist es nicht unwahr, wenn maltH"- j behauptet, daß diese Verfassung wirklich reif für's Aufhören ge-' worden sey — nicht als ob es ihr daran gefehlt hätte, was Mert-lan«« schenrecht und Menschenwürde dem Staat« sich ansbedingeii —zehn- sondern sie war, auch abgesehen voü gewissen Unnatürlichen Aus»ortungen, schon darum reif für-s Aufhören, weil sie sich selbstufeyr überlebt, ü»d weder Halt noch Stütze Mehr iM Geist und in der
erst! Gesinnung der Würtemberger hatte; denn Nuß hieditt
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