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Würtembergische LärMänds 689

Her- Christoph und seinen nächsten Nachfolgern in der zweiten Hälfte

Wer- ^ be« sechzehnten fund im Anfange des siebzehnten Jahrhundert-

oer- ! vollendete sich mehr und wehr ihre gestalt, in welcher sie den An,

Er ^ sapg des neunzehnten Jahrhunderts erreicht hat. Nur Ein Stand

Hang i war genau genommen vorhanden, nämlich das Volk oder die Ge-sicht § sammtmaffe der eingebürgerten Bewohner Wörtembergs, und dieses

irder Kolk wurde auf seinen Landtagen von 14 Prälaten und '68 Grabt»

tzung und Amterabgeordneten vertreten. Die Prälaten, Welche, so oft

hat- emer starb, der Herzog aus der Geistlichkeit des Sandes wiederum

M ersetzte, waren gebornc Stände des Herzogthums, und neben an-

> ha- derm lag ihnen hauptsächlich die Wahrung der Rechte der Kirche

wen- ob; die Abgeordneten der Städte und Ämter waren nach altem

ß st- Herkommen aus dem Magistrat der Amtsstadt, Nicht von den Bür«

mm- gern selbst gewählt, sonder» eben von jenem Magistrat und der

irrn. Amtsversammlung, d. y. von den Schultheißen der Flecken und

seyn, Dörfer, welche das zu jeder Stadt gehörige Amt bildeten. Lan t»

>lm>z tage waren seit langer Zeit selten; der eügere Ausschuß,

wden M beständig in Stuttgart beisammen und beinahe wie die allge.

g st' meine Landesvcrsammlung selbst zu Handel» berechtigt, hatte sitz

stens mehr und mehr überflüssig gemacht. Er verwaltete die Steuetz-

vom caffe desSandes, bisponirtc über die sogenannte geheime Lruhtz

;eben und machte fort und fort, daß der Herzog den Rechten des Landet

lieb nicht zu nahe trat; er hatte seine eigne Kanzlei und ausgedehnte

, die Gebäude dazu» Rälhc und übriges zahlreiches Personal, reichliche

, dr« Diäten. Zwei Prälaten und sechs Abgeordnete von Städten und

um ^ Ämtern, die sich, wenn nicht ein Landtag sie auflös'te, selbst er-

«lte« gänzten, bildeten diesen engern Ausschuß; in einzelnen Fällen ver-

inge- doppelte er sich, und hieß dann weiterer oder größerer

s ed- Ausschuß. Die eigentlichen VolrSrechte nennt in der Hauptsache

Der schon der tübinger Bertrag. Bis zu Ende des Jahrs igog dait-

öeni- «rte diese Verfassung des Herzogthums ununterbrochen fort; alleilt

atm, der xreßburger Friede vorn 26. Der. dieses Jahrs, zwischen dem

ssung Kaiser der Deutschen, Franz II. und jenem der FraNzostn, gab dem

Hm- Ehurfürsten von Wärtemberg, Friedrich II-, Königs würde und

ium- EouvcraiNität, und in Folge der letzterN erklärte der neutz

gut< König mit dem Anfang seines Königthums (1806) die ständische

nach Verfassung des bisherigen Herzogthums Würtemdsrg für aufgehö-

kind- hen und sjch ^lbst von nun an für den unumschränkten Herrtt Les-erlich selben. Es kann hier nicht die Rede davon seyn, ob uNter der zii

düng Preßburg aiisqesprochnen Souveraknität auch wirklich Unumschränkt-er« holt im Innern der Staaten, Und nicht vielmehr bloß unabhängig»

mm- seit von außen zu verstehen sey, und wenn jenes, ob deün ditz

s't' ! Mächte von Preßburg das Recht gehabt haben, zuM Nachtheil ci-

umte tzes Dritrrn Verfügungen zu treffen.- — kurz, Friedrich regierttz

Lrit vor, nun an als unumschränkter König, und schnell ward altes

düng Eigenthümlich» der bisherigen Verfassung des Herzogthums gänz-

lich aus dem Weg geräumt. Auch ist es nicht unwahr, wenn maltH"- j behauptet, daß diese Verfassung wirklich reif für's Aufhören ge-' worden sey — nicht als ob es ihr daran gefehlt hätte, was Mert-lan«« schenrecht und Menschenwürde dem Staat« sich ansbedingeii —zehn- sondern sie war, auch abgesehen voü gewissen Unnatürlichen Aus»ortungen, schon darum reif für-s Aufhören, weil sie sich selbstufeyr überlebt, ü»d weder Halt noch Stütze Mehr iM Geist und in der

erst! Gesinnung der Würtemberger hatte; denn Nuß hieditt

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