Zins (von dem lateinischen Oensiw, die Abschätzung derWerthes eines Grundstücks oder sonstigen Vermögens, nach welchemderBesitzer seine Abgabe zu entrichten harte), bedeutet i. jede Ab-gabe, die einer zu entrichten schuldig ist, 2. eine Abgabe für dieNutzung eines Grundstücks, Hauses, Kapitals rc. Nach der erstenBedeutung hieß in ältern Zeiten Zins (Ows»») im Weiter»Sinne jede Abgabe, die der ZinSmann (Lensir)'seinemLehne oder Grundherrn zu entrichten hatte. Der Zins wurdeentweder in Gelde bezahlt, und hieß dann Pfennigzins, inGetraide (Korngült), oder in andern Naturalien nach den deß»Wegen festgesetzten Jahreszeiten. Im Schwabenspiegel (s. d. Art.)war festgesetzt, welche Naturalien zu Ostern) Pfingsten, Martini,Weihnachten u. s w. verzinset werden mußten. Küchenzinsennannte man die Naturalien (Gänse, Hühner, Eier), welche die Un-terthanen unmittelbar in die Küche des Lehnherrn lieferten, wosie die Hrau von, Hause in Empfang nahm. (Über die vielfälti-gen, in Deutschland ehemals und zum Theil noch jetzt gewöhnli-chen Zinsen s. historische Entwickelung der deutschen Steuerverfas-sung rc. von Lange. Berlin ) —Nach der zweiten Bedeu-tung ist Z l „S erne verhältnißmäßige Vergeltung oder Entschädi-gung für ein, entweder auf immer, oder auf gewisse Zeit zurBenutzung überlassenes Grundstück, Gebäude, Kapital rc. Nachder Verschiedenheit des zur Benutzung überlassenen Gegenstandesfind auch die Benennungen des Zinses verschieden. ErbzinS(auch Zins ohne weiter» Zusatz) ist die ordentliche Abgabe,welche die Unterthanen von ihren Gütern zu entrichten haben.Der Erbzin s ist eine tNrundbeschwerde, welche auf den Grund-stücken haftet, und mit ihnen auf jeden Besitzer fortgeht. DerUrsprung dieser Zinsen ist in jenen frühern Zeiten zu suchen, dadie ganze Flur und alle Grundstücke eines Dorfes Einem Herrngehörten, der einen Theil derselben seinen Dienstleuten zur Beur-barung für ihre eigne Rechnung überließ, zur Entschädigung aberfür die bis dahin aus diesen Grundstücken gezogenen Nutzungendie Unterthanen zu gewissen Leistungen an Zinsen, Zehnten, Dien-sten rc. verbindlich machte. Erbzinsgüter dieser Art sind, mitwenigen Ausnahmen, die Bauerngüter in Sachsen) Der Besitzereines solchen Gutes steht zwar unter einem Ober- oder Lehnherrn,hat aber das nutzbare Eigenthum seines Gutes , und kann es auch,durch Erbschaft oder Veräußerung auf Andre bringen. Ein sol-ches deutsche« Erbzinsgut ist von dem römischen Erbzinsgute (em-xhyteutischen Gute, s. d. Art. Emphyteuse) in gewisser Art un-terschieden. Der Zins wird entweder in Gelde (trockne Zin-sen), oder in Getraide (Zinsgetraide) entrichtet. Auch sinddie Z in s h ü h n er ( K a u ch h ü hn e r, weil sie nach den Rauch-sängen oder Feuerstätten gegeben werden) gewöhnlich. Roch. heu-tiges Tages wird, wenn einem ein Grundstück vererbt, d. h>zum eigenthümlichen Gebrauch auf immer überlassen wird, ein !verhälsnißmüßiger, an den Ober- oder Lehnherrn jährlich zu ent- jrichtender Erbzins noch dem Acker- oder Feldmaße ausgelegt.Erbzins heißt auch das Geld, welches für die Benutzung tzinrSin Erbpacht (s. d. Art.) überlaßnen Gutes jährlich zu entrichten ist. 'Wenn der Erbpachter den Erbzins mehrere Termine nach einan-der schuldig bleibt, so wird er des Erbpacht- verlustig. Dagegenbehält der Besitzer eines eigenthümlichen ErbzinSguteL sein Eigen«
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