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Zenhter Band. To bis Z.]
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Zweikampf 78S

kern entschieden werden sollte. Ein solcher Zweikampf war der,welcher zwischen den Horaliern (s. d. Art.) und Curiatiern Stattfand. Ganz verschieden davon waren die gerichtlichen Iwefl«kämpfe der Deutschen, da nämlich in zweifelhaften und schwerzu entscheidenden Fällen die Richter durch da« Ge.etz verpflichtetwaren, den Parteien einen Awetkampf vor Gericht anzutragen undihnen aufzugeben, ihren Streit mit den Waffen in der Hon) aus-zumachen. Man ging dabei von dem, zwar in seinen Vordersätzenvollkommen richtigen, aber in der daraus gezognen Folgerung fal.schen Grundsätze aus, daß Gott, als der Regiercr der Welt, oi« >Unschuld in semen Schutz nehme, daß er daher auch — und hierinlag der Irrthum — so oft es die Menschen verlangten, durch seineunmittelbare Mitwirkung die Wahrheit oder Unwahrheit einer Be-hauptung, die Schuld oder Unschuld einer Person an da« Lichtdringen werde. Durch die gerichtlichen Zweikämpfe glaubte maualso eben da« zu bewirken, was durch die sogenannten Gottes-urtheile oder Ocdalien (s. d. Art.) bewirkt werden sollte.Die Zeit, wann diese Gewohnheit der gerichtlichen Aweikampsrentstanden, ist ungewiß. Zu den Zeiten des Tacitns schemt sienoch nicht üblich gewesen zu seyn, sie würde sonst wohl seiner Auf-merksamkeit nicht entgangen seyn und er würde ihrer in seinerumständlichen Beschreibung von der gerichtlichen Verfassung derDeutschen gewiß erwähnt haben. Bon den Franken ist es gewiß,daß sie den Zweikampf erst nach der Eroberung Galliens von denBurgundern annahmen und unter sich einführten. Da der Charak-ter dieser Nationen durch die beständigen Kriege verwildert warund Tapferkeit mehr als jede andre Lugend galt, so konnte leichtder Gedanke entstehen, daß der Tapfere auch immer das Rechtauf seiner Seite habe. Und so kam denn die barbarische Gewohn-heit auf, zum Beweise seiner Behauptungen stch auf sein Schwsrtzu berufen. Beim gänzlichen Mangel einer ordentlichen Gerichts-verfassung und bestimmter Gesetze wurde das Schwert als die ein-zige Richtschnur des Rechts und Unrechts angesehen. Bei diesenZwcikämpfen waren gewisse Formen sestg-setzt, die genau beobach-tet wurden. Die Richter trugen entweder selbst auf den Zwei-kamps an, ober der Beleidigte foderte seinen Gegner dazu heraus,um seine Unschuld zu beweisen. Selbst die Zeugen waren verbun-den, ihre Aussagen durch den Zweikampf zu bestätigen. Wen« dieParteien an dem vorherbestimmten Loge und Orte erschienen, wur-den Kampfrichter (G ri e s w är re l) b./.-llt, deren Amt es war,genau Acht zu geben, daß keiner von den Streitenden einen über-wiegenden Vortheil über den Andern haben möchte. Die Waffenwurden untersucht, und Sonne und Wind uoter beide getheilt, sodaß keinem die Sonnenstralen oder der Wind beschwerlicher alsseinem Gegner fallen konnten. Der Lberwundne oder der, welcher! sich dem Sieger ergab, wurde für ehr- und rechtlos, oft auch für! bügelfrei erklärt und seine Güter wurden csnsiscirt. Betraf die«Schicksal den Kläger, so mußte er noch dem „Richter und dem Be-klagten eine Geldstrafe erlegen. Wenn der Überwundne im Zwei-kampfe blieb, so wurde er nicht ehrlos und erhielt ein anstäudi^esVegräbniß. Dem Sieger war es erlaubt, dem Besiegten, wenn erdicht um Laben und Schonung bat, den letzten Todesstoß zu geben.Nicht die Adligen allein, sondern alle Freigebornen überhaupt hat-ten das Recht, ihre Sache durch den Zweikampf zu entscheiden,e°NV. 4t» AR x. 52