Verfassung 517
jene als active Staatsbürger machen und an deren Abfassungsie keinen Theil haben. Eine solche Bvlksregierung kann aber nur beieinem ganz kleinen Menschenvereine Statt finden, der nahe liegendeZwecke hat, und solche, die jeder Bürger begreift und übersieht.Ist dir Verein gröber, so kann er sich nur dann erhalten, wennsich regierende Geschlechter in ihm bilden, wenn Patrictersamiiienentstehen, welche den Senat bilden, und wenn in diesen F mittensich bleibende Regierungsmaximen entwickeln. Ist der Staal nochgrober, so bedarf er zu seiner Erhaltung eines einzigen regieren-den Geschlechts, welches ihm Dauer in seinen Regierungsm ximcngibt und Einheit in allen seinen Bewegungen und Handlungen.Dieses Bedürfniß führt dann zum erblichen Königthum«. Wennman jetzt von Verfassungen redet, so redet man immer in Bezie-hung auf große Staaten. Frankreich, da» durch seine Revolutiondiese Ideen hervorgerufen, ist ein solcher großer Staat, der un--ter allen seinen Berfassungsversuchen sich doch am Ende nur beiderjenigen beruhigen konnte, die einem großen Staate angemessenist, in welchem die Bevölkerung eine solche Dichtigkeit erhalten,daß zocx> Menschen auf der Quadratmcile wohnen*). Frankreichkann uns als Anhaltpunkt und als Leuchthurm bei unsern Unter-suchungen dienen. Das Königthum hatte sich nach und nach unterdem regierenden Geschlechte der Eapetinger völlig ausgebildet undentwickelt, und Frankreich war ein königliches Domän von io,c>cx»Quadratmeilcn, in welchem der König unumschränkt herrschte.Eine solche Herrschaft laßt sich nur durch «ine große Persönlichkeitdes Fürsten führen, sd wie die von Carl dem Großen und Fried-rich dem Großen. , Da es aber nicht im Laufe der Dinge liegt,daß große Fürsten ohne Unterbrechung auf einander folgen, somüssen die Institutionen des Staats dasjenige ersetzen, was derPersönlichkeit des Fürsten abgeht. Auch der größte Fürst kannnicht ohne Gesetze regieren, selbst wenn er ein Antonin ober einMark Lurel ist. Sein Wille, sein« Einsicht kann nicht überallseyn, und er muß, wenn die Haushaltung des Staates sich regel-,mäßig bewegen svll, allgemeine Vorschriften geben, nach denen sichAlles bewegen soll — nach denen seine Amtleute verwalten, seineRichter Recht sprechen — da der Fürst doch nicht überall selbst ver-walten, nicht überall selbst Recht sprechen kann. Könnte er die-ses, so bedürfte es freilich solcher Vorschreiften und solcher Gesetzenicht, da der König in allem, was er thut, unfehlbar, weilkein Höherer über ihn gestellt ist, der solches zu beurtheilen und zurichten vermag. Diese Gesetze, die der König gibt, wird er selbstnie übertreten. Wie sollten andere sie achten, wenn er sie selbstnicht achtere? Auch finden wir, daß große Fürsten stets den Ge»setzen eine große Ehrfurcht erwiesen. So ehrte Friedrich der Große^ den Spruch seiner Gerichtshöfe, wenn sie das Recht kickt zu Gun-sten der Majestät bogen, und gegen ihn sprachen, Und als jenerMüller ihm sagte: Ja!, wenn das Kammergericht in Berlin nichtwäre, dann könnten Sie mir wohl die Mühle abnehmen — damochre er wohl fühlen , daß sein kleiner Staat auf einer starken
*) Nordamerika, wo erst Zoo auf «in« Qnatratmeile wohnen, kann betallen diesen Untersuchungen nicht eher in Betracht koni.nsn, bis seineBevölkerung die Dichtigkeit der eurspüischeu Staaten hat, welches umsJahr ryoo seyn wird.
konv. Lex. 4te Auff. X. ZL