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Zenhter Band. To bis Z.]
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Verfassung 8sz

kann, vermöge der prieksvlichsn und königlichen Gewalt, die in jedemHausherrn wähnt. Er tritt dann in den Naturzustand des Krie.ges zurück, in welchem er seine Gefahr auf seine eigne Hand beste-hen mag. Da er nicht mehr im schützenden Vereine ter Gesell-schaft lebt und wenn er in diesem Kriege Unterliegt und Gut undLeben verliert, to verliert erdieses jure belli und nicht jurck irnpo-rii. Anders ist es mit den Schutzverwandten, welche zwischen denStaatsbürgern wohnen. Diese werden als Aufrührer gestraft,die sich geq-n die Gesellschaft auflehnen, in deren Schutz sie sich be-geben. Man hat eine Staatseinrichtung wie die angeführte oftauf eine unrichtige Werfe eine Verfassung genannt, in der die Ge-walt getheilt sey. Dieses ist nicht. "Die ganze Gewalt wohntim Könige, und es ist sicher ein großes Unglück, wenn in einemStaate zweierlei Gewalt ist. Eben so hat man sie eine be-schrankte Monarchie genannt. Auch dieser Ausdruck ist unrich-tig. Eine Monarchie, die sich nach Gesetzen bewegt, ist deßwegendeine beschränkte, so wenig als ein Mensch, der Gesetzen gehorcht,ein Sklare kann genannt werden. Wenn ein Fürst wie Carl derGroße oder Friedrich der Große regiert, so handelt und denkt derebenfalls nach Gesetzen, auch wenn sie nicht geschrieben sind, unddas Königthum ändert seine Natur nicht, sobald es'sich nach ge-schriebenen Gesetzen bewegt, statt nach umgeschriebenen. Nur dieDespotie, in welcher eS jeden Lag anders ist, bewegt sich nicht nachGesehen, s» wie der Tolle, der jeden Lag «ine andere fixe Ideehar, nrcht nach Gesetzen denkt. Eine Monarchie, wie die angeführte,ist das vollendete Königthum. Ihre Grundlage ist das regierendeHaus, das im Laufe der Jahrhunderte mit dem Volke zu einemGanzen verwachsen ist. Ihre Stärke liegt in der Einheit, die derregierende König gibt und in der Vollkommenheit der Gesetzgebung,da der ganze Staat sich nach Gesetzen bewegt. Eine Theilung derGcwrlt findet nicht Statt. Die ganze Gewalt'wohnt in dem Könige,der zu gleicher Zeit Gesetzgeber, Regent und Richter ist. Nur in denGliedern des Staates findet eine Theilung der Geschäfte Statt.Die, welche Recht sprechen, haben keinen Theil an der Verwal-tung uns die, 'welche Einfluß auf die Entw.rfung der Gesetze ha-ben (die Bolksdeputirten), haben keinen auf die Ausführung der-selben; sie sprechen kein Recht nach diesen Gesetzen und sie habe»keinen Antheil an der Verwendung der Steuern, die sie bewilligt.Durch diese Theilung der Geschäfte hält eine Institution immer die an-dcrein den Schranken der Verfassung und verhindert sie, ihre Gränze zuüberschreiten, ;u der jede geneigt. Die Institution der Ministerhält die Institution der Deputirten in ihren Schranken und diesewieder jene. Das Wesentliche dieser Staatseknrichtung beruhtdarauf, daß jeder Act der Verwaltung und der Rechtspflege sichauf ein Gesetz beziehen muß, das vsm Könige ausgegangen, so daßimmer den königliche» Gesetzen gehorcht wird und nicht bloß denköniglichen Dienern. Nun können aber die Minister dem Königekeinen Gesetzentwurf vorlegen, der nicht früher die Zustimmung derKammern gehabt. Das Volk gehorcht also immer solche» Gesetzen,zu deren Eniwurf es seine Zustimmung gegeben. Unter diesenGesetzen ist das wichtigste das der Steuererhebung. Bei dcmRegierungsantritt des Fürsten werden die Steuern in ihren Haupt-abtheilungen für die ganze Regkerungszeit des Fürsten bestimmt.Auch ist der Fürst von. dieser Steuerbcwilligung in Hinsicht der