Band 
Zenhter Band. To bis Z.]
Seite
824
JPEG-Download
 

824 Vergesellschaftung der Ideen Verlag

Unterhaltung seines Hofes unabhängig, weil für diesen die Kron-do-nainen vorhanden sind. Indeß da für die neu hinzugekommn«»Ausgaben neue Steuerausschreibungen erfodcrlich sind, muß auch derFi-aii/plan immer aufs neue vorgelegt werden, weil die neue» Be-willigungen immer nur auf ein Jahr gemacht werben. Da dieMi .ilter ohne das Steuergcsctz die Verwaltung nicht fortsetzen kön-ne., sind sie genöthigt, stch so zu betragen, daß sie in den Kam-en! immer die Mehrheit auf ihrer Seite haben. Sse müssenal-'v dasjenige wollen, was die Mehrheit will, weil nur in diesemsalle die Mehrheit will, was sie wollen. Ein unredlicher, einv r.chwmderischer, ein talentloser Minister wird sich aber nie inder M h-hett erhalten können, und so wird denn diese Regierungs--a r ru'etzt immer die Aristokratie der rechtlichsten und talentvoll-ste!: Mäv'nr, die in der Gesellschaft vorhanden. Für gewisse Ar-t n von Vergeben können die Kammern die Minister vor Gerichtstellen NLmiich, wenn sie der Verrätherei oder der Verschwen-dung oder Veruntreuung des Staatsvermögens sich schuldig ge-macht haben. In diesem Falle tritt die Kammer der Gemeinenals Kläger-bei der Kammer der Pairs auf, welche sich dann inden höh n Gerichtshof des Reichs umbildet und die in den Ankla-gestand gestellten Minister vorfodcrt. Dieses ist ein Fall, der in-deß >>st gar nicht eintritt, denn das Ministerium ist immer dasMinisterium der Mehrheit in den Kammern, und sobald eS schlechtwird, fällt es, indem es die Mehrheit verliert. Denn bei dergroßen Durchsichtigkeit des ganzen Staatshaushalte- und bei denKenntnisse, dir die Opposition von» Regierungswesen hat, könnendie Fehtritte der Minister kaum auf eine Woche lang der Kammerverborgen bleiben. Die Öffentlichkeit und die Freiheit der Pressesind nothwendige Bedingungen dieser Regierung. Das Näherehierüber findet sich in dem ArtikelPreßfreiheit und Preßgesetze. Wirhaben in dem gegenwärtigen Artikel alles zusammengestellt, was sich aufStaatsverfaffung bezieht, ohne ihn in so viele einzelne Artikel zuzerlegen, als besondre Elemente in ihm vorhanden. Es schien unszweckmäßig, in den Artikeln König, Pair, Kammern, Deputirten-kammer nur ganz kurz zu seyn und auf den Hauptartikel zurück-zuweisen, in welchem von diesem allem im Zusammenhange gespro-chen wird, weil man hierdurch Wiederholungen vermeidet, denenman sonst nicht entgehen kann, ohne undeutlich zu werden — undverstanden zu werden ist doch immer dasjenige, weßwegen man dieMühe übernommen, zu schreiben. Vs.

Vergesellschaftung der Ideen, s. Association derIdeen. -

Verkohlen, s. Kohle.

Verlag, Verlagsrecht, Verleger. In einer Zeit, wodie Vervielfältigung von Geisteswerken durch äußere mechanischeVorrichtungen noch mit großen Schwierigkeiten und bedeutendemZeitaufwande, deßhalb aber auch mit großen Kosten verbunden war,konnte diese Vervielfältigung und der Vertrieb der dadurch erhalt-nen Exemplare nicht wohl ein Gegenstand kaufmännischer Specula-tion werden, weil das darauf zu verwendende Kapital und der zuerwartende Absatz in keinem Gewinn versprechenden Verhältnissegestanden haben würden. Erst als durch Erfindung der Buchdruckereidie Möglichkeit gegeben war, Geisteswerke auf eine solche Art z»vervielfältigen, daß die Menge der in kurzer Zeit und mit ver-