Abhandlung über die Frage:
Darf
MackloL Ln Stuttgart
dem rechtmäßigen Verleger, dem Privilegium sei-nes eigenen Königs und einem Privatvertrage zumHohn, das Conversations-Lexicon zum zweitemmal nachdrucken?
Eine Warnung — für das Publikum,
und eine Rechtsfrage
an den königlich würtcmbergischcn Geheimenrath *)
und
an den königl. bayerschen Regienmgsrath Krause**)
in Bayreuth.
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Wahrheit ist ein groß Ding, stark über Alles.
Ulr. von Hütten.
Liebes Publicum!
Bedenke
Erstlich: Die alten Deutschen sagten: Hundert Jahre Unrechtmachen keine Stunde Recht. — Gleichwohl bestellen tn unsermdeutschen Vaterlands, dessen Völker ihrer „deutschen" Ehrlich'kett. Redlichkeit, Geradheit, Biederkeit, Treue und Glauben WHandel wegen tagtäglich gepriesen werden, vieljährige Mißbräuche,die schwere Vergehen, oder gar Verbrechen sind, nur in den Ar-gen des Schövp.nsti,hls nicht wie Verbrechen aussetzn. Solch' eftals herkömmlicher Mißbrauch verkapptes Verbrechen ist der in ei-'n-gen Staaten Süddeutschlands -- seit Heinrich, Bischof zu BlM>berg, im Z. igyo, das erste bekannte Bücherprivilegium gab,"eingebürgerte Büchernachdruck.
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*) So wird das königl. «krtemb. Ministerium genannt. dec<
»*) Berf. der Schrift: Ueber Bdchernachdruck, Stuttgart Igr?. i ein