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Fern er bedenke:

Wem l.gt man gewöhnlich mehr gesunde Vernunft bei, als^ dem Deutschen? Was wahr sey, was recht, was löblich, das —sagt man — erkenne der Deutsche flugs, und finde es heraus ausden Folianten von Gesetzen und Prozeßordnungen, die in dem Irr»

. saaie des Actcnarchivs unsrer Rechtspflege — bei verschlossenenj Thüren — aufgestapelt sind.

l Gleichwohl hat der deuische Verstand für den Schutz des Ei«st'!- genthumsan wohlerworbenen Verlagswerken noch kein beste-> res gesetzliches Mittel zu entdecken gewußt, als ein Privilc-! gium! — Ein sicheres Geleite, das die Kaufleute erhielten, als> 1 - noch die Ritter vom Stegreife sich auf den Heerstraßen herumtum»mellcn, um friedliche Krämer niederzuwerfen; eine Art literarischer' 2'roiixa Idei, wie in den Zeiten des Faustrechts; eine Art Kriegs,schiff,' das die Kauffahrtciflotte mitten im Frieden durch feindliche^ Kaper — deutsche Flibustier! — sicher convoyirt!

Ein Privilegium also ist in Deutschland für einen ebrlk»">/ chc» Buchhändler der einzige Talisman gegen die Unholde, Zau-berer und Jncubcn, die Rachdrucker, welche, wie die großen blut-saugenden Fledermäuse, Bampyrs genannt, —jene treiben jasuch ihr Wesen im Zwielicht — den armen Verleger anfallen, und^ seinen redlichen Verkehr mit der Gewalt einer Los oonsrriorori umstricke» und erdrücken,, während der ihrige — unredliche —> ! wie eine Schmarotzerpflanze, unter dem SLutze der juristische«

^ ^ Buchstabens und einiger hoher Gönner, grünt und fröhlich ge-

deiht!

„Du sollst nicht stehlen!" Dieses uralte Privilegium des Ei-! genthums vom Sinai her, gilt also nicht für das Eigenthum desSchriftstellers an den Früchte» seines Talents und Fleißes; nichtfür das Eigenthumsrecht des Verlegers an den Zinsen seines aufein ungewisses Unternehmen gewandtenKapitals von Geld, Ein-sicht und Thätigkeit? — Denn sobald der Vertrieb eines Buchszeigt, daß der rechtmäßige Berlagsh err sein dafür aufgewandtesKapital nebst Zinsen und Lohn für mühevolle Arbeit wieder zu er«langen im Begriff ist, flugs kommt ein Rabe von Rachdruckdr ge«flogen, und nimmt dem glücklichen Taucher, der die Gcfabr desEuchens bestanden, ohne alle Wagniß, mit völliger Sicher-heit, die glänzende Perle hinweg; dann setzt er sich auf dieGipfel deutscher Eichbäume, — wollen dies nicht unsre Gesetzeseyn? — oder auf die hohen Wartthürme alter Raubschlösser, undrecht krächzt, daß wan es von Wien bis Frankfurt hört; „Wer kaufterei» , Perlen, Perlen, spottwohlfeil?" —

M> Endlich, liebes Publicum, hast du schon gehört, daß ein Pri->! im vilegium nichts gilt? Daß chn solcher Talisman gegen den Rach»

uch«, druck gerade an dem Orte, wo es, und von dem, gegen welche»

Aü- es hauptsächlich gegeben ward, zuerst verletzt wurde? — „Os-si", ü-t, wirst Du sagen, ssu-issos sspslls! Dann müßte der besorgte

n si- Verleger ja, wenn das sich so verhielte, ein zweites Privilegium

Sa«- zum Schutze des ersten, und ein drittes zum Schutze des zwei-

, - ten erkaufen, und so lange fort, ein viertes, fünftes», s.

w., bis er den rechten Talisman fände!" —

„Doch, wozu dies Alles, verlautet eine Stimme aus den Pan-«ecten? Ist es doch noch nicht erwiesen, daß der Büchernachdruck> ein Raub sey l»