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hann Si'gKmuiid von Brandenburg, dessen Gemahlin Anne die gLochter der bereits verstorbenen ältesten Schwester des erwähnte» §Herzogs Wilhelm III. war, und der Psalzgraf Philipp Leidlich z>»an Neuburg, der Gemahl der zweiten Schwester desselben Her- r«zogs, auf die Erbfolge in den besagten Ländern Anspruch, indem >vne sich auf das xrlviieginin st»bi 1 itLr 1 oni» (Anwartslbaftsrechsi eideriefcn, welches Carl v. im Jahre 1546 der Prinzessin Marii 8
von Österreich, Tochter Ferdinands I., bei ihre Vermähl»»; u
mit dem Herzog Wilhelm H. von Jülich und Berg, dem vor- C
letzten Regenten, auf den Fall ertheilt hatte, daß der jülit- ü
sche Manuesstamme erlöschen sollte, nach welchem Anwartschaftsrechle rrglödann die Töchter des erwähnten Herzogs Wilhelm II., welchr nderselbe mit Maria von Österreich erzeugen würbe, so mit nderen nachgelassene männliche Erben folgen sollten. Dieses de» tzHäusern Brandenburg und Pfalzneubutg spater ertheilte kaisir- stliche Privilegium, welches der frühern sächsischen Anwartschaft stentgegenstand, suchten jene beiden Häuser nach Wilhelms Ist STode geltend zu machen, indem sie sogleich von den erledigten Lä»- stdcrn Besitz nahmen, und deßhalb am roten Juni r6oy zu Dort- d
mund einen Provisionalvergleich abschlössen, nach welchem sie mit v
Einwilligung der Landstände die streitigen Länder bis zurEntfchri- b
düng der ganzen Angelegenheit gemeinschaftlich besitzen wollte», *
und sich gegenseitig zu schützen und zu vertheidigen versprachen. Jetzt du <rief der Kaiser die gcsammtcn Prätendenten binnen 4 Monaten ansei»" dHof, um dort die Sache zu entscheiden, und übertrug interimistisch dm ^Erzherzoge Leopold, Bischof von Passau und Straß bürg, die Se- °questration des Landes. Dieser bemächtigte sich auch in der That «
der Festung Jülich. Als es aber den Häusern Brandenburg u»i °
Neuburg nicht entging, daß der Kaiser die erledigten Länder alt «
ein eröffnetes Reichslehen an sein eigenes Haus zu bringen fuchs» 5
wollte: so eroberten sie, unterstützt von Frankreich und den M> °
verlanden, im Jahre 1610 Jülich wieder, hoben die kaiserliche Sr- «questration auf und behaupteten sich auch, aller Widerspracht ;Sachsens ungeachtet, die selbst durch den wcstphälischen Frieds»nicht aufgehoben wurden, in dem Besitze, worauf sie endlich >« ,
Jahre 16Ü6 die Länder dergestalt unter sich vertheilten, daß duHerzogthümer Jülich und' Berg an das pfälzische, daS Her-zvgthum Eleve, und die Grafschaften Mark und RavenS-dera an das brandenburgische Haus kamen, worauf diese beide» ^Häuser auch im Jahre 1678 unter gewissen Modifikationen die »>-serliche Belchnung erhielten. Dieser brandenburgisch - pfälzische»^ -sitzstand dauerte in den sämmtlichen jülich-clevischen Ländern fort °l» szu denResultatendes baseler Friedens, welchen Preußen 1795, «swd» ^lüneviller Friedens, welchen das deutsche Reich 1801 mit Frankreich»^ ^schloß. Nach dem zten Art. des baseler Friedens trat Brandenburg ^(Preußen) sein jenseit des Rheins gelegenes Eleve bis zur allgemeint»Sriedensunterhandlung zwischen Frankreich und Deutschland »» ^
die französische Republik ab, und erhielt dafür in geheimen «rn- ^kein die Zusage, daß dasselbe demnächst durch Säkularisation " .
schädigt werden sollte. So ging auch bei Abtretung des linken Mti ^
«fers im lüneviller Frieden für Pfalz-Bayern dasHerzogthumJ» t ^verloren. Im Allgemeinen erhielten Preußen und Bayern fürhAbtretungen durch den Reichs-Deputations-Hauptbeschluß sehr , zdeutende Entschädigungen auf dem rechten Rheinufer, so wie »dW zum Jahre izoü Bayern in dsm Besitz des dicsseit des sitz