Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
Seite
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Bier

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«der dem Geflügel küngccciht. Auf seinem Eiaenthume ist jeder,Biencn zu hatten, befugt, in so fern den Nachbarn dadurch kei»wesentlicher Schaden zugefügt wird, oder von Andern «in Verbi«»tungörecht gezeigt werden kann. Auf fremdem Grunde und Bodenist aber zur Anlage eines Bienenstandes die Einwilligung de«Grundeigenthümers erfoderlich, und der Ertheklung derselbe»können weder die HutungSberechtigten noch andere Imker oderBienenväter, welche in der Gegend bereits Bienenstellen habe»,widersprechen; wenn die^Letztern kein besonderes VerbietungSrechtzeigen oder erweisen können, daß durch die zu nahe Anlageder neuen Bienenstandes ihren ältern Stellen Schaden und Nach«theil zugefügt wird. Wider die Aufnahme fremder Biene»hat in der Regel kein Widerspruch Statt, weil es dem Besitzereiner Bienenstelle freistehen muß, sein Eigenthum selbst, oder durchVerpachtung zu benutzen. Die Abgaben, Zehnten rc., welche vo»den Bienen entrichtet werden müssen, beruhen auf Observanze»und Particulargesetzen, nach welchen man auch sowohl die Strafedes Bienendiebstahls überhaupt, als der verschiedenen künstliche»Arten desselben zu beurtheilen hat. Wer sogenannte Heer. «derRaubdienen mit Gift, oder auf andere Weise tödtet, muß zwarden Eigenthümer derselben entschädigen, aber er begeht dadurchkein kriminelles Verbrechen. Gegen den Herrn der Raubbiene»kann übrigens der Eigenthümer der beraubten Bienen auf Scha-denersatz nicht klagen, weil nach den Erfahrungen und Beobach-tungen verständiger Bienenkenner der Letztere gewöhnlich selbstSchuld an der Beraubung seiner Bienen ist. Allein auf die zah»men jungen Bienenschwärme hat der Eigenthümerdes Mutterstocks ein ausschließende« Recht, und erkann sie auch auf fremdem Grund und Boden, gegen Ersatz derdadurch verursachten Beschädigungen, verfolgen, und daselbst ein-sangen. Hat jedoch der Eigenthümer des Mutterstocks die Versal- ,gung des jungen Schwarmes ausgeben oder aufgeben müssen, weiler ihm gänzlich au« den Augen verschwunden ist, so kann der Eigen»thumer des Grund und Bodens, auf welchen der Schwärm sichgesetzt hat, denselben einsangen oder dessen unentgeldliche Heraus-gabe fodern, wenn ihn ein Dritter, ohne des Eigenthümer- Vor«wissen, oder wider dessen Willen eingefangen hat. Wer hingegen'seines Nachbars Biencn verbrennt, weil sie um seinen Stock schwär-men, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Der Wald dienen-'stand endlich gehört zu den Waldnutzungen, und mithin kann nurder Waldeigenthümcr darauf rechtlichen Anspruch machen. L. '"Bier. Die Erfindung der Biers ist keineswegs der neuer»seit vorbehalten gewesen: schon seit länger als 2000 Jahren kenntman den Gebrauch desselben Der griechische Dichter und Satiren»Ichreiber ArchilvchuS, der ungefähr 700 Jahre, und die griechische»Hragddienschreiber Äschylus und Sophokles, welche länger als 400bor Christi Geburt lebten, nennen es vinurn !ioräo»c«ur«lUlerstcnwein). Diodor von Sicilien, welcher zu den Zeiten de«Julius Cäsar, also gerade vor Christi Geburt lebte, gedenkt imSwanzigsten Capitel des ersten Buches seiner Geschichte ebenfalls de«"ö" buch PliniuS, welcher ungefähr in der Mitte de«Hunderts nach Chr. Geb. lebte, an mehreren Orten sei«-»/«Urgeschichte von diesem Getränke. Er sagt, baß dasselbel verschiedene Weise zubereitet würde, ja, daß «t eine Art beffel«k,x. (