Bücherrrachdruck
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allem diesen verstehen wir unter Büchercensur die unter öffent-licher Autorität (durch Censoren) angestellte Beurtheilung der zumDruck bestimmten Schriften in Hinsicht auf die vom Scagte undvon der Kirche angenommenen Grundlagen ihres Bestehens, in sofern davon der Druck der Schriften abhängt; unter (wahrer) Prcß-freiheit aber, die nur durch Gehorsam gegen den Staat und dieschuldige Ehrfurcht geben hie Grundsätze der Religion und öffent-liche:! Sittlichkeit beschränkte Freiheit, seine Gedanken durch denDruck mitzutheilen, und sie findet Statt, n»o die Censur mit Be-günstigung der Gcistesfreibeit nach liberalen Grundsätzen der Re-gierung ausgeübt wird. Ihr entgegengesetzt aber ist der (rechtswi-drige) Preß zw a n g , Beschränkung der Drucksreiheit durch eineder Geisterfrciheit und ihrer Mittheilung entgegengesetzte Bü-chercensur. 1°.
Büchcrnach druck ist der im Wesentlichen unveränderte Wie-derabdruck eines Buchs, veranstaltet von Jemanden, der das, vomLerfaffer ausgehende Recht, dasselbe zu drucken, nicht erworbenhat. über diesen Gegenstand ist viel geschrieben und gestritten wor-,dm, doch sind die Meinungen (es müßte denn von Rachdruckernoder den ihnen huldigenden Gelehrten die Rede seyn) nicht sowohldarüber verschieden, daß der Nachdruck etwas Unrechtmäßiges ist,sondern vielmehr, warum er es ist. UnS scheint, man müsse nichtsowohl von dem, größtenteils sehr unbestimmten Vertrage zwi-schen drra Gelehrten und dem Verleger ausgehen, sondern viel-mehr von der Natur und dem Zwecke des Geschäfts selbst, woraufstchder unbestimmte Vertrag immer stillschweigend bezieht. DaSRecht, sein Msnuscripk, wie eS ist, zu drucken, wird von demVerfasser desselben auf den Verleger oder Drucker überge-tragen, und dieses Recht muß in so fern als Eigenthum des letz-tem, welches salbst von dem Gelehrten (er müßte denn seinen Ger-iteswcrken eine durchaus neue Gestalt geben) nicht zum zweiten-mal« veräußert werden kann, angesehen werden. Der Verleger, e5"außcrt mit dein Verkauf einzelner Exemplare des 'gedruck-«n Werks keineswegs sein Recht, dasselbe zu drucken, ja selbst beiausdrücklicher Veräußerung dieses Rechts könnte ein Streit ent-irehen, welcher aus der Unbestimmtheit des Vertrags.zwischen Ver-und Verfasser nicht zu heben ist, sondern er veräußert nuraas Eigenthum und den Gebrauch des Exemplars, als solche. Soll, ^r Staat, dessen Pflicht ist, jedes Gewerbe zu sichern und^'Hetzen, den freien Verkehr der GcisteSwerke und ihrer Berbrer-ein rechtmäßiges BewerbSgeschäst befördern, so muß eri,'^ Zündsätze, welche aus dem Zweck jenes Vertrags, wie erli,,-!.- ger Weise zwischen Autor und Verleger geschlossenil-n-. >°^e, zur Vermeidung aller Rechtsunsicherheit gesetzlich fest-llick'» E- nachdrücklichen Mitteln in Ausführung zu bringend^nüt nicht nur dem rechtmäßigen Verleger, wie dem Ver-di! aä seiner Arbeit ungeschmälert bleibe, sondern auch
Ilcherc Aussicht auf Bestrafung des schändlichen Nachdrucks beideUnternehmungen aufmuntere, und dadurch der li-,A^"behr befördert und erhöht werde. Wo dieses nicht derLos--, a < nicht nur das Gewerbe des Buchhandels und dieLeu, Schriftstellers, sonder»,auch das Publicum, wcl-
aem-in ^ wohlfeil, aber schlechter angeboten werden, un-Regierungen machen sich daher um Literatur, und