3-><> Deutsche Btinderversurütnlung
keit so bedeutenden Einfluß gehabt hat." — Als nun in solchemGeiste sämmtliche Gesandte am Tage der feierlichen Eröffnung desBundestages einmüthrg ihren Entschluß erklärt hatten, dem Ge-snmmtwohle der deutschen Wundcsstaatcn und dem Wohl und derGröße der deutschen Nation das ernstlichste vereinte Bemühen zuwidmen, so erfolgte die Auswechselung der Ratifikationsurkundender Bundcsacte und der Vollmachten der Bundesgesandten. -Seitdem wurden, der am Irrsten October beschlossenen einstweili-gen Anordnung des Geschäftsganges gemäß, die Sitzungen, ge-wöhnlich Montags und Donncrtags von 10 bis i Uhr, im toxi-schen Palaste gehalten. Häufen sich die Geschäfte, so sagt der Prä-sident außerordentliche Sitzungen an, doch nennt sein Umschreibe»nur dan.n den Gegenstand der Berathschlagungen, wenn ein Be-schluß gefaßt werden soll, zu welchem die Bundesacte Ernmüthig-keit verlangt. Die Sitzungen selbst sind entweder ordentliche odervertrauliche. Letztere beabsichtigen vorläufige Erklärungen und ge-genseitige Mittheilungen, ohne daß sie urkundlich niedergeschriebenwerden, noch amtliche Gültigkeit, oder Einfluß auf das Abstim-men in den ordentlichen Sitzungen haben. Die Beschaffenheit derim Berathung gezogenen Gegenstände entscheidet, ob sie in derVersammlung der 17, oder in der allgemeinen Versammlung gehal-ten werden sollen. Die drei Hauptpunkte einer jeden Verhand-lung: der Antrag, die Erörterung und die endliche Abstimmung,werden in drei Sitzungen vertheilt, wozu den Umständen nach einevierte zur Schlußziehung kommt. Anträge von außen „An diehohe deutsche Bundesversammlung" werden innerhalbZ Wochen nach ihrer Eingabe zur Berathung gebracht. Für dieJnstriictionseinholung wird in der Regel ein Zeitraum von 6.-8Wochen bestimmt. Die Beschlüsse auf Eingaben von außen «er-dest von der Präsidialkanzlei ausgefertigt. In der dritten Sitzungam I4ten November wurde aus den Antrag des Freiherr» vonGagern die Publicität der Verhandlungen der Bundesversamm-lung durch den Druck als Regel angenommen, so daß jedes-mal besonders bestimmt werden muß, was sich dazu nicht eignet.Zu einem gültigen Beschlusse in asten Dingen, welche die pracii-sche Wirksamkeit des Bundes für die Rechte des Volks betreffe",ist in der Regel eine Mehrheit von y Stimmen in der Versamm-lung der 17, und in der vollen Versammlung von 6y Stimmen,eine Mehrheit von wenigstens 46 crfodcrlich. Der Rang der l?ist 2 srt, 4.» der Rang in plgno ist Art. 6. der Bundesacte be-stimmt. Einstimmigkeit wird in beiden Versammlungen zu solche"Beschlüssen crfodert, welche die Verfassung des Bundestages, dieRechte der Mitglieder oder Religionssachen betreffen. GegenM-yg besteht der Bundestag aus 20 Gesandten, welche die 38mcnfübrcnden Repräsentanten der Gesammtangelegeheiten Deutsch-lands sind. Jene 20 Staatsmänner legen 6y Stimmen in vollerund nur 17 in der engern Versammlung ab« weil in letzterer wey-e:re Fürsten, so wie die 4 Städte, nur Eine Gesammtstiwme hü-ben. Sollte indeß Hessen-Homburg auch noch einen Stemmantbeil erhalten, so würde der Bundestag 70 Stimme» und ovStimmende zählen. Bon jenen 6y haben die 5 Könige undKaiser zusammen 24 Stimmen; eS kann daher, wenn sie er-ig--,»ig sind, sich nie ohne sie 'ine Mehrheit in der P>enarver,awwjung bilden; ein Umstund, der in der engern wegfällt, -ra I