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Ehre
«eS Standes oder AmteS sie besitzen soll, widerrechtlich abspricht,und ihm die hierauf sich beziehende Ehre nicht bezeigt, begeht eineInjurie (s. d. Art.). Mit der bürgerlichen Ehre aber ist dieEhrlichkeit genau verwandt, welchen Ausdruck der Sprachge-brauch auf strenge Rechtlichkeit in Beziehung auf frem-des Eigenthum beschränkt hat; weil dieses das erste ist, waiMan im bürgerlichen Verkehr von jedem Menschen verlangen,wenn auch nicht inuner erwarten darf. Loch sagt das Rechts-sprichwort: grciliket prsesiriniter Konus, cloiiooxrrokerur o o n r r »r i u'in (man muß Jeden so lange äußerlichfür einen ehrlichen Mann halten, bis das Gegentheil erwiesen ist),weil Ehrlichkeit eine Tugend ist, durch welche man das Zutrauender Menschen erwirbt, die Absprechung derselben aber durch That-sachen vor Gericht gerechtfertigt werden muß, weil sie leicht jenesnothwendigen Zutrauens beraubt, und den Bürger des Schuhetder Gesetze unwerth und strafbar erklärt; daher läßt man auchbis Versicherung gelten, wobest man sich auf seine Ehrlichkeit be-ruft und sie gleichsam zum Unterpfands gibt. Sie gehört zurRechtschaffenheit und schließt Wahrhaftigkeit und Treue verbundenin sich; eigennütziger Betrug und Treulosigkeit sind ihr daher ent-gegengesetzt. Wer (vorzüglich die bürgerliche) Ehre nicht besstl,wird ehrlos genannt. Ehrlosigkeit (Infamie) ist die durchschändliche Handlungen aller Art, besonders aber durch grobe Ver-brechen, welche mit entehrenden Strafen belegt werden, entstan-dene Beraubung der öffentlichen 'Achtung, auf die sonst jedervon Rechts wegen Anspruch machen kann. Die mit gewissen Ge-werben verbundene Ehrlosigkeit ist ein Rest der Barbarei vori-ger Zeiten und neuerdings hier und da abgeschafft worden. DieMerkmale der äußern Ehre sind Ehrenzeichen und Ehrcn-stellen. Unter Ehrenämtern versteht man solch« Ehrenstel-len, die mit keiner, oder nur geringer Besoldung verknüpft sind.Ehrentitel sind dagegen bloß Zeichen von Ehrenämtern, ver-möge nicicher Jemand gar nichts von Amis wegen zu thun hat,sondern bloß einen gewissen Rang stn der kärglichen Gesellschaftgenießt. Ehrensachen sind Angelegenheiten, insonderheit vonstreitiger Art, bei welchen man in Gefahr ist, an seiner äußernEhre zu leiden. Da solche- Ehrensachen oft zu blutigen Handeln(Duellen oder Sweik.ämpfen) Anlaß geben, so hat man sie hin un« ^»bieder durch besondere Ehrengerichte beizulegen gesucht (aj>einigen Orten, z. B. in der Lausitz, in Schlesien gibt es dsrgie«-chen, welche aus hohen Adeligen bestehen fauch die Ehrentafel g-nanntj, welche über alle die Ehre des Adels betreffenden Auge»genheiten entscheiden müssen). Allein der sogenannte Ehre»-Punkt oder das poiuc ü'koiiireur wollte es angeblich nicht l pden, daß solche Sachen gerichtlich entschieden würden, weil vStand der streitenden Pqrteien in solchen Dingen sodere , v dJeder mit eigener Kraft und Muth seine Ansprüche durchschc osich Genugthuung .verschaffe (vergl. Duell). Unter Ehrschulden versteht man gewöhnlich Spielsch ulden, .well vi inicht ausgeklagt werden können, inithin bloß die Ehre zu ...
Bezahlung verpflichtet. EHrensold (Honorar) nennt MN
Vergütung, die ein Lehrer von seinen Schülern für Vorles gein Schriftsteller vom Verleger, ein Arzt von den honten lhxpen Anvktwantckei, für seine Bemühung erhält, die er- u
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