Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
Seite
751
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Encyrlopädie der Wissenschaften 751

Mittlere Geographie, etwa vom?ten bis igtenJahrhundert,und neue oder neueste Geographie. Politische Geogra-phie ist diejenige, welche die bestehenden Staaten beschreibt; die ma-thematische Geographie beschäftigt sich mit den Vermessungenauf der Erde, in so fern sie zu geographischen Bestimmungen nöthig sind ;die physische Geographie aber mit den Raturmerkwürdigkeitender Erdkugel und ihrer Bewohner; doch zeigt sie die Eigenschaf-ten der letzter» nur so weit, als sie von der Beschaffenheit desWohnorts herrühren. Die StaatSwissenschaft oder der In-begriff aller der Kenntnisse, welche zur Ausrechthaltung eines ge-sellschaftlichen BereinS, Staat genannt, erforderlich sind, kannmamuchsach eingetheilt und dargestellt werden. Wir wählen dieje-nige Darstellung und Einrheilung, aus welcher am leichtesten her-vorgeht , was der künftige Staalsdiener sich davon aneignen mutz,theils als Haupt-, theils als Nebensache. ajTheologie oder Kenntnißder Lehren und Gebräuche der Staatsreligion, womit in den meistenStaaten das gesammte Unterrichts- und Schulwesen verbunden ist.Man rechnet dazu Exegese, oder die Kunst, die Bücher der Bibelzu verstehen und auszulegen, Dogmatik oderdiesystematisch zusam-mengestellten Glaubenssätze, die christliche Sittenlehre oder die»us jenen Sätzen besonders ausgehobenen Vorschriften, die Kir-chengeschichte oder die Kenntniß der Entstehung, Ausbildung»nd Feststellung der Glaubenslehren, LebenSregeln, ReUgionsge-bräuche und der verschiedenen darauf sich beziehenden Einrichtun-gen in christlichen Ländern, endlich die Kenntniß der noch vorhan-denen Religionsgebräuche und die Erlernung der Kunst, diesen Leh-ren und Gebräuchen theils in öffentlichen Versammlungen, theilsbei andern vorkommenden Veranlassungen Eingang, Achtung und««fall zu verschaffen: Liturgik, Katechet;?, Pastorall-thcologie, Polemik, Kanzelberedsamkeir u. s. w. l>)-auriSpruden z oder Kenntniß der Gesetze und innern Einrich-tungen eines StaatS und des Verfahrens, sie geltend zu ma-chen. Hierhin gehört das Eivil- oder bürgerliche Recht,nach welchem die Ansprüche über mein und dein, die ein StaatS«Mger.au den andern hat» entschieden werden; das Crimi»n,a;recht, welches die Strafen für begangene Verbrechen br-sinnmt; drr bürgerlichr uii«d peinliche Prozeß, welcherm einem Civil- oder Criminalfali zu beobachtende Versah«^schreibt. Außerdem gibt es noch eine Menge einzelner«echte oder Inbegriffe von Gesetzen und Bestimmungen für ein-Gegenstände, als Lehnrechk, W-chsclrccht, Seerecht, Kir-ch'Nrecht, Forstrecht, Kricgsrecht, Etaatsreckt u. s. w. a)

L, "". i' »der Cammeralwissenschaften oder dir?°s zur Erhaltung des Staats erforderliche Geld am!;-^Mgsten herbeizuschaffen und zu verwenden; ä) Poli-oder Kenntniß der Einrichrungcn und Maß-ruwelche dir öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnunge) Politik oder die Kenntniß alles dessen,and-. .Ruhe, Wohlstand und die Ehre dr« Staals gegendie gesichert wird; k) Krieg «Wissenschaft oder

«deellü..- Streitkräfte zu Wasser und zu Lande angriffs-"drgungSweise zu gebrauchen sind. Dahin gehört-b-rcir- und Msnövrirkunst. Btf.stig-ir'gSkunst,