Band 
Supplementbald zum Conversations-Lexicon.
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Holland

chHolland. Dieser Zustand dauerte bis zu Ende desJahrs i 8 iZ< da die Heere der Verbündeten gegen Frankreich vor-rückten, --- Ein cvmbinirtes preußisch russisches Armeecorps un-ter dem General Bülow wurde von der Nordarmee gegen dieNiederlande detaschirt, drang bald vor. und vereinigte sich miteinem, unter dem General Graham aus England übergeschiffteuCorps. Am Losten November 1313 erließ der General Büloweige Proclamation an die Holländer, in welcher er sie aufforderte,mit den Verbündeten gemeinschaftlich gegen die Franzosen zu han-deln. In Amsterdam trat eine Regrerungscommission zusammen,welche den Prinzen von Oranien als souverainen Fürstender vereinigten Niederlande, unter dem Namen Wilhelm I. plo-clamirte. Dieser war am zosten November aus England im Haagangekommen, und hielt am Lten December seinen feierlichen Ein-zug in Amsterdam, Die Holländer bewaffneten sich nun, undstellten bald eine bedeutende Armee iss Feld. Um eine neue Con-stitution für den Staat festzusetzen, berüfte der Fürst (den 2te«Mai 1814) eine Versammlung von 600 Notablen aus allen De-partements zusammen. Diese neue Eonstitution enthielt im We-sentlichen folgendes: Die Eouverainjtät der vereinigten Provin-zen der Niederland« ist dem Prinzen von Oranien und dessenmännlichen und weiblichen Nachkommen auf immer übertragen;das jährliche Einkommen des Fürsten wird auf 1,500,000 Guldenbestimmt; der Fürst übt alle Handlungen der Souverainität aus,er erklärt Krieg, schließt Frieden, ratificirt alle Verträge, er-nennt zu allen Civil- und Militairstellen, und hat die oberste Lei-tung der Staatsfinanzen; was Krieg und Frieden betrifft, mußer jedoch den Generalstaaten mittheilen. Die Generalstaaten^präsenteren das ganz? Volk der neun vereinigten Provinzen derNiederlande; ihre Versammlung besteht aus sünfundfunfzig Mit-gliedern, die von den Provinzialstaaten nach einem gewissen Ver-hältnisse ernannt werden. Die Generalstaaten schlagen Gesetzevor, aber von dem Fürsten hängt es ab, dies« Vorschläge zu ge-nehmigey oder zu verwerfen. — Durch den Beschluß des Wien«?Coygresses wurden die durch den pariser Frieden von Frankreichgetrennten ehemaligen belgischen Provinzen mit den verei-nigten Niederlanden verbunden, beide zusammen sollten nun dasKönigreich der Niederlande bilden, und der fouverarneFürst wurde als Khnig der Niederlande von allen Mächtenanerkannt. Auch wurde ihm, zur Entschädigung für dir inDeutschlayd abgetretenen naffauischcn Länder, das HerzogthumLureiyberg unter dem Lite! eines Großherzogthums überlas-sen, doch so, daß dieses Land zu den Staaten des deutschen Bun-des gehören sollte; daher auch der Kdnig der Niederlande alsGroßherzog von Luxemburg ein« Stimme bei dem deutschen Bun,destage hat. Die Gränzen dieser Länder wurden durch d»e Ge-neraiacte des wiener CougreffeS (Art. 66 ff.) genau bestimmt.Diesen Besitzungen wurde noch das ehemalige Bisthum Luttrchhinzugefügt. Dieses neue Königreich, das, außer Luxemburg, ausstebzehn Provinzen besteht, hatte am Ende des Jahrs r«rö e,»eBevölkerung von 5,226 ,857 Menschen, wovon 2,210,700 Menschenüuf dre südlichen, oder ehemaligen belgischen Provinzen gerechnetDer König, Hessen LiteL: Kdnig der Niederlande, Fürstvon Lüttkch, Großherzog von Luxemburg ist, kies *iun eine neue