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2) Ohne grosse Kosten erhalten wir einen Doppel, in wel-chem sämmtliche Liegenschaftsverhältnisse so ausgezeichnetsind, dass man dieselben im Falle des Unterganges eines Exem-plares (Brandausbruch, Ueborschwemmung [z. B. Bussnang,Kt. Thurgau] etc.) mit Hülfe des andern mit Leichtigkeit wiederkonstruiren kann.
3) Man gewinnt eine sehr intensive Kontrolle für die Rich-tigkeit der Einträge, sowol im Lagerbuch und Grundprotokollals auch im Kataster. Man braucht z. B. nur die Kümmern,welche einem Besitzer im Lagerhuch (V) zugeschrieben sind,auch im Kataster (UL) nachzuschlagen, um zu untersuchen, obin den Flächenmaassen, Anstössern, ITandschaften u. s.w. Uober-einstimmung herrscht. Mittels der Zitate kann man sich auchebenso rasch vergewissern, ob die Angaben im Grundprotokollrichtig oxcerpirt sind.
4) I)a sowohl Kauf- als Schuldriefe auch vom Kataster-führer vidimirt und ebenso Löschungen auf den bezüglichenTiteln durch denselben vorgemerkt werden, so sind Fälschungen,wie sie in letzter Zeit vorgekommen, nicht mehr möglich undes gewinnt der Hypothekarverkehr an Sicherheit.
Eine Verschleppung der Geschäfte tritt, wie schon obenerwähnt, nicht ein, indem schon mit dem Eintrag ins Ferti-gungsjournal das Rechtsgeschäft in Kraft erwächst. Die bisherigeUnterschrift dos Gerichtspräsidenten, welcher mehr eine for-melle Bedeutung zukommt, könnte wegfallen, und an derenStolle die gewichtigere Bescheinigung des Katasterführers überdie stattgefundene Einschreibung in den Kataster treten.
So sehr wir dafür halten, dass die Verwirklichung vor-stehender Vorschläge einen bedeutenden Fortschritt auf demGebiete des Kataster- und Hypothekarwesens in unserm Ivantonbezeichnen würde, so können wir dennoch uns der Befürchtungnicht erwehren, es möchte die Kreiirung neuer Boaintungen(Katasterführer) auf Widerstand stossen. Desshalb haben wireinen eventuellen Vorschlag ausgoarbeitet, der sich etwas mehran die bestehenden Verhältnisse anlehnt. —
Es soll der Notar, wie dies jetzt schon bei den bereitskatastrirten Gemeinden üblich ist, neben dem Grundprotokollden Kataster mit dem Besitzstandsregister führen.