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Die hypothekarischen Akten sind in einem besondern Ver-zeichniss (casier) zu rcgistriren, in welchem jedem Grundstückresp. jeder Grundstücknummer zum Voraus ein Feld eröffnet ist.
In diese Felder sind die Seiten der Grundprotokollo, aufwelchen die das Grundstück betreffenden Verpfändungen undLöschungen enthalten sind, einzutragen. (Beilage VI, vide auchpag. 74.)
Das L a g e r b u c h (zusammengestellt aus den Güterzeddeln),welches der Geometer bei der Vermessung errichtet, wird derGemcindrathskanzlei zugestellt, ebenso die Originalpläne.
Für einen grössern Kreis wird ein Geometer bestellt, dersich mit den Gomoindrathskanzleien in Verbindung setzt undfür stetige Nachführung des Vermessungswerkes, sowie derLagerbücher sorgt, sei es, dass er diese letztere Arbeit selbstmacht, sei es, dass er solche dem Gcmeinderathssclireibcrüberlässt.
Das Letztere wird da, wo tüchtige Gcmeindebcamte sind,am richtigsten sein.
Da die Führung der Grundbücher mit der Zeit doch denGemeinden Überbunden werden dürfte, so ist mit obigem Ver-fahren schon ein grosser Schritt gethan.
Zur Nachführung der Lagerbücher macht der Notar denGcmeindcrathskanzlcion monatliche Anzeigen über die statt-gefundenen Ilandändcrungen.
VI. Organisation tles Vermessungswesens.
Die Leitung und Ueberwachung der Vermessungsarbeitensoll einem vom Itegierungsrath zu ernennenden Katastordircktorül »ertragen werden, welcher der Direktion der öffentlichen Ar-beiten untergeordnet ist, und unmittelbar mit derselben verkehrt.Ihm liegt die Entwertung der Regiemente und Instruktionen,die Verifikation der Vermessungsoperate, sowie die Ausführungder Detailtriangulation ob.
Um Gewähr für eine durchaus objektive und allseitige Be-handlung der Geschäfte zu haben, dürfte es sich empfehlen,die gesetzgeberischen Erlasse und die bozoiclineten Gegenständedurch eine vom h. Regierungsrath zu ernennende Kataster-kommission, welcher der Katasterdirektor ex officio angehören