Buch 
Bericht über die Vornahme einer allgemeinen Parzellar-Vermessung und über die Einführung der Grundbücher an die Direktion der öffentlichen Arbeiten des Kantons Zürich und die Kommission für Reorganisation des Kataster- und Vermessungswesens, erstattet von der Subkommission derselben
Entstehung
Seite
44
JPEG-Download
 

44

selbe die bisanhin in andern Staaten und auch bei uns bezahltenDurchschnittspreise übersteigt; wir erlauben uns aber zur Recht-fertigung unserer Annahme an dieser Stelle noch einmal her-vorzuheben, dass wir wesentlich höhere Anforderungen an dieQualität der koinponirenden Theile und an die Zusammen-setzung der Vermessungsoperate stellen (vide pag. 26—28), da-mit diese den verschiedensten oben angeführten Zwecken dienenkönnen und auch deren Evidenterhaltung successive ge-schehen kann, so dass man nicht zu förmlichen periodischen Neu-vermessungen seine Zuflucht nehmen muss, wie z. B. in Waadt

Wenn es auch wol sehr erwünscht ist, der Yortheile einerYermessung möglichst bald theilhaftig zu werden, so darf dochim Interesse einer sorgfältigen Arbeit der Zeitraum für dieAusführung nicht zu kurz bemessen werden. Werden die Ver-messungen auf eine grössere Zeitdauer, nach unserm Vorschläge20 Jahre, vertheilt, so ist man nicht genöthigt, ein allzu zahl-reiches Personal gleichzeitig zu beschäftigen, und man kanndaher dasselbe wirksamer beaufsichtigen und die Leistungensicherer beurtheilen.

Mit der Annahme einer grösseren Zeitdauer für die Ver-messung, für welche namentlich diese sachlichen Gründe sprechen,erreicht man zugleich auch eine Verminderung der jährlichenSteuerquoten.

Für die Leitung und Ueberwachung der Vermessung nehmenwir eine Gesammtausgabe von 120 000 Fr. an (jährlich zirka6000 Fr.); für die Triangulation IV. Ordnung haben wir ver-anschlagt 40 000 Fr. (die bei dieser Aufgabe beschäftigten Tri-gonometer können dem Katasterdircktor auch nach andern Rich-tungen hin Aushülfe leisten); Instrumente und Apparate, fernerPapier zu den Plänen und Formularen, Unvorhergesehenes20 000 Fr.

Hiebei ist vorausgesetzt, dass die Anschaffung der Instru-mente für die Polygon- und Detailvermessungen Sache derGeometer ist, dagegen der Staat sämmtliches Material zu denPlänen und den übrigen Operaton liefert und gegen ange-messene Entschädigung den Geometern abgibt.

Mit den oben für die Aufnahmen veranschlagten 2 420 000 Fr.ergibt sich ein Gesammtkostenbetrag für eine allgemeine Ver-messung von 2 600 000 Fr.

*

J

I