in Rheinland und Westpbalen mit Ausschluss derjenigen der Ab-schätzungsarbeiten für den preussischen Morgen (= rund 4 ha)auf 5 Sgr. 5,6 Pfg. (= 54 Pfg.) und die Kosten der gleichen,in den Jahren 1861—1865 ausgeführten Arbeiten auf 1 Sgr.10,4 Pfg. (= 19 Pfg.). Letzterer Betrag ist jedoch in Folgevon einigen Nachtragsarbeiten im Jahre 1865 noch um eingeringes überschritten. Ueber die Kosten der Herstellung desKatasters in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover undHessen sind Nachrichten nicht veröffentlicht worden. Die Be-zahlung der Arbeiten erfolgte nach Gebührensätzen, welche fürdie einzelnen Arbeitsstadien normirt waren.
V. Arbeitsteilung bei der Katastrirung.
Die geometrischen Arbeiten in der Rheinprovinz und inWestphalen, sowie in den 1866 neu erworbenen Provinzenwurden in der Regel durch ein Feldmesserkorps in Verbindungmit den technischen Hiilfsarbeitern ausgeführt; in den siebenöstlichen Provinzen dagegen übertrug man mehrere Gemarkun-gen unmittelbar einem und demselben Feldmesser, welchem esüberlassen blieb, nach vorheriger Genehmigung durch die Be-hörde, sich das nöthige Hülfspersonal zu beschaffen. Ausserdemwurden in den 1866 neu erworbenen, wie in de» sieben öst-lichen Provinzen die Berechnungs- und Registerarbeiten in be-sondern Büreaus vorgenommen. Bei der Vergebung der Ar-beiten im Einzelnen nahm man stets auf möglichste Theilungnach den einzelnen Stadien derselben Bedacht.
VI. Wahrung der Veränderungen.
Das Verfahren »bei Aufnahme und Nachtragung der durchGüterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen in denGrundsteuer - Katastern« wurde für die Provinzen Rheinlandund Westphalen bereits durch eine Instruktion des General-direktors des Katasters vom 10. März 1826 geregelt. An Stelledieser Instruktion trat dann eine solche des Generaldirektorsdes Katasters vom 15. März 1858, betreffend das Verfahrenbei Aufnahme und Nachtragung der Besitzveränderungen in