1. Die Gemarkungskarte, welche in der Regel mehrereBlätter (in Rheinland und Westphalen »Fluren« genannt)umfasst.
2. Das Flurbuch, welches sämmtliche Liegenschaften inihrem natürlichen Zusammenhänge, nach der Nummerfolge derFlächenabschnitte in der Karte, und mit Bezeichnung ihresFlächeninhalts und Reinertrags übersichtlich nachweist, zugleichdie Artikelnummern der Mutterrolle und die Namen der Eigen-thümer der einzelnen Liegenschaften mit den Hypothekenbuch-zeichnungen enthält.
3. Die Mutterrolle, welche, auf das Flurbuch gegründet,den Zweck hat, die den einzelnen Grundeigenthümern gehörigenLiegenschaften ebenfalls mit Angabe ihres Flächeninhalts undReinertrags und der darnach veranlagten Grundsteuer, sowieder Bezeichnung nach dem Hypothekenbuch in besonderenArtikeln so genau und übersichtlich zusammenzufassen, dassdarnach die Individualsteuererhebung mit vollkommenster Sicher-heit sowohl für die Staatskasse als für die Steuerpflichtigenselbst geordnet werden kann.
4. Das Artikel verzeichniss, welches die einzelnen auf-einanderfolgenden Mutterrollenartikel unter Angabe des Namensund Wohnojjs der Grundeigenthümer, der Bezeichnung nach demHypothekenbuch, nochmals in zusammengedrängter und über-sichtlicher Form nachweist.
Die Originale der Gemarkungskarten und der Flurbücherwerden im Archiv der Bezirksregierung, in der Provinz Hannoverdagegen bei der Finanzdirektion aufbewahrt.
Kopien der Gemarkungskarten und Flurbücher, sowie dieMutterrollen und Artikelverzeichnisse, befinden sich in derProvinz Rheinland auf den betreffenden Bürgermeisterämtern,in Westphalen in den Büreaus der Amtmänner, in den übrigenProvinzen bei dem zuständigen Katasterkontroleur (Fortführungs-beamten).
IV. Kosten des Katasters.
Nach der mehrerwähnten Denkschrift (Seite 220/21) be-laufen sich die Kosten der 1818—1834 erfolgten Katastrirung