Von demjenigen/was nach einer pflegt in Obacht rc. zoz
Treue, ohne daß man eine son-Belagerung wagen darf, in wel-^ur viel Zeit und grosse Unkostensenden muß.
Ist nun der Feind wegen seinesendlich müde, matt und äest-e-^lkhet sich gezwungen feine Con-verlassen, und sich in fein eigenBxs^ttreteriren,fo muß man ihn nachih^Menheit der Umstände Nachhallen,und mehr einigen Verlust zu ver-d^En, fürnemlich aber dahin sehen, wie%hpx lnee i e mehr und mehr zustreuetko^'^mit sie nicht wieder in denStand»vch?, zurück zu kehren, und den Kriegist JE 1 m neuen fortzuführen; HierbeyIlch-.7 Nöthig, dessen BagaZe, so viel mög-che^uiliiren, sintemahl er sich ohne sol-E^chts hauptsächliches einlassen, undin erwarten kan, fein eigen Land
setzen.
^G„Mch gehaltener Schlacht muß^M^albey Leibund Lebens-StrafeAlG,^keine Todten, fo auf den Platzofei!!' D plünden,denn es geschiehetjsm ein Soldat um ein gut Kleidzu erlangen, einen Weffirten«ieu? tyn Distinction vollends um dask kö^?ngt, welcher doch noch wohl hät-erhalten werden. Aus dieserUrsachen willen , müssen alleNndklelllrten gleich visiciret, und^e-i vg Körper von Freund oder FeindSfyfoph UnJ) allein geleget werden, da-«Deinevornehme Person daran-Monden ^ man solche aus den HaufenKe^a, und auf Verlangen seiner» Feinde abfolgen lasse- IstMWehen, muß man es auch den
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o?» SCu 0n vermiste, und solche wieder^^erlangete, solle er jemand auf°wn, Mdt schicken, um solche abzw
übrigen muß man wegen de-^-um solche abzuhohlen einenA solch^' ven Lamp de Bataille halten,la^Gt„^uach in die hiezu gemachtenÄ a-^nverscharren und eingrabenAcht . Mordert solches die natürlicheei/oenen allgemeinen Rechten^ik^vch^rnunfftiger Mensch den an-li»>,!?^sk^r aber die Christliche Liebe,ailckp?^Ahsten schuldig ist; Es er-m General, der vor derglei-
chen mit besorget ist, bey seiner Armee, beydenen Feinden, ja auch bey der gantzen er-bahrenWelt,Ehre und Reputation.
§. 7. Die Blcstirten müssen gleichfallsalle an unterschiedliche Oerter gebracht,und die Feinde so wohl als die Freundemit Euren, und andern nothwendigenUnterhalt tractirt, und versehen werden.Gegen die Überwundenen muß man einegenereusc Gutthätigkeit bezeugen, solchenverzeihen, und sie in ihren Unglück trö-sten, sich in Ansehung ihrer Zahl und Qua-lität infbrmiren, ihreNoth und Klagen an-hören, ihnen so viel möglich Hülfe ver-schaffen, und mit Christlichen guten Tra-ctamentf» wieder versüßen,was dasGlückihnen vor Bitterkeit empfinden Wen.
§.8. In Ansehung der Beute muß einGeneral Sorge tragen, daß das vonFein-de hinterlaßne ^rarium publieum, Ge-schütze, Munition, Proviant, und die dazubenöthigten Wägen, sammt der Anspan-ne, als Sachen, fo allein dem Landes-Herrn zugehören, nicht geraübet, verthei-lt,und unter dasVolck gebracht werden,sondern solches alles wohl verwahrt beylammen lassen, und nach empfangenenBefehl mit guter Convoy an behörigenOrt versenden.
§. 9. Vor allen Dingen muß er denZustand seiner Armee in Betrachtung zie-hen, in was sie vor einen Zustand derMannschafft, Artillerie, Munition, Pro-viant und Gelde nach sich nach derSchlacht befinde, damit er hierbey dasbenöthigte veranstalten, und seine künffti-gen Projecte darnach einrichten möge.Nach geendigter Schlacht muß ein 6ene-ralCapitain fernen Landes-Herrn,bey demer in Diensten stehet, eine ausführliche Re-lation abstatten von der gantzen BacaiUe,Es wird in einer solchen Region ange-führtem welche Zeit er mit seiner Armee> wieder den Feind ausgerücket, in welcherGegend er stch gelagert, wie des FeindesArmee poüirt gewesen, aufwas vor Artder Angriff bewerckstelliget worden, wel-cher General das Corps de Bataille, wel-cher den laufen, und welcher den rechtenFlügel commandirt gehabt. Es wird ei-ne Specification derer Todten und Blelllr-ten, so wohl von feiner Armee, als auchvon der Feindlichen mit überschickt, und „alles und jedes von dem Anfang der Ba-taille an biß an das Ende und nach derenErfolg reterirt.
§. 10 .