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^__ Von der Ge sattgennehmmrg.
UNd Ranzionirung Ipeciücirt,
den sich beyde Theile, daß allevon dem einen oder andernAngebracht werden würden,es sey^L^Kten,Treffen, Eroberung derFe-Mätzen, Partheyen und anderer.W/N Treue und Glauben langstMM?Tage nach ihrerGefangenschafftgiE^wechselung der Gefangenen inR F^usittät der Charge, oder andrerWenib?^ung der geringern mit derW f drer Ranzion auf dieverglichner^ h {deyderfeits ausgemacht worden,
, r 'W! cn gangbahren Müntzen sollenJi Schacht werden. Von diefen al-folgenden Capitul aus-m gehandelt werden.
einer auf Parole erlassen,
Bedingung, daß er Urium beypttzsMhey vor sich loßmachen, undAte. Ljtt der Contra Parthey liefernu! e WJ tius aber wäre unterdessen, ehe^d^echselung würcklich vollzogenMx ?/odes verfahren, oder derfelbeiff 1 seiner Generalität aus erhebst-JjikdMennicht erlassen werden, so?Jeiw anders gehalten werden, sich
Mi!dj/bfqnglich zu stellen, fondern istäquivalent, entweder an Gel-, ^ er befangnen, zu prTllireniedoch
^^fMugsam erweisen, was Massen^ bel? en Vermögen und Fleiße, umK^chne Condition zu erfülle»,
^ We erwinden lassen.
J*f ein Gefangener darum
zu seiner Parthey herüber? tojjur 1 * feine Ranzion zu hohlen oderStih j und er könte dieselbe nirgendsß lst er jur-e belli pflichtig*1^8. sanglich einzustellen, gestaltfür/kommen der Krieges-Railon% ,' tle Tugend, das Aussenbleibenl^?H Verrätherey gehalten wird;
ein rechtmässiger FeindgLl verstehen, und die Rebellenfre* & e ^°n en - Dafern ein Offi h c ^t 5 >eh}J cmec Parthey in der capmre b *et ^bus Unterhalt empfängt, nochdk? ranzionirt wird, so kan
Krieges-Railon nach, beyk^h)ohl Parthey ohn allen Schimpffr^led^^tenste annehmen, sintemahlCtlt von feinen ersten Ju-
rct *st, und wird davor ge-
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halten, als ov er von seiner Parthey gantz
und gar verlassen sey.
§. 12. Wenn die auf.der Parole loß-gelassnen Offieiers sich zuderjenigen Zeit,die ihnen durch Beurlaubung concedirtgewesen, nicht wieder einfinden, sower-j den sie auf folgende Art rapellirt undjperemtorie citirt, sich in der Gefangen-! schafft unverzüglich wieder zu liltiren:
! Nachdem Seine Königliche Majestätzu n. n. mein allergnädigfter König undHerr, mißfälligst vernehmen müssen, wel-cher gestalt Dero Krieges-Gefangenen,die Königlichen n.n. Offieiers,fo auf einegewisse Zeit zu verreisen beurlaubet, sichin ihrer Gefangenschafft bißhero nichtallein nicht wieder eingefunden, sondernauch die in Seiner Königlichen MajestätAllerhöchste» Nahmen ihnen darüberzukommende Raporte vorschlich in denWind geschlagen, also ihre ausgestelltenschrifftlichen Revers und gegebenen ka-roles d' Honneur gäntzlich aus den Au-gen fetzen, und wieder die unter Ehrlie-benden Offieiers hergebrachte Krieges-uiance unverantwortlich und höchst ftraf-bahr handeln, gar wenige auch um Pro-longation angehalten, und eine aufge-stoßene Kranckheit,oder andere Vorfälle,wodurch sie zurück zu kommen behin-dert würden, pr-xtexiret, noch keiner et-was dessen durch gütige Atteslata befchei-niget, vielweniger erwiesen, viele auchnach digenen Gefallen an Oerter, wohinsie keine Erlaubniß erlanget, herumrei-sen. Als werden alle und jede Krie-ges - Gefangenen, hohe und niedrige Offsiciers peremptorie citirt, und zum letz-ten mahl rappellirt, innerhalb vier Wo-chen sich wieder einzufinden, die sichbinnen der vier Wochen nicht Mirenwerden durch Urtheil und Recht infamund Vogel frey deciarirt, ihre Nahmenund geführte Chargen an den Galgengeschlagen, und wann sie wieder ertap-pet, in einen Stand-Recht so gleich aufgeknüpft und gehenckt, wo man aber ihrerin einen Treffen oder BataiUe wiederummächtig würde, verurtheilt.
, §. iz. Es ist keine hohe Standes-Per-! son, so im Felde oder sonst von dem Fein-de gefangen, ins Gefängniß oder in Ar-rest zu setzen, sondern mit aller Höfflich-keit zu craÄiren, und ihr der Degen nicht3 abzu-