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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
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Des fünfften Theils drittes.Capitel.

halt der Reichs-Sachen und iLLseulioas-Ordnung gedeyen lassen: Wo wir abervon des Reichs wegen, oder das heiligeReich angegriffen und bekrieget würden,alsdenn mögen wir uns aller Hülste ge-brauchen, iedoch sollen und wollen wirweder in wahrenden solchen Krieg, nochauch sonsten in der Churfürsten, Fürstenund Standen Landen und Gebieth keineFestungen von neuen anlegen oder bauen.,nocy auch zerfallene oder alte wiederumverneuren, vielweniger andern solches ge-statten oder zu lassen. Und eben dieses istauch in der Wahl-Lspimlarion des jetzigenEhrwürdigsten Römischen Käysers Ca-roli vi. wiederholt.

Das dritte Capitel.

Von der

Krieges - Verfassung

und dem Oeten6on8-Wesenderer Stände in Teutsch-land.

§. r.

Achdem sich nach geschlossenenOs-nabrückischen Frieden die gefahrliche dioruz inheiligenRömischenReich noch nicht allerdings geleget hattensondern einiger Orten mancherley Vergewaltigungen und Lxeelle noch vorgiengen,so daß aus diesem noch üblereSuicen zubefürchten waren, so richteten Ann. 1658.der Churfürftzu Mayntz gobgnskllllipp,der Churfürst zu Trier, der Churfürst zuCöln, der Churfürst zu Brandenburg,der Bischoffzu Münster oder Pfaltz-Grafbeyn Rhein, der König in Schweden, dieHertzoge zu Braunschweig und Lüneburgund der Land - Graf zu Hessenein Defen-Lv-Bündniß auf, um einander bey aller-hand sich ereignenden Noth-Fällen bey-zustehen.

§. 2. Diese Vereinigung und Verfas-sung zielte zu keines Menschen Oüenüonab, am allerwenigsten aber wieder dieRömische Kayserliche Majestät und dasheilige Reich, oder zu Erweckung und An--richtung einer uNliversal oder Particular;Unruhe in heiligen Römischen Reiche, 0-der sich in fremde Kriege zu imxllciren und

. emzumr-chen, ionoern allein MBtung eines reden zustehendenGerechtigkeiten, sonderlrch aber oer ~ $schen Freyheit, und beständigen ^w ldes Wesiphälischen Friedens,sich,und ihrer allerseits im heillgen^ «^schen Reich habende Land undBeschluß dieses knelleli« an,gewaltige Angriffe, Einquartlr«'^,Durchzüge u. s. w. So wurde^ ne Oillinanr publicirt , wornach^-^

^ Armee derer durch vorstehendesniß vereinigten Chur-und Fürsten,' ({fsie sich conjungiret hatten, zuund zu verpflegen, und eineaufgesetzt vor den auferfokgende ^

üion anzuordnenden Krieges-Ran?

§. z. Anno 1686. wurde einons-Recessmtiäm zwischen IM f ^serlichen Majestät und den gantzen^Alöblichen Er tz - Hauß, abfonderMIhrer Königlichen Majestät zu ®^den wegen ihres Burgundischen ^Creyses, so dann Ihrer Königlichen ^jeftät in Schweden wegenschiedenen Creyßen gelegenenLande, wie auch Ihrer ChursiA m,Durchlauchtigkeit zu Bayern

I und wegen des Bayerischen iettf

weniger dem Franckischen Creyßr,völligen Hoch-Fürstlichen Hanlesen, und denen Ober-RheinM « * 1 * * * * *Rheins gelegenen auch hierzu fo ^renden Westerwäldischen FurmStänden.

§. 4. Die Intention dieser Zn>n^ Msetzung zielte auf nichts andres,die allgemeine LuarancirUNg

phälifchen, Niemägifch und anor^ ^

gehörigen darinnen gegrunvew ?dens - Schlüße, wie aud)

Crohn Frankreich aufgerichtetenrigen Stillstandes alles ihres Ä pe;

Ecclesiasticis&PoIiticis, undaNs

curions-Ordnungen, immassen^^Mdem mit der Crohn Franckrttw n v ^gestiffteten armnistino verarllalldungene Puu^ der öffentlichen>annoch in keiner conülieuL,gen wäre , esdmfftedieeudMkhung desselben noch viel vcl

I inzwischen aber bey dem' wirrten Zeiten den heiligen ^ pn! Reich und dessen getreuen St«

1 wrederwartiges zustollem. f 7