_ Von Sappinn jm Graben.
S^oU würde es noch langsamer und ge-Mlicher seyn, eine so gar tiefe Einschnei-M zu machen, wäre aber eine mittel-Wge Tiefe, so ist nach BeschaffenheitLand - Grundes zu bedencken, ob esMsamersey entweder den HohlgangzuMchen, oder aber von oben einzuschnei-,% so tiefals es vonnöthen. ^st die Er-Endigt, griestcht und unbeständig, soman sich nicht getrauet mit der höhlenMergrabung fort zu kommen, so thutM besser, wenn man von oben einschnei-et, und solche unbeständige ErdeMbey-Wänden mit einer ziemlichen cllarpe"^Zimmer-Werck und Bretern füttert,schoben mitBalcken, Bretern und da-«uf geworffner Erde bedeckt. Bey ei-D sandigen Boden gehet es mit Unter-atzung des Zimmer-Wercks gar schwehr** und ist nicht wohl zu Stand zu brin-f l \r sondern Gefahr zu besorgen, daß'Mdem man lange Zeit daran gestutzt,p einen ziemlichen Theil fortgearbeitet,gantze Plunder endlich unversehens ü-^ den Haussen fält, und die Leute leben-"'3 darinnen begrübet.
Diesem nach kan man nach Be-Mungdes Land-Grundes undBeschaf- -Meit der Graben, entweder die hohle^rchgrabung, oder die Einschneidungenoben erwehlen. Man nehme endlichMer beyderley vor, was man woche, soKd es doch durch fleißige und unahlaßige^veit seinen Fortgang gewinnen', bißAu nahe an die Scarpo des Grabens ge-Kt. Sotten auch die Belagerten Ver-ben,solche Arbeit und Lappirungen! mitAAusfall nachaller Möglichkeit zu ver-lern, so kan man ihnen doch alsobaldfallen Orten begegnen, und sie wiederMck jagen, denn die in dem nächsten Luf-Mben und kteäouren liegenden Völcker,
An stets auf, fo wohl mit Schießen alsmit Ausfallen Wiederstand zuthun,f^den Eingang in die Läppe mit Gewaltdj° Mühren, so daß sie doch endlich biß anGrabens gelangen können,d?- l2. Kommt es aber dazu, daß man^"Durchbruch und die Oeffnung, so muß man besorgen,daß die Be-jtzMen mit Geschoß und Feuer-Werckenm P* nnen liegende Arbeiter ängstigen;
^>>^brtreiben, oder in Fall sie schonDurchbruch erwarten, sich doch deml^^ngin den Gräben mit allen Kraff-Mledersetzen,dasiedennbey einen tro-
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ckenen Graben, der nächst an der bemeld-ten Grabens Scarpe vorhanden, vermit-telst desselben gute Gelegenheit haben,wieder die wenige Anzahl der in den Hohl-Gange sich befindendenArbeiter undSol-daten zu fechten, die ihnen nichtgenungbaüanr seyn können, sondern die keüüancsausdauren müssen, sie können auch vonden ihrigen mit genügsamen Völckernnicht luccurriret werden, denn der Paßist allda zu enge, die Belagerten könnensolchen Einfall leicht verwehren, sie stehenauch wegen der Tiefe des Grabens in Si-cherheit, und können weder aus den Lauf-Gräben, kteäoucen noch Larerien off'endi-ret werden, es sey denn, daß die Belagererforne gegen der Bollwercks Spitze übereinen langen Lauf-Graben machen, undan dessen Auffwurffdie obere Platte der-gestalt abdachen, daß sie bequem von darmit Mousqueten und andern Feuer-Röhrren in dieTiefe des Grabens hinein strei-chen, die darinnen stehenden mitErr«sto 5 -fendiren, und ihnen also demselben Planunsicher machen können.
§. iz. Der Lauf-Graben wird nahe hinan die Brust-Lcarxe der Feld-Wehre, 0-der wo keine vorhanden, an die äussereGrabens - Learpe gemacht, iedoch muß.das spatium dazwischen in Canon-freyed'Dicke verbleiben; Es ist eine ziemliche ge-fährliche Abeit solchen Lauf-Graben sonahe hinan zu machen, denn die Defenso-res sind ihnen zü nahe auf den Halß, undverstatten dergleichen Arbeit nicht gern,sondern thun ibr äusserstes, es mit Aus-fällen und starcken Schießen von näch-sten Bollwercke und von den Flanknabzuwehren. Die Belagerer kehrensich an solchen und andern Widerstandnicht, sondern trachten auf das eifrigste,einen solchen Lauf- Graben, oder Auf-wurfnahean dem Graben zuwege zubringen.
§. 14. Ist dieser Lauf-Graben zu We-ge gebracht!, so müssen sie desselben Auf-wurfmit aneinander gelegten und mitr ei-ner Erde gefüllten Sacken, oder mitSchantz-Körben, so nicht gar dicke, undmit andern Blendungen bedecken. Die^ousquerierer streichen nun dazwischenin den trockenenGraben oder Laufhinein,und verjagen die Defensores entwedergar daraus, oder ziehen ihnen doch beyihren Unternehmungen große Gefahrund Hindernde zu.
Kk kk z ' §. 15.