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Der vollkommene teutsche Soldat, welcher die gantze Kriegs-Wissenschafft, insonderheit was bey der Infanterie vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, und in sechs besondern Theilen die einem Soldaten nöthige Vorbereitungs-Wissenschafften, Künste und Exercitia, die Chargen und Verrichtungen aller Kriegs-Bedienten, von dem Mousquetier an bis auf den General; ... nebst einem Anhange von gelehrten Soldaten, Adel und Ritter-Stande, von Duellen, Turnier- und Ritter-Spielen, auch Ritter-Orden ec... / von Hannsz Friedrich von Fleming
Entstehung
Seite
727
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^lc nlchr Mein in Zranckreich, sondern

Mch in allen Ländern privilegirt. DieGossen Herren machten sich eine EhreMus, daß sie an ihren Höfen solche brave^ctvaiiers hatten, deren Hertzhafftigkeituk hätten kennen lernen, und die sie bey

Allerhand gefährlichen und verwegnen

Vom DuslltXi.

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Jtäu ersehen, daß große Herren einigen^tandten, Dillriüen,und gewissen kubii-^uen Oertern die Freyheit ertheilet,D sich ein iedweder nach Gefallen anDenselben mit seinen Feind schlagen undJtoeiUitn könte. Wenn einer boßhaffterweise von einem andern hingerichtet wor-den, s) rottirce sich die gantze Familie zu-Mmen, wieder die gantze Familie oes>haters, und kündigte ihr gleichsam, umven Todt ihres Anverwandten hredurchrächen, einen kleinen Krieg an. WarEiner sonst in einen Streit und FrocellmitEinen andern gerathen, so muste sich diegantze Familie drein legen, und mitAn-Eheu dran nehmen.

8m derLehwoderLandschaffren, DiipucenErhoben, so musten mehr die Quelle als dieUtoritstt der Könige dasDecisom fallen,wem das Eigenthum von diesen oderje-^n Lehn oder Stück Landes zu fallen folEin VasalL lonte zwar seinen LehnM'rn nicht auf einen Zwey - KampffMaus fordern, noch ein Bauer einenAller, so bald sie aber von gleichen Um-standen waren, wurde der Lehns-FroLell^ürch diesen Weg entschieden. Die Ab^hen und die Länder,dje von denen KirAen äexLnäirie.n waren diesenGesetz eben.^ils unterworfen, dieAebteundBsschöffAchten einen tapfern und gerüstetenAann aus , der ihr Recht wieder denje-Men, der sich dieselben anmaßen wollen,alldem Deegen in der Faust behauptenM vertheidigen muste- Es ist schänd-et, wann man bey denen alten Hiflo-^findet, daß auch manche geistlicheleh tltrover *' ien durch den Duell haben fol-u^^gEwacht werden, und da man esk^.dazu GOtt auftragen wolle» daßap.'Elnen Willen hierinnen zu erkennen^den solle.

iiAwäre noch Hingängen, wenn^ veu Barbarischen und übel polirtenullS von denen grossen Herrn einige

Mißbräuche, die bey den Duellen ange-

troffen worden, und einige schändlicheGewohnheiten wären geduldet worden;Aber so muß man sich wundern, daß siedurch ihre statuta und solenne Gesetze die-selben Noch dazu aumrillrt, sie regulirt,und durch ihr Ansehen diesen Regelneine besondere Krafft verliehen, damitder Streit in seiner gehörigen Forme fort-gesetzt würde: So muß derÄngeklagte sichan den Richter aZäresoren, ihm seine Kla-gen vortragen, erklähren daß der Anklä-ger nicht wahr geredet, sich alsdenn zumSchlagen offeriren, undAnsuchung thun,daß sein Gegenparth mit ihn dueilireitmöchte. Dieses ward deinLontps-Parthangedeutet,- und also der Zwey-Kampfffortgesetzt und vollbracht. Es ward auchnoch wohl von der Obrigkeit der Ortmarguirt, auf welchen sie sich schlagensotten. Auf dem Kampf-Platz war einHerold, der rieffmit lauter Stimm erst-lich den Ankager, und hernach auch denAngeklagten. Wo sie sich schlugen,warengewisse Schrancken gefetzt,und hinter denSchrancken stund eine große Menge Zu-schauer, dieAcht hatten, was dabey vor-gienge.

§. Lv.Bevor derZwey-Kamvf angiengwar ein grosser Dilpur wegen der Lombar.raren ihrer Waffen, die sie gegen einandergebrauchen wolten, und wurden sie mitgrossen Ceremonien so wohl von denenRichtern, als auch von denen Duellantenexaminirt. Bißweilen gieng die Sonne! über diesen Dttpuren unter,und die Schla-i gerey muste auf den andern Tag aufge-j sthoben werden. Es durffte keiner gantz: neue Waffen nehmen, und weil das Be-' zaubern derer Waffen damahls auch sehr;j gebräuchlich war, so bemühete man sich, durch allerhand FrLeautsone8 die Bezau-! berung zu entdecken. Die Lü/igobarden,

' die von dieser närrischen FMuaüe einge-nommen waren, publicirten unterschiede-ne Verordnungen, die Zauberkünste zuentdecken und zu verhindern.

§.2i.Man6eciäirte taufenderley ande-re wunderliche Functa. Einer der nur dielinckeHand gebrauchen und regieren konte,durffte seinem Feind obügire«, daß er sicheben dieser Hand bedienen muste. Giengdas unter denen Partheyen verabredeteDuel nicht vor sich, so musten sie ihrenHerrn eine gewisse Geldstrafe erlegen,undzwar die Helffte von derjenigen Summe

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