Von denen Hapnen^eyttm
kaufen, dann wieder ihren Gewissen.Item, meynet ein Dienst-Mann, er habeeigene Leute, die mag er nicht freylassen.Dre vier Erb - Dienst-Leute der Fürsten,als dre Marschall, Truchseße,CämmererundSchencken waren freye und keineLeib-eigene Leute, ob sie wohl auch Dienst-Männer waren. Der Schwaben-Spie-gel sagt: Die Geist-und weltliche FürstenAmt seyn von ersten gestifftet mit vierFursten-Aemtern. Die vier müssen ^lk.von erst recht freye Leute seyn, die mögenwohl mit Recht eigen Leute haben. Die-se Leute sollen seyn die Höchst-Freyen oderMittel - Freyen, und giebt ein Frey-Herr seiner eigen Leute an ein Fürsten-Amt, die seyn rechtDienst-Mann, sie sinddes Fürsten eigen.
H. 23. Von den siebenden Heer-Schild,sagt das Lehn-Recht,weiß man nicht,ob erLehen haben mag, und das SächsischeLand-Recht erklahret esfolgendsalso:2.Pfaffen,Frauen, Bauern und Kauffleu-te, und alle die unehlich gebohren seyn,und die nicht von Ritter-Art seyn, die sol-len Lehn-Recht darben. Welcher Herr jaber dieser einen ein Gut leyhet, von demhaben sie wohl Lehn - Recht an den Gutsie erben eö aber nicht an ihre Kinderdann sie keineFolge an einen andern Herrnhaben,das ist, sie können nicht in Kriegedienen. Dir Kauffleute waren damah!erst in Teutschland hoch kommen, da derHansee-Bund von den Städten an derSee gelegen gemacht worden, daher hatman sie damahls nicht gar hoch geachtet.Die Saltz - Pfannen wurden auch denEdlen und nicht den Kauffleuten verpach-tet, welche män daher die Saltz-Junckerngeheißen; Jngleichen war das Müntz-Wesen bey den Edlen, die man die Mün-tzerundHaußgenossen genennt.
§. 24. Die Handwerckewarenvor Al-ters auch leibeigen, hernach haben sie gros-se Zünffte und Geselschafften angerichtet,ihren eigen Schutz-Herrn genommen,alsdie Kupffer-Schmiede- die Hafner, und esendlich dahin gebracht, daß die edlenmit ihm das Regiment haben theilen müs-sen, wie zu Straßburg, Cöln, Braun-schweig, Erfurth und vielen andern Or-ten geschehen.Zu Zeiten Kayser Friedrichsdes 1, um das Jahr 1154, hat man den
undeinen jeden Machtgegeren, jem Gutseinen Erbdn, oder wem er sonst wlllzuverschaffen.
§. 25. Der siebende Heerschild bestandaus den freyge!assenen,und findet man hre-von unterschiedene altekormulurien, wiedieLeibeignen freygelassen wordenen Leh-manns Speyrische Chronica 11. Buch,xx. Cap. Sie waren geringer als dieDienst-Leute, denn diese waren aus denRitter - Orden, die Freygelassenen oderLazz i aber gemeine undHandwercks-Leu-te, welche sich von der Leibeigenschafftfrey gemacht. Vor Alters war bey denTeutschen die Leibeigenschafft viel härter,als sie heut zu Tage ist. Heut zu Tage istsie an einen Orte nicht beschaffen, wie anandern.
Das neunde Kapitel.
Von dem
F ahmn - Lehnen.
§.*i.
Je in den alten Zeiten eine Herr-schaft über andere hatten, wurdenmit Fahnen regalitt, sik mochtennun entweder in einen hohenKriegescom-mando, oder sonsten einen hohen. OKciostehen,das zu Friedens-Zeiten gdmmitti-irtwird, alle Hertzoge, Fürsten, Grafen,Baron,Banner-Herrn. Diejenigen hie-sen nicht nur Banner-Herrn, die die Sol-daten in die Schlacht führten, sondern dieauch sonst zu befehlen hatten. Die Köni-ge und großenHerrn, weltlichen Standes,wurden mit den Mahnen belehnt, auchWweilendie Bischöffe und andere vonden geistlichen Ständen,jedoch geschahedieses letztere gar selten. Die Fahnenkommen msonderheit den Banner-Herrnzu, denn sie bedienten sich derselben, wennsie wieder die Feinde auszogen, und dieunter ihren Lommsndo stehenden zurTapferkeit,zu Besthützung des Vaterlan-des und Rettung der Ehre ihres Vol-
ckes ausführten.
§. 2.DieBannerherrn hatten vor denenandern von Adel eine besondere Freyheitund Präferenz. Also ist den Diplomate, so
Kayser Sigismundus A. 1428. Ercken vonGebrauch in Teutschland noch steiff ge-!! Seinsheim ertheilet, folgendes enthalten:halten. Käyser Henrich v. hat die Hand-j! Darum mit wohlbedachtenMuthe,gutenwercks Leute zu Speyer und Worms Rathe, unser und des Reichs-Fursten,M freyen Leuten und Bürgern gemacht, Geistlichen undWeltlichen,Graven,Edlen
Ddd dd 3 und