Das zehrideLapitel/
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reden Lehn nur einen allein ertheilet wor-den, und also haben sich dergleichen Feudazur Theilung nicht sonderlich geschickt.DieCrstgebohrnen würde gröstentheils in demFahnen-Lehn vorSuccelstons fähig erklä-ret, und wurde dieses sehr selten aufdieWeibes-Personen exrendiret. Denn dieLehn wurde inAnsehung derr^illz ertheilt,und schickten sich also für niemand besser,als vor dieManns-Persohnen. Findetman gleich bißweilen,daß auch dieWeibes-Persohnen dergleichen benestcia besessen,so geschahe doch solches gröstentheils ausKayserlicher lnduiZenL.
§. 9 . Die Fahnen Lehne enthalten einesehr hohe und ansehnliche Dignim in sich,und lieset man in dem Sächsischen Lehn-Recht Air. xxi, Es erhöhet nichts desMannes-Schild nach seinen Adel, denn al-leinFahnen-Lehn,ob ihn das geliehen wirdIndem sie dieses erlangten, so überkamensie auch einen höher« Grad der Dignitzt, eshätte sich sowohl vor diejenigen, die anandere dergleichen conlerirt, als auch vordie8v!ennitzc derHandlung nicht geschickt,daß geringe und gemeine Leute derselbentheilhafftig geworden. Die Hohen Müi-tes, die mit dem Lingulo miUrsri versehenwaren, erlangten bloß solchen.
Das zehnde Capitel.
Von dem
was ein Lehns - Herr seinen
Vasallen , und ein Vasall seinenLehns-Herren zu xrLttiren schul-dig.
§. t.
f ^As Hauptwerck, daraus alle Obli-| gation herfließt kommt auf die5 Lehn-Briefe an, und müssen diesehierunter Ziel und Masse setzen. Durchsie wird die Eigenschaft eines iedwedenLehnes beniemet und geändert. Kan mannicht alles aus denen Lehns-Briefen erör-tern, so nimt man nachgehends seine Zu-flucht zu den Obfervanzen, die bey denLehns-Höfen nach dem Unterschied derOerter eingeführt, und, wenn auch diesel-den den vorkommenden Casum nicht dcci-ditretir zu den gemeinen Lehn-Rechten.
ten nach, muß ein ieder einander etwasprzNiren,nach dem gemeinenSprichwort:getreue Herrn, getreue Knechte. DerValalle ist zur Treue verbunden,und wennauch in dem Lehns - Briefe von der Treueins besondere nichts stünde, Massen sichdieses schon von selbst verstehet. DerLehns-Herr ist nicht weniger zu mancher"ley verbunden: Er muß zum ersten seinenLehen-Mann an seinenLeibe keinen Scha"den zufügen u. auch durch die seinigen nichtzufügen lassen. Zum andern muß er ihnj wieder seine Feinde beschützen, und mög"lichstenFlcißes verhüten, daß ihn an seinenSchlössern und Festungen keine Gewaltzugefüget werdeZum dritten muß er das"jenige, was ihn der Lehnmann anvertrau"et, nicht offenbahren, sondern in geheimbey sich behalten; Zum vierdten Sorgetragen , daß ihn die Justiz richtig admini-striret werde, und ihm keine Gewalt, Auf-fenthaltnochbinderniß wiederfahre;ZuM5 ten des Lehn-Manns Ehre u. guten Nah"inen allewege erhalten, und nicht gestattendaß ihm einigeSchmach zugefüget werde,noch vielweniger dergleichen selbst zufü"gen; Zum sechsten, mit dessen Frau, Loch"ter,Sohns-Frau, Mutter, Schwester,u.sw. keine Unzucht verüben; Zum sieben"den des Lehn - Manns Nutzen suchen undfördern, und hingegen dessen Schaden ge-treulich warnen und wenden.
§. z. Insonderheit ist ein Lehns-Herrverbunden, seinen Vasallen mit den Lehn"Gut würcklich zu belehnen, ihn das Lehn"Gut würcklich einzuräumen, u. den Lehn"Briefdarüber zu ertheilen und kan er sichhiervon nicht loßmachen, wenn er auchschon erböthig wäre, wegen des verspro-chenenLehn-Gutes den künfftigenvasailen,oder den er dasselbe zu Lehen versprochen,daslucereste zu erstatten,oder deswegen et"nen Abtrag zu thun. Er muß ihn nicht nurdie ledige u. von andern Innhabern freyeFastesteinräumen, und ihm dessen völligeNutznießung überlassen, sondern wennauch schonder'Lehnmann den Besitz durchseine Nachläßigkeit verlohren, u. sie wiede-rum aufdenLehnherrn gedyen, sie ihn wie"der abtreten «.einräumen; Gehet dem Va-sallen an dem usufructu des Lehn-Gutesetwas ab,so ist derLehnsherr schuldig,nebst
würcklicher Einräumung desLehn-Gutes,
auch solchen Abgang zu erstatten.
§.r. Den natürlichen und Lehn-Rech-
§.4. Ist die Belehnung von den Lehn"
Herrn