2.',4
Ausgaben und Rechnungswesendes Catasters.
G e o nr e t e k.
HZ.
Die Bezahlung der Gcometer wird vom Mi-nister auf Vorschlag des Präfecten bestimmt.
Das Gewöhnliche ist ein Frank für den nickeschon Morgen ( 3 ,9 Magdeburger oder 3 ,1 Mn.)
' und sä Centimen für das einzelne Stück (Paneellc.)
Jedes Stück, das mehr als 25 metrische Mor-gen hat> wird nur zu 3 c, Centimen der Morgenbezahlt.
Für die Gemeinden, so in der dritten Epochedes Catasters nach Culturmaaßen gemessen worden,erhält der Gcometer nur drei Viertel von dem,für den Morgen bestimmt ist. — Die Bezahl»"-für die Parcellc bleibt dieselbe.
Große Stücke, welche völlig steril sind,Gletscher, Felsen, Sandbänke rc. werden gar nichtbezahlt, da es unnörhig, sie zu messen. Straßen,Wege, Flüsse, Ströme und andere nicht steuerbare ^Gegenstände werden blos Nach Morgen bezahlt