nicht nach Parccllen. — Wenn die Wege und Flüsseeine Fläche von mehr als 2S merr. Morgen haben,so werden sie nur zu 3 o Cent. der Morgen bezahlt.
Dasselbe gilt von Strömen, Flüssen, Wegen,Rainen (ravaius) , welche die Grenzen zwischen zweiDepartements oder zweien Gemeinden sind.
Ueber ungctheiltcs Grundeigcnthum muß der Geo.'Meter einen Etat machen, in dem die Besitzer angc,geben sind. — Für jeden Besitzer werden ihm SCentimen berechnet.
Für die Anzeiger, welche der Geometer ge,'braucht, um die Grenzen der Stücke und die Na>«ncn der Eigenthümer zu erfahren, ist ihm eineEntschädigung bestimmt, die aber nicht über 2 Cent.gehen darf.
Zeder Geometer bekommt monatlich einen Vor»schuß aus den Vorschlag des Ingenieurs und aufden Bericht des Steucrdirceteurs. Dieser Vorschußkann nicht über roo bis rLv Franks gehen, wennkt nur eine Gemeinde von etwa 120a Morgen undZovo Purcellen hat. — Der Präfect kann indeßeinen größer» Vorschuß bewilligen, wenn er mehrereGemeinden hat oder eine sehr große.
Wenn der Geometer die Gemeinden gemessennnd die Karte, das Meßregister und die übrigenPapiere an den Ingenieur abgeliefert, so erhält