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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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Wenn z. B. bestimmt ist, daß die Grundsteuerein Neuntel dieser Rente seyn soll, so muß ein unbe-wegliches Eigenthum, welches 900 thl. Renke trägt,100 rhl. Grundsteuer geben.

Eine solche Rente ist der Pacht.

Zahlt das Eigenthum 90a thl. Pacht, so mußder Eigenthümer hiervon i ou thl. als Grundsteuer anden Staat bezahlen.

Wollte man nun noch eine zweite Steuer aufden Ackerbau legen, so.könnte diese nur eine Ge-werbesteuer seyn, und diese müßte der Pachterbezahlen.

Der einzige Maaßstab für diese wäre wieder dieGröße des Gewerbes, da man annehmen müßte, daßaller Ackerbau gleich vortheilhaft betrie-ben und in seiner Ein träglichkcit gleichstände. Man müßte nämlich annehmen, daß ei»Pachter der 9000 thl. Pacht gäbe, ein zehnmal sogroßes Gewerbe treibe als ein Anderer, der nur 900thl. Pacht gäbe.

Die Gewerbesteuer des Pachters würde aber zu-gleich den Eigenthümer treffen, weil, wenn dieser100 thl. Steuer bezahlen müßte, dieser 100 thl.Pacht weniger geben würde, da die Kosten des Acker-baues sich um so viel vermehrten, und der reine Er-trag um so viel verminderte,

» 2 .

Dieses ist aber eben dasjenige, welches dielitischcn Schriftsteller geleugnet, die den Namen drrPhystokratcn angenommen.