Judicium matris Kepleri.
369
zu vnserer Lieben Mutter vnd Schwiger, als vnsern selbst eignen Praejudicio vndhöchstem nachtheil geraichen wollen, damit auch solcher lasterhafft höchst schädlichehezflg vf vns samenthafft nicht ersitzen bleib, sondern die Vnschuld clärlich an tagkomme, als haben wir sie Yrsulam vnd ihren Ehe Mann mit recht vorgenommen,vnnd bev dem Vogt allhie vmb ein llechtstag förderlich angehalten, der vns gleich-wol gestattet, aber es hatt sich gegentheil in puncto litis contestationis also contuma-citer vnd saumseelig verhalten, das wir auch nach aussweisung Prothocolii, biss vfden vierten Rechtstag nichts verfanglichs yssrichtenn mögen, daraus dann gleich ein-gangs derselben Vorhaben vnd intent zuergreitfen. Ebener massen wirdt auch dervon beeden theilen vorgeschlagener Herr Commissarins bekennen müssen, das nach-dem contratheil den Krieg Rechtens befestiget, auch wir ohngehindert also bald vnsereprobatoriales ad interrogandum vbergeben, das die beklagte widerumben, ehe vnd dannsie ihre Defensionales verfertigt, den Process vf die zwantzig Wochen verhindert, sogar, das ihnen auch von dem herrn Richtern ein Terminus Peremptorius angesetzetworden, dahero nochmahlen ohne mühe zuschlüssen, das Widertheile ein sondernZweifell an jrem rechten müsse gehabt haben, vnd so vill desto mehr, dieweil mannsich durante adhucdum processu, vf seit vnserer Widerparten offtermahlen verlautenlassen, dise rechtfertigung soll vnd werde keinen fortgang gewinnen, angesehen derbecklagtin Vrsulä Bruder bey E. F. G. supplicando nicht wenig vermöge, vnd dieeinmahl angefangene rechtliche Handlung durch einenn Ftirstl. befelch abschueidenvnd verkiirtzen werde.
Dieweil wir aber solchen aussgeschictenn Tröwortten keinen glauben zugestelt,sondern erstgedachtem Termino Peremptorio würcklich nachsetzen, vnnd geriist vndberaitt den ernanten productions tag abwartten wollen, da begibt vnd erhebt sichvss vnser der becklagten Vervrsachen ein Ne wer liandell, in dem eben den tag vorangestelten productions tag des vor langer Zeit abgestorbnen Wasen Meister Sohnvnd sein weih allhie (welche doch beede vor öffentliche Dieb vnd Zaubere gehaltenwerden, wie sie dann vor wenig jahren Diebstahls halber einkommen, verwispn vnndabgestrafft worden, vnd bat sonderlich das Weib erst vor ohngefahr fünff Wocheneinem Jungen Mann, seines Ilandtwercks eim Kirschnern, in seiner Schwachheit denKopf gemessen, der auch gleich darauf Tods verschiden) sich nit nur allein zu denbecklagten, sondern auch zu dem Vogt allhie verfügen, vnd zeigen demselben an, vnserliebe Schwiger vnd Mutter habe ihnen ein Kindt am Arm ergriffen, dergestalten, dases stundtlichen schmertzen darann einemmen vnd erfahren müsse, welchem blossen,liederlichen nichtswerthen Clagen, Vor vnd anbringen der Vogt allhie, (welcher sichder Zetigensag geferchtet, vnd sonderlich vermuttet, es möchte der oberzehlte ohn-ordentliche Actus vnd Process ihme zue Schimpf vnnd nachtheil an tag kommen)also bald glauben zugestellt, auch so woll beede becklagte, welche doch der NeweHandell nicht angangen, als auch die Newe nichtswerthe Clägere nach lengs angehöret,darauf auch in continenti wider eines gantzen gerichts Vorwissen, den Productionstag ahgestelt, vnd darneben E. F. G. mit weit andern Vmbständen, als sich die Sachenverloffen, berichtet, auch seinem selbst aigenen berühmen nach so vill aussgerichtet,das er vnser liebe vnschuldige alte Schwiger vnnd Muter gefänglich annemmen, IhrHaus beschliessen, vnd ihr gantzes Vermögen (darvon doch vnserm Schwager vnndBruder Kaiss. Mathematico zu Lintz der vornembste particul zusteudig) mit grossemschimpf vnd Spott inventiren, vnd darvon die becklagte (so doch obgeherter massenihr Recht keines wegs nach benügen deducirt vnd erwisen) vnd die Newe frevenlicheGläger damit vsser Costen vnd schaden entheben solle.
Ob nuhn, so vihl disen Actum anbelanget, die solennitates processus mitt ab-stellung des productions tags, vnnd in andern puncten gehalten worden, wollen aber-mahl E. F. G. gnedigem gutbedunckhen wir bekümmerten Supplicantes in aller Vn-derthenigkeit solches zuerkennen geben. Dises aber könden vnnd sollen E. F. G. wirvnderthenig mit höchster Warheit nicht verhalten, das erstlichen beede vnserer Schwi-ger vnnd Mutter obangeregte Widerpartheien, nichts wehrte hochgravirte lasterhaffteStattkündige leüth sein, so gar das mann deswegen weder disputiren, noch zweiflensolle; Dannenhero vns vnd andere Ehrliebende leiit nicht wenig befrembdet, das den-selben in solchen leichtfertigen stuckhen vsser blossem frevenlichem muttwilligem an-geben, bey dem Vogt so leichtlich glauben gegeben, vnd hingegen vnser hocherlebteMutter vnd Schwiger ohnerwisener Sachen in die eiisserste gefahr von demselbeu ge-führt wirdt.
Betreffendt am Andern die abkhündung des productions tag, so ist eben damitdie Warheit Selbsten verhindert worden, daun dieweil durch die Zeüginverhör, beyKepleri Opera VIII. 24