Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri

welchen sich heclagte nicht schewen sollen, veritas an den tag kompt, vnd erkhun-diget wirdt, oh vnser Schwiger vnd Hutter ein solche fraw sey oder nicht, solte derVogt solchenn tag befördert, vnd nicht verhindert haben, vnnd wie ist es möglich,das becklagte mit ihrem beztig ohne beweisung fuossen oder passieren könden, cumaffirmanti de necessitate juris in tantum probatio incumbat, ut in illius defectum Reusabsolvatur. Insonderheit dieweil wir Selbsten der beweisung vnd nichts heheres vonGott vnd dem Richter begehren, aber die Yrsach diser Verhinderung ist leichtlichzu ergreifen, beede becklagte wolten eben gern ohngerechtet Recht, vnnd ihren Seckhellgefült haben, vnd befahren sich ihre böse vervbte stück möchten dardurch an dasLiecht vnnd an den tag kommen.

So vihl am Dritten die ander Clag anbelangt, so ist dieselbige noch mit keineseinigen menschen Wort erwisen, wie dann noch meniglich allhie zweiffelt, ob obbe-rührtem Maidtlein an seinem Arm das ringste fehle oder gebreche, also das abermah-len dises zu Verkürzung vnseres Rechtens gar nichts dienlich.

Vnnd ist am Vierten nicht gleüblig, das so vnser Mutter vnnd Schwiger, widerzugeben ein solch mensch sein solte, das sie eben vor dem Productions tag dero-gleiche thatt würde verübet haben. Vilmehr ist mehr dann gleiiblich, das vors füntftedie letzste uichtswerthe Clägere, welche das jhrige, wie meniglich weist, durch diegurgell gejagt, vnnd sich nachmahlen mit stehlen nehren wollen, solches alles vmbdes gelts vnd gewins willen gethan habe, wie dann kein mensch in diser Statt laüg-nen wirdt, solche diffamirte personen nehmen gelt vnd geben das Kind gar von sich.

So ist am sechsten mit Clären Zeügnussen zu demonsti iren, das dise beedevnsere Widersacher lange Zeit vor dem Productions tag zusamen gewandert, vnd dieSachen nach langem deliberiren, zu Verhinderung der Rechtfertigung werden also an-gestelt haben; wie sie dann noch täglich ihre heimliche vnd öffentliche conventushaben, daraus verhoffentlich nicht wenig zuschliessen, welches dann sonderlich auchdahero abzunemmen, dieweil eben vor dem Productions tag, vnd nicht zu andererZeit solcher Rathschlag ins werck gerichtet worden.

Zu welchem am sibendten auch dises kompt, das die becklagte mit den letz-sten Clägern geloffen, vnd gleichsam ihre Gagen gemein gehabt haben.

Disem allem nuhn kan an ietzo nicht entgegen sein, wann vnsere Widertheilensamenthafft vorschützen, vnser Schwiger vnd Mutter seie aussgetreten, dann das disesvss bösem gewissen beschehen, wirdt mit höchster Wahrheit verneinet, vnnd villmehrvorgewendet, das solches alles vmb Rath vnnd Pflag bey vnserm Schwager vnd Bruderdem Kays. Mathematico geschehen sey, also das dieselbige nicht an einem vnbekanten,sondern einem Ehrlichen ort, an ietzo zufinden, vnd ob dise beschwehrliche Sachen,solch hohe feündtschafft, rath bederfen, wirdt kein Verständiger zweiflen. Zudem sowirdt es vmb ein ringe Zeit, ob Gott will, zuthon sein, in welcher sich dieselbe wider-umb einstellen solle, villmehr erpeiith mann sich, solche vf iedes mahl begeren zupraesentiren, ist also kein fuga, vihl weiniger ein reatus zu praesumiren, vnnd vor-handen, vnd gesetz aber nicht bestanden, es were dieselbe vssgetretten, wirden dochobige Vmbständt vnd gewaltthaten, sonderlich wie mann zuerst mit derselben gehand-let, solch hochbetagtes weib leichtlich entschuldigen.

Wann dann gnediger Fürst vnnd Herr die Sachen hie obgesetzter massen be-wandt, das E. F. G. den wenigsten puncten vf nachfragen anderer gestalten nichtbefinden werden, als wollen E. F. G. vmb Gottes willen wir in aller vnderthönigkeittgebetten haben, dieselbe wollen vnserm gegeutheil die erstlich becklagte ad processuscontinuationem dergestalten anhalten, das weil sie sich litem contestando einmahlenin das Recht verfänglich eingelassen, das dieselbe auch mit dem productions tag, vndder Zeügen-Verhör würcklicli fortfahren. So sich nun die Sachen nach E. F. G. Vogtsbericht allhie, oder vnsers gegentheils fälschlichem Vorgeben nach befinden solten,wollen wir die einigste entschuldigung nicht mehr einführen, sondern von vnser Schwi-ger vnd Mutter selbst villiglich fallen, vnd derselben ihre Recht nach Verschuldenthun lassen, aber die Zeügen-Verhör, als die rechte richtschnur, wirdt vns (ob Gottwill) entschuldigen, die Gerechtigkeit befördern, vnd vnsere Widersacher zu schän-den machen.

Betreffendt den andern bezüg mit dem Kindt, referirn wir vns gleicher massenvf die Zeügen-Verhör, vnd sein erbietig dem gegentheil williglich zu rechten sein, derendtlichen vnzweifenlichen Zuversicht lebendt, es werde vnserer feindt vnd Gegensacherfalsche Practicten, List vnd rinckh allen obgesetzten Vmbständen nach dem mahl einsan tag kommen. Vnnd dann endtlich so vihl den angelegten Schimpflichen arrest,beschliesung des hauses, vnd bevorstehende inventation anlangt, pitten wir gleicher