Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

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hernach geraiset: hab aber alhie befunden, das vor eingefallenem Herbst nichtsfürgenomraen worden, destlialben Ich dan beim Vogt zu Löwenberg vmb be-fiirderung angehalten, wölcher zur Antwort geben, Es sey dem Gegenthailnunmebr (weil mein Mutter wider im Land) nit zuwider, im rechten fürzu-fahren, gleich als ob die Mandata Principis, bey denen es post frivolam ap-pellationem nochmahlen verpliben, hierzu nit gnugsam wären; halt gleichwolselber den Commissarium wegen anstellung des Productiontags befragen vndmirjanzaigen lassen, das solcher aulf ‘24. Novembris angestellt werden solle.Es ist aber der Tag kaum aussgeschriben vnd den Parlhcyeu angekiindet wor-den, bald ist Gegenthail zum Commissario kommen, den Tag abgekündet, weilEr zuvor mit einer andern schrillt einzukommen willens sey. Ob nu wolH. Commissarius Ine mit seinem einsprung abgewisen, ist doch auff Gegen-thails anhalten meiner Mutter vom Vogt vnd Gericht, gleichwol ohne Vor-wissen des Statschreibers, wölcher Commissarius ist, auff kiinfftigen Donners-tag 20. Novem: in vngewonlichem verzücktem Termin für recht gebotten wor-den, dabey dieses des Gegenthails vnzweivelichcs intent zu verspüren, es er-scheine nu mein Mutter oder nit, wolle Er baider Orten gutte auslhicht suchen,den Productioris tag zu vnterschlagen.

Nu ist es zwar der nechste Weg, das meiner Mutter Advocat sich wideralle verbottene Attentata vnd etlicher Interessenten handgreiffliche Partheylig-khaitt, sowol gerichtlich als supplicando schütze , vnd dem Gegenthail nachallem seinem Mutwillen begegne vnd straich ausslialte, damit Er auch imWerckh ist. Weil aber Ich discr hochbescliwärliclien rechtssach halben alherokommen, auch schon alberait vber die crlaubnus aussen pleibe, vnd nit alwegenherauf! kommen kan, als kan E. F. Gn. Ich auss kindlicher schuldiger Treii gegenmeiner leiblichen Mutter nit vmbgehen, in Vnderthänigkhaitt extra juris viamzu berichten, das ermelte mein Mutter weder am Verstand vnd Crefften desGcmüths, noch am Vermögen sovil habe, das sie dise action, wülche bey ge-falir Leib, Ehr vnd Gutt nit liatt khünden vnderlassen werden, dergestalt vndbey so vilfältigen Auffzügen aussführen kliünde, sonder in höchster gefahrstehe, das sie nit allain Irer Sinnen, sondern auch Irer Armutli vor der Zeittvcrlustiget werde: vnd vber diss alles noch in andre boschwärligkhaitt mitvnbcdachten Reden, Zorn vnd Vngedult, durch Gegenthails insidias, in mas-sen vor einem Jahr auch beschehen, geführt werde, wölches besagtem Gegen-thail, als wölchem Ire blödigkhaitten vnd hohes Alter bekant, wan Er sie zuseinem Muttwillen in der nehe waisset, gar leicht ist.

In betrachtung dessen bin Ich ihr rätlilich worden, sie solle sich discrrechtlichen sorgen, als Ir zu schwär, allerdings entschlagen, die sach Gott vndE. F. Gn. haimstellen vnd sich jetzo wider mit mir nacher Lintz vnd zu rhucbegeben, mit erinnerung, das Ir gegenthail, vngeaclit er das liecht scheühet,dannoch cumulando injurias halsstarrig fortfahre, vnd notli wäre, man liengalle Tag ein neues recht mit Im an, damit Er dan E. F. Gn. Cantzley entliehvnser viler supplicationum verdrüssig zu machen begehre, vnter dess wederauff fürstliche ßefelche, noch auf! die zu Tübingen ervolgte Vrtheil daswenigiste gebe, den erkenten Abtrag nur mit ehrenrührigen Worten zu bezahlenvermaine, Irer vnd meiner raise ins Land vnd der vffgewanten Vncosten vnddas Ich vnverrichter Sachen darvon ziehen müsse, durch die finger lache; nitallain Er, sondern auch seine mit Interessenten samt einem grossen Thail derstatt Lüwenberg, wölche zu Zeugen stehen, oder sonst behelligt werden sol-len, mit aller macht dahin dringen, das diss recht versitzen pleibe, dessen

Kepleri Opera VIII. 2Ö