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Judicium matris Kepleri.
sich auch thails mit Worten verlautten lassen, wölche vnd andre diflicultetenIr zu vberwinden vnmüglich scheinen. So aber Je Ire Kriegsvögte vnd an-wesende Kinder coutinuirn müsten, dieselbig vermüg E. F. Gn. mehrmaligerbefelche auch in Irem ahwesen geschehen khönde, sonderlich, weil sic nun-mehr in den dritten Monat wider allhie gewest, vnd hiermit der suchen ge-nug gethan.
Wan aber hingegen Sy allerhand bedenckhen, vnd sonderlich diss ein-würfft, das man sie abermahleu, wie zuvor, der flucht bezüchtigen vnd daherofür schuldig erkennen, auch E. F. Gn. selber hierdurch zu einem bösen Ver-dacht verursacht werden möchte: So gelangt demnach an E. F. Gn. meinvnderthänig flehentlich bitten, die als Vatter der Witwen, geruhen mir, einerso hochbetriibten vnd verwürten sibenzigjärigen Witwen eltistcm sohn, zu Ver-sorg- vnd berhüebigung deroselben, dero fürstliche hand gnedig zuraichen,Meiner Mutter per expressum zuerlauben, das Sy ohne Verlust Irer Ehren,vnd neülich bewilligten alimenten, obbesagtem meinem rath folgen vnd beymir Irem eitesten sohn ausser lands wohnen khönde, biss so lang E. F. Gn.selber dero nit wider herauff begehren, auff wülchen fall (den zwar wir vnsersThails zusetzen nit Vrsach haben) Ich sie meine Mutter vnverwaigerlich volgenzulassen, hierraitt neben meiner vnderthänigen Treu, auch all mein haab vndgutt nochmahlen verpfende. E. F. Gn. mich vnd meine ungehörige zu Lands-fürstlichem schütz vnd Gnaden vnderthänig vnd gehorsamlich empfehlend.
E. F. Gn.
vnderthäniger vnd gehorsamerarmer Diener vnd Landkind
Johan Keppler, Jetzo der Röm.Kay. Mt. vnd einer löbl. Landt-schafft in Oesterreich ob der EnsMathematicus.
Inscr. An den Durchleilchtigen Hochgepornen Fürsten vnd Herrn, Herrn JohanFriderichen, Hörtzogen zu Würtemberg vnd Teckh, Graven zu Mümpelgart, Herrnzu Haidenhaim etc.
Johan Kepplers Mathematici vnderthäniges vnd gehorsames bitten.
Adscriptum est: Cpt. des 23. Kovemb. ao. 1617. Vögten zu Leonberg zue-schreiben, Nachdem Johan Kepler Kais. Mt. Mathematicus supplicando Vns gebetten,den zwischen, seiner Mutter vnd Iren Gegentheyl vor dem Stattgericht Leonberg vner-örterten Process zubeftirdern, darneben Ime zuvergonnen, das er seine Mutter wüdermit sich nacher Lyntz nemen möge, dieweyl man nun befinde, das der Gegentheylden Process verengere, welches Ire F. G. nit zugestatten wüsten, alss solte Vogtdem Stattschreyber als Commissario anzeigen, mit seiner Commission forderlich für-zugehen, desswegen er Vogt der Gegentheyl bey straff 10 fl. zuerscheinen, dem pro-ductiontag beyzuwohnen, vnd weitere Verlengerung nit zugebraucheu, vfzulegen, oder,dass der Commissarius in Contumaciam fürgehe, Ime anzuedeuten, daruff er denProcess zur entschafft zubefürdern, vnd die Vrtliel ante publicationem zur Cantzleyzueschickhen. Wafern auch Kepler seine Mutter wüder mit sich zueuemmen begereuwurde, solt er dasselb geschehen lassen. In Consil. 22. 9bris 1617.
V. Canzler. P. Broll. Dägeler. D. Beltz.
Quo die testes „producti“ fuerint nescimus, examinatos autem esse apparet exhis praefecti literis ad consilium Stuttgartiense datis, in quibus „rotulus“ examinisoblatus dicitur, quem fasciculus tabularii Stuttgartiensis non continet.
Praefectus Leobergcnsis die 7. Maji 1618 consilio Stuttgartiensi refert: . . . .Demnach E. I'. G. verwiclmer Zeit vns in gnaden bevohlen, das in deren, vor vnsnoch ohuerörtert schwebender Rechtfertigung zwischen Catharine Kupplerin etc. dervorgeschlagene Commissarius mit Verhörung der gezeügen fortfahren, vnnd volufierteExaminätion, da was verdächtigs darinnen zufiuden, wür das Rotulum zue E. F. G.