Judicium matris Kepleri.
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31. Wahr das Haller sie dcsswegen bey Herrn Vogt verclagt. 32. Wahr, das'HerrVogt sie hierumb genuegsamb angehört, welche aber durchauss khein Rechte hestaudt-haffte endtschuldigung, die ein Ansehen einer Warhait hette, für vndt anbringenkhenden. 33. Dass Herr Vogt sich hieryb gegen der Kepplerin vernemmen lassen,Er khendte solche sträffliche Verhandlung nicht verschweigen, sondern mieste solchesAidz vnd Ambzhalben berichten. 31. Wahr, das sie die Beclagtin hat Herrn Vogtvff das höchst gebetten, solte ihr verschonen vnd den Berichten zur Cannfzley vnder-lassen. 33. wie nit weniger war, das Kepplerin Herrn Vogt einen Becher zuverehrenversprochen, wann er das berichten vnderlassen werde, 36. inmasseu ferners wahr,das auch der Kepplerin Kinder ihne zue Corrumpieren vnd von der Warhait abzue-halten vnderstannden, aber 37. das Herr Vogt weder schenckh noch gäbe nnnommenwollen, sondern die Sachen zur Canutzley der schuldigkliait nach berichtet. 38. Wahrdas hierauf! die Kepplerin gar nicht nach Hauss der Keimet zuegangen, sondern strackhsvom Ambthauss beim Obernthor hinauss geloffen. 39. Wahr das vff beschehen vnder-thenig berichten dem Herrn Vogt alhier, wie nicht weniger Herrn Vogt zue Stuet-gardten, wa sie Kepplerin zuebetretten, selbige beyzuefangen gnediger bevelch zue-khommen. 40. Als nun sie Beclagtin dessen durch ihre Abgötter avisirt worden, istzum viertzigisten wahr, das sie gar vsser dem Hertzogthumb, vnd in Österreich ge-zogen. 11. Vnd obwol wahr, das clagende Parthey etlich mal judicialiter begert,dafern sie aussgetrettene ein richtige guette sach, vndt an solchem geclagten jämmer-lichen vnausssprechüclien schmertzen vnschuldig, solle sie selbsten in der Person vorGericht sich stellen vnd ihre Vnthatten verantworten, 12. Wahr, das sie sich nie-malen gestellt, sondern aussgerissen, auch biss dato jederzeit durch ihren Anhang dieSachen verrichten lassen, 43. vnd das dergleichen tergiversieren, sonderlich das auss-reissen ein starcklie Beweissung ist, das Kepplerin ihr Clagender Vrsula den Leibs-schmertzen zuegefiegt. 44. Wahr, das Verclagtin nach beschehencr Aussflucht vonLeöuberg, auch alss selbige gehn Stuettgart kommen, d isselbsten ein junges ATedlinvon Gebersheim gebürttig, vff freyer Strassen Angriffen, auch selbiges hierdurch der-massen beschedigt, das selbiges ein lange Zeit grossen schmertzen leiden vnd auss-stehen miessen. 45. Wahr das theils ihr Kepplerin befreindten selbsten sie für einIlex gehaltten, auch etliche Vnholdenstiickh vmbstendtlicb zucrzehlen wissen, 16. dassie auch ihren Mann (ohnzweiffenlich mit Vnholdenwerckh) etlich mahl von Ilaussverteilten, allso das selbiger endtlich im Krieg erbermlich sterben vnd verderben miessen.47. Wahr, das sie einem Burger alhie zwey Khinder angriffen, welche auch sterbenmiessen. 48. Wahr, das zue Leönberg ein allgemeiner Rueff. dass sie Kepplerin ihrClagenden Vrsul den angebrachten leibesschaden zuegefiegt 49. Wahr, das clagendeVrsula vihl lieber Taussendt guldin geben, oder sovil verlieren woltte, dass sie solchenvnausssprechlichen grossen Leibschmertzen nit täglich allro, ja alle augenblickh leiden,vnd aussstehen dörffe.
Wann dann die Sachen erzeltter massen wahrhafftig beschaffen, auch sie Vrsuladesshalben einen leiblichen Aidt mit guetem, rainem, vnverfelschtem gewissen (daferselbiger ihr mit Vrthel vnd Recht vfferlegt werden soltte) tliuen khendte, das vonsollicbem eingenommenem Käpplerischen trunckh ihr der geclagt schadt endtstandenvnd herkhommen:
So ist demnach sein Reinholden nomine uxoris rechtliches anrtteffen, Bitten vndbegeren, zuerkhennen, vnd zue sprechen, das ihr Kepplerin nicht gebürt, der clagendenVrsula mit bygebrachtem trunckh den geclagten schaden zuezufiegen: sonndern auchhochsträfflich wider Recht misshandlet ha'be, auch derentwegen die billicb erforderteTaussend Guldin (doch salva moderatione Judicis) zue Ambt allem hiebevor vff-gewendten vnd noch ins kliinfftige vfflauffenden Costen vnd schaden, schuldig vndverbunden sein solle. Welliches Er Reinholdt nicht allein obbeschribener massenpetiert, sondern was er auch sonnsten nach gestaltsame disser Sachen, von Rechtzvnd gewonhait wegen, oder ex officio zuebegeren, will er solches auch copulative,alternative, singula, singulis referendo in bester form Rechtens angefordert, wie nichtweniger hierib das miltrichterlich Ambt pro juris et justitiae administratione imploriertvnd angerueffen haben.
Salvo juris addendi, minuendi, corrigendique.Dessgleichen auch die Additionales, Innhaltz wie volgt.
Volgende Additionales vbergibt Jacob Reinholdt, alss Ehevogt seiner liebenIlaussfrawen, in Hoffnung selbige, Contra der Kepplerin (doch excepta omni super-fluitate) beweisslich zuerstatten.
I, Sagt wahr sein, wie das ermeltte Kepplerin einer frawen von Höfingen einen