Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

trunckh vor disscr Zeit geben, das sie darvon Arbaitzseclig worden. 2. Wahr, dassie wegen solchen beygebrachton trunckhs nachtreglich einen grossen schmertzen anihrem leib haben vnd tragen muess. 3. Wahr, das sie auch ein Knecht alhie, welcherihr mit einfexung des Ilews nicht willfahren wollen, einen grossen schaden znegefügt,dardurch ihme der Ilalss dermassen verschwollen vnd vffgeloffen gewessen, das erallerdings erstickhen vnd erwürgen miessen. Weittere Vmbständt khan der HerrCommissarins von Zeugen erkhundigen.

Der Beclagten darauff gestellte Instruction vnd Fragstuckh seyen dises Innbaltz:

Instructio Commissarii, junctis interrogatoriis protestationibusque

necessariis.

Demnach vff jüngst vssgegangenes Commissions schreiben durch den ex officioerkhiesten Herrn Commissariuni vff instehenden 10. Novembris die gestehe Zeugenrechtlicher Ordnung gemess, produciert, beaidigt, vnd darauff wiircklilichen examinirtwerden sollen, alss will mann zum vordersten nach Zuelass der Rechten, auch sonder-lichen deren am jüngsten Rechtstag beschehenen mundtlichen protestation vnd reser-vation, am meliisten aber wegen Wichtigkliait der Sachen, dem Herrn Commissario(mit dessen Person mann doch sonnsten sine exceptione zufriden) den Ernvesten vndhochgelertben Herrn Mattaeum Hilleru I. V. D. alss zuvor ein beeidigte Person, inbevorstehender hochwichtiger Zeugen Verhör, dergestaltten adjungiert vnd beyge-setzt haben, das er derselben seiner vorhin bewusten vnd in iisdem terminis erfahrnenpractic nach, vom Anfang biss zum Endt beywohne. vnd erstangezogener Yrsach nach(in genere allein von den Sachen Zureden) alless so sich ratione officii ad praesensnegotium von Rechtswegen aignet, verrichten wolle, vor eins.

Es wissen auch die Keplerische vors ander khein gezeügen. wass Stands oderwesens der auch sein mege, ob gravitatem negotii des leiblichen Aidts zuerlassen,vnd behaltten ihnen fürs dritte noch darzue sowohl wider die Personen, alss dem-selben Vssagen alle competentes Exceptiones ante et post Examinis publicationemlnemit protestando bevor.

Dieweil auch die Sachen angehörter massen allendtlialben wichtig, vnd vor-nemblich in facto beruewen, wolle Herr Commissarius loco interrogatorii generalisbey allen articulis erinnert sein, einen jeden Gezeügen, sobald er vff einen probatorialarticul deponirt, zuerinneru, die Yrsach seines Wissens neben den Vmbständen, wiesich die sacken verloffen, anzuezaigen, desselben Vsschlag auch gleich nach demArticulo dem Examini zue inserieren.

Ebenermassen solle auch ein ieder Zeiig am endt seiner deposition vber demletsten articul, daryber er verhört wirdt, vff die beim fünften vnd sechsten probatorialgesetzte Interrogatorien mit Vorgesetzter besclieidenhait vnd mass, vssfierlich erfragtwerden.

Dessgleichen sollen auch am viertten eines jeglichen Zeügens gestus, mores, vndandere bedeuckhliche Parteyische merckhzaichen bey der deposition ad notam genom-men vnd dem Examini am Endt seiner deposition intimiert werden. Fiinfftens sovernContra Theil den Hallern neben seiner Haussfrawen Waldtburga, wie nicht wenigerauch Victorem Hechten, provisorem alhie, ihrer Vssag nicht erlassen wolte, sollenderoselben Persohnen depositiones in ein besonder rotulum begriffen werden.

Das yberige alles will man des Herrn Commissarii Legalitet und dexteritetbefohlen, jedoch sich darneben protestiert haben, dafer derselbe, jedoch wider ver-sehen vnd glauben, sowohl hie obigen, alss .auch anderen zue einer bestendigen Com-mission dienlichen puncten, nicht würcklilick nachsetzen solte, das man sich supernullitate totius Examinis protestiert haben wolle.

Haec sequuntur interrogationes defensorum Kepleriae, respondentesad Reinholdi praemissas delationes. Zum dritten und viertteu probatorial: 1. Zuewelcher Zeit, an welchem Tage vnd stundt Clegere zue ihr lvepplerin gangen, vndwer Clegeriu erfordert? 2. Ob Zeüge solches gesehen? 3. Ob Zeüge (len trunckhselbsten gesehen? 4. In was gefess derselbe gewest? 5. Ob Clegeriu getruncken, daZeüge zugesehen? 6. Ob Zeüge nach solchem Trunckh ein merekhzeichen, alss solttesich Clegerin darab endtschittet, verspürt habe?

Beim 5. vnd 6 . Probat: 1. Ob Zeüge darbey gewest, allda Clegerin niderfälligworden? 2. Ob Zeüge bey verlust seines zeitlichen vnd ewigen Ilails sagen khente,das Kepplerin der Clegerin durch einen Hexentrunckh Ihren Zuestandt vervrsachthabe? 3. Ob nicht Zeuge bekhennen miesse, das Clegerin von Jugendt auff (jedoch