Judicium matris Kepleri.
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citra injuriam interrogando desuper protestando) ein vnkheisches, ohnzichtiges vndsalvo honore verhuerttes Leben gefiertt, das meniglichen in disser Statt wissenschaffthabe? 4. Ob sie nicht auch desswegen die tage ihres lebens niemalen einig Khindtgeboren? 5. Ob nicht Clegerin ihres salvo honore hurrischen Wesens halber alhiezue Leonberg gefenckhlich eingezogen worden? 6. Ob nicht die gemeine Sag, GergZürn (Zieher) Kupfferschmidt habe mit derselben (vor ihrer Verheirattung mit ihremjetzigen Ehemann) in Vnehren zuegehalten, also das derselbe vssweichen miessen?7. Ob nicht clagender Reinholdt sein Hausfraw die Clegerin in der gefengnus, da erdasselbe zuvor beim Teüffel verschworen, zur Ehe genommen? 8. Ob nicht Reinholdneben der Clegerin noch heut zue tage ein grosser geitzhals, welcher mit vbermessigenZinssen dem Armen Mann höchlich beschwerlich sey? 9. Ob nicht Clegerin vsserdisser vnd andern Vrsachen, alss vss gerechtem Gericht Gottes ihr Zuestandt lier-khommen sein mege?
Beim 7. Probatorial: 1. Ob nicht im Gegenspihl Clegere ihres Zuestandtzhalber, allerhand vnzimbliche, ohngebiirliche, ja teifflische mittel, sonderlichen voneinem Arztet, welchem alhie die Statt verbotten worden, gebraucht? 2. Ob nichtClegerin seithero in anno 1613 vilfeltig vss vnd vberfeldt. ja zu öffentlichen Gastungen,Hoch- und mahl Zeiten gangen?
Beim 8. Probatorial: 1. Ob Zeüge bey Verlust seines Zeitlichen vnd ewigenHails sagen khende, Beclagte habe bestanden, sie habe Clegerin einen verbottenenHexentrunkh gegeben? 2 Ob nicht im gegenspihl wahr, das in sein Zeügen gegen-warth Beclagtin dergestalten vssgeshlagen, sie khendt wohl nicht abredig sein, weilClegerin vor Jahren ihr Hauss vilfeltig besucht, habe sie derselben mehrmalen zue-trinckhen gegeben, das es aber schädlich Trinckh gewest, das widerspreche sie. 3. Obnicht auch sonnsten die Beclagte die Thatt mordicus geleugnet, vnd noch bissdato bestendig abredig? 4. Ob nicht Zeüg, sofern beclagte den articulierten Hexen-trunckh einmahl bekhenndt, dieselbe ratione officii alsbaldt gefenckhlich angenom-men hette?
Beim !). Probatorial: 1. Ob Zeüge bey Verlust ihres zeittlichen vud ewigenSeelen Hails dissen articul wahr sagen khennde? 2. Ob nicht im gegenspihl Beclagtevilmehr vssgeschlagen, sie die Clegerin habe vnder sonderen gebrauchten verbottenenArtzneyen das vnrechte Briefflin, so ihr leiblicher Brueder Barbierer zu Tüewingengegeben, erwischt, das ihr der leib allso verfiel t worden, also das vnder dem Kenttleinvud Briefflin ein grober Missverstand zuetreffen?
Beim 11 . vnd 12 . prob.: 1. Wie die Basen zue Weyl der Statt mit Namengehaissen? 2. Wie nahendt die Beclagte verwandt gewest? 3. Wann sie verbrenntworden? 4. Wie lange sich Kepplerin zue Weyl der Statt ledigen standts vffgehalt-ten? 5. Ob nicht Zeüge. bekhennen und sagen rnüesse, das Kepplerin biss zue ihrenmannbaren Jahren zue Ölttingen bei ihren Eltern erzogen worden? 6. Ob nichtKepplerin erest nach ihrer Verheürattung nacher Weyl der Statt zogen? 7. Ob mandieselbe daselbsten auch angenommen hette, wann sie ein Hex gewessen were? 8. Obes auch gebreichlich, das ein Muetter von ihrer leiblichen Tochter die ArticulierteReden vssgiessen werde? 9. Wo oder zue welcher Zeit der Kepplerin Muetter diearticulierte Reden geredt?
Beim 13 . und 14 . prob.: 1. Ob nicht der Kepplerin Sohn seelig ein Soldatgewest? 2. Ob nicht derselbe etwan vsser gewohnheit, wie die Soldaten pflegen, etlichvngleiche Reden mechte geredt haben? 3. Ob nicht Zeüge gehört, das solcher Soldatsein Muetter, als er vsser dem Krieg khommen, zue stattlichem essen vud Trinckhenvber ihr Vermegen zwingen wollen ? 4. Ob nicht, weil sich die Muetter geclagt, der-selbe eigenes Gewalt, hingangen, ein Kalb geschlachtet, gebratten vnd gessen, abernachmahlen bey der Muetter ernstlicher Verweissung vorgeben, dieselbe habe dasKalb zu todt geritten?
Beim 15 .— 18 . Prob.: 1 . Loco interrog. vnd zue grundtlieher Widerlegungobiger articul, welle der Herr Commissarius das Examen, welches zwischen beedenPartheyen in der ersten Con- vnd reconventionssach verferttigt vnd beraitz publiziert,wie nicht weniger das besonder Rotul, so nach erüffuung solchen Examinis vff derKepplerin ybergebene articulos reprobatorios begriffen vnd den 8. Oct. 1618 publiciertworden, von alhiesigem Richter erfordern, vnd was in dem ersten Examine des Schitzen-bastians Dochter, Namens Barbara, in ordine die letste vnd 26te gezeügin yber das10. 11.12. vnd 13. Int. des andern probatorials, in gleichem auch yber den 1, 2. vnd3. Additional deponirt, auch nachgehendts alss die ander Zeiigin in besonderem Rotulobeym ersten vnd andern articul reprob., sonderlichen aber beim andern Int. solchen