Judicium matris Kepleri.
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Was den 41. vnd 42. art. beriert, wolle Herr Commissarius ausser den Actisvml dem Protocollo extrahieren , was zue bewehrung disser articulorum denstlichsein mag.
130 . Anna Maria, der altin Pfarherin Dochter von Gebersheim, so anitzo zueMarppach in densten, ist vff den 44. art. zuerfragen. 31 . 32 . Daniel Schmidt vndsein weih vff den 47. art. 33 . Dess Zieglers Döchterlein Barbara vff den ISO.31. art. 34 . Appolonia, Hannss Schmiden Ilaussfraw von Ilöfingen, vff den 1. vnd 2.Addit. 33 . Herrn Ambtschreibers Knecht, Bastian genant, vff den 3. Additional.
Vorbehalttlich weitere Zeügen zuestellen.
Das es allso von dem clagcndcn theil eingeben vnd in Collationando dem ori-ginal gleichlautend befunden worden, Attestirt Stattschreiber zue Leönberg, WernerF e ü c h t.
Nun so volgen auch der Zeügen Attestationes.
Der Erste Zetig. Herr Vnder Vogt zue Leönberg Lutherus Einhorn, hateinen leiblichen Aydt zu Gott dem Allmechtigen geschworen, vnd nach Verwarnungder straff Meinaidtz vff die generalia interrogatoria Fürstlichen Landtrechtens *) allsorespoudiert: 1. Yngevar yber die 50 Jahr altt. 2. Nein, were vnnssers gnedigenFürsten vnd Herrn Vnder Vogt alhie. 3. Seye kheinem thail verwandt, wiste sichauch dessen nichtz zuegemessen, sonndern vilmehr zueendtgeltten. 4. Ihme were auchnichtzit verhaissen oder gegeben worden, Kundtschafft zuesagen. 6. Habe wedernutzen noch schaden hierdurch zuehoffen noch zuefürchten. 7. Von niemanden vnder-richt, was er bekuudtschafften solle.
Ilierauff Zeug vff des producenten probatorial articul deponirt wie volgt. Ad. 4 .Vff Martini anno 1613 were Zcüg vff seinen Dienst allhero khommen, wüste alsonit, ob die articulierte Ursula den gesetzten trunckh eingenommen, auch ob es vor
*) Ut lector imperitus significationum juridicarum habeat, quo actionem hanc juri-dicam facilius intelligat, haec ex jure publico Wiirttembergensi (bejj §er(iogtI;um3 Sffiiivtenvberoj erneuert gemein Smibredjt. 1610.) addenda censuimus.
Tit. XXXVII. Vnsre Gericht mögen die von den Partheyen ernannten Zeiigeu ent-weder Selbsten gerichtlich verhören, vnd deren Aussagen fleissig vnd getrewlich aufschreiben,oder aber solches andern taugenlichen Personen couiittiren vnd befehlen. Zum fall aber diePartheyen sich eines Commissarii halber nicht vereinbaren würden oder könten, mögen vnsereGericht die Verhör ausser Richterlichem Amt jemand anderen (so fromm, redlich, geschickt,auch den Partheyen vud der Sachen ohnverwandt) befehlen. Zu welcher Verrichtung auchVusers Hertzogthums geschworne Statt-, Amt- oder Gericht-Schreiber zugebraucheu.
Tit. XXXVIII. Woferr die eine oder beede Partheyen dem erkiessten oder verord-neten Commissario einen Adjuneten beyzusetzen gemeint, soll ihnen dasselbig auf ihrenKosten zuthun ohnbenommen seyn.
Tit. XXXIX. Nachdem jeder Parthey, wider welche Zeügen geführt, vnd verhörtworden, frey vnd bevor stehet, auf ihres Gegentheiis Articul interrogatoria vnd Fragstückzu übergeben...,, sollen die Partheyen erinnert seyn, in Stellung der Fragstuck sich keinesÜberfluss zugebrauchen. Die Zeügen sollen über alle auf solchen Articul gestellte Fragstuckverhört werden. Vnd erstlich auf die Generalia Interrogatoria, folgends auf jeden Articul etc.
Gemeine Fragstuck: 1. Wie alt Zeüg seye? 2. Ob er in des Heiligen Reichs*Acht? 3. Ob er dem, so ihne zu Zeügen gestellt, mit Sippschafft, Schwagerschafft, odersonst verwandt? Vnd wie? 4. Ob ihme nichts verheissen oder gegeben worden, Kund-schafft Zusagen? 5. Ob er etwas Nutz oder Schaden ausser dem Sieg des führenden Theilszuhoifen, oder zufürchten habe? 6. Item, ob er einem Theil mehr günstig seye, dann demandern? Vnd welchem? 7. Vnd ob er von jemanden vuterricht sey? oder sich mit seinenMit-Zeügen besprochen hab, wie er Kundschafft geben sollt?
Tit. XI.V. Wann die Kundschafft gäutzlich vollnfiihrt, vnd einem Gericht verschlos-sen übergeben worden, sollen vnsere Gericht zu Eröffnung derselben beyden Partheyen einenGerichts-Tag ernennen, vnd auf den angesetzten Termin die Eröffnung der Publication inGegenwärtigkeit beyder Theilen fürnehmen.
Tit. LIII. Wanu in der Sachen beschlossen, sollen die Richter alle eingebrachteActen vnd Handlungen nach ihrem besten Verstand zum fleissigsten erwegen, vnd darüberein Vrthel fassen. Wa aber der Handel so wichtig, auch zweiffelig, dass sich vnser Gerichtdes Vrthel nicht entschliessen könnten, mögen sie bey andern Gerichten, oder auch beyRechts-Lehrern Rath suchen etc.