Band 
Volumen VIII. Pars I.
Seite
400
JPEG-Download
 

400

Judicium matris Kepleri.

oder hernach geschehen were. — Derowegen weil der Articul nit wahr gesagt, dieFragstuckh vnderlassen worden.

Ad 3. Dieweil Zeug von einem trunckh nichtz, allso auch dannenhero ent-sprungener Kranckhait zue deponieren nichts wüste. Ad (>. Articuliertes hette Zeiigvon Hörensagen, were sonnsten nit hey der kranckhen Person in ihrer Behaussunggewessen. Ad 7. Dem Zeügen anderst nichtz hewust sein , daun was er von derPrincipal Clegerin Mann gehört, der ihme Zeügen solches offtermals geclagt.

Vif die Interrogatoria Zeüg respondiert: 1. Es were gleichwol ein frenhderArtzet, welcher von Stätten vnd Pfarhern Vrkhunden gehabt, alhic gewest, welchener Zeüg, vmb erzaigten trutz wegen eingesezt vnd vssgeschaffen, ob aber emeltcrArtzet die Clegerin curiert, oder etwas mit ihren fürgenommen, Zeügen nit wisscndt.2. Zeiige hette solches nie gesehen.

Ad 8. Wahr, das Kepplerin gestanden, das sie der Clegerin mehr dann einentrunckh gegeben, aber in specie nit gestehen wellen, das sie ihren denjenigen trunckhgeraicht, daruss ihr Zuestandt hergeflossen sein solte. Vff die Interrogatoria Zeüggeantwurttet: ad 3. vnd 4. Das miesse er gestehn, dann Zeüg sie sonsten nit mehrin ihr Hauss gelassen.

Ad 30. Zeügen Wissens, alss das erstmahlen desswegen clagt worden, werenit Er Haller Selbsten, sonndern dessen weib mit sambt dem kranckhen Medtlin vorihne Zeügen clagendt vorkhommen, gleichwol nachgehendtz er Haller selbsteu zue,etlich vnderschiidlichen mahlen gleichergestaltten Ambtlichen vorkhommen, vnd seinesKhindtz schaden geclagt.

Ad 31—34. Das Zeiige Ambtz halben hierinnen verhandelt, das werde dessenvndertheniger bericht mit sich bringen, sich dahin referierendt.

Ad 33. Wahr sein, vnd nichtz destoweniger im bericht gleichfalls nicht vss-gelassen worden.

Ad 30. 37. Das werde der Bericht zuerkhennen geben.

Vff die yber disse Articul gesteltte Interrog. Zeüg geantwurtt: 1. Sovil Zeügbewust, vnd derselb sein aubevohlen Ambt alhie getragen, so were articulierter JcrgHaller, so lange die Fürstliche widumbshoffhalttung alhie ferners gewehrt, für vndfür zuetaglohnen bey der Fürstl. Iloffhalttung gebraucht worden, allso das Zeiig wedervon ihme noch seiner Haussfrawen Interrogiertes nie vernommen. 2. Möge sein odernit, Zeüg hette aber desselben verstorbene Muetter nicht gekhent. 3. Zeügen davonnichtz bewust sein. 4. Zeügen were nichtz desswegen geclagt worden. 5. Wisse beyZeiten seiner Ambtung sich dessen nichts zuerinnern. 6. Zeüg hatte dergleichen vonInterrogiertem Weib nicht gesehen, aber hören darvon reden. 7. So lange Zeüg beyder Ambtung alhie gewessen, habe Interrogierter Jerg Haller sich mit Taglohnengenehrt, ob er aber jemalen reich gewessen, Zeügen verborgen. 8. Das wiste Zeügnicht. 9. Den 18. Octobris anno 1616 weren die Partheyen Clagsweiss ambtzhalbervorkhommen, wann aber vnd vff welchen Tag der Iuterrogierte production tag ange-stelt gewessen, Zeügen nicht mehr wissendt, es gebe aber solches der Bericht zuer-khennen. 10. Zeüg khendte es nit sagen. 11. Zeug hette nit gleich glauben zue-gestellt, sondern den gegenthail daryber genugsam angehört, vnd der Vrsacken (dochkheinem theil weder zue lieb noch zu laid) were der production tag abgestellt, die-weil die Kepplerin gantz verdächtig erfunden worden, besorgendt es mechte ein grosseronnöttiger Vncost vffgehen. 12. Zeüg halte nicht darfür, das Haller allein damit erGelt bekhommen möge sein Clag gefirt, dan er Selbsten den Augenschein gesehen.13. Den Haller hett die grosse noth dahin verursacht. 14. Er hette anderst nit ge-than, dann was ihme Ambtzhalber gebürt habe. 15. Interrogierter massen die Sachensich nit verhalten haben, sondern die Kepplerin rundt gesagt, Zeüg solle eintwedersnicht berichten, oder aber zum wenigisten noch ein Zeitlang verziehen. 16. DenBecher nit gesehen, verhoff aber, Zeüg habe sich in schreiben vnl reden allso glaub-haft verhaltten, das er (Gottlob) khcines falsi biss dato yberwissen werden khende.

17. Der Beclagtin Sohn, der Canttengüesser vnd Dochter, die Pfirherin, weren beyihme im Ambthauss erschinen vnd ein solche Pitt angelegt, darinnen Ambtzhalbennit zuewillfahren gewesen, damalen dann ebenmessig eines Bechers gedacht worden,dene Zeüg gleichwol nit gesehen, habe aber darfiir gehalten, alss wann er vnder demManttel gesteckht, dann die Reden also gelauttet, alss wann der Becher nit weit were.

18. Zeüg wusste sich bey seinem Aidt von dem vorclagenden theil dergleichen be-schehen sein, nicht, hergegen aber noch wohl zuerinnern, das der Kepplerische Ad-vocat in aigener Person selbsten geloffen (doch in einer andern Sachen), ihme Zeügenetlich ducaten zuverehren anerbotten vnd gleichsam zuenemmen swingen wollen, die