Judicium matris Kepleri.
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schad ihme nirgend andersten hero endtstanden, dann vonjder Kepplerin ihme zue-beraithen vndt dargeraichtem trunckh.
Vft die Interrogatoria: 1. Sovil Zeiigen leib betreffen thue, sage er der 21. pro-bat. wahr sein. 2. Ihne bette die Kepplerin mit einem trunckh verletzt vor vngever10 Jahren. 3. Darumb. weil Zeüg nicht erweissen khonden, besorgendt er miesseliegen vnd dardurch in das eisserst Verderben gericht werden. 4. Die Straffen Gotteskhommen vmb begangener siinden willen, die Kepplerin aber were der Werckzeüggewessen. 5. Interrogiertes seye nichtz. 6. Ja wohl mit guettem gewissen.
Ad 46. Die Reden weren wohl darvon in der Statt gangen, der grundt aberZeugen nit wissent sein.
Der Viertte Zeüg: Gertrute Osswaldt Zahnen Ilaussbeckhen Hauss-fraw (yngovar 50 Jar alt). Ad 13. Wahr sey, das der Beclagtin Sohn Heinrich, soein Kriegssmann, zue ihr Zeugin in ihr Stuben khommen, vnd gesagt, sein Muetter werekliein rechte fraw, daryb sie Zeugin ihne beantwort, sie halte dannocht ihme wohlhauss vnd henckhe ihme vihl an, habe ihme erst diser tagen ein brätlin brathen las-sen, ob sie dann nit ein guete fraw seye? Daryber der Sohn mit reden vssgebrochen,der teiffel soll das Brättlein fressen, vnd wass sie ihme solte angehenckht haben?Dann wass sie ihme geben, das hab sie von Weil der Statt heryber gebracht. Vndals sie Zeügin gefragt, wie es mit ihrem kranekhen Kalb stende, der Sohn geantwurtt,es seye dahin, sein muetter were eben khein rechte fraw.
Ad 14 . Zeiigin hette solche reden nit von ihme gehört.
Vff die Interrogatoria yber disse beede Articul gesteht Zeügin geantwurtt:
1. Ja er were ein Soldat gewest. 2. Zeügin halte es nit darfür, dann nit frisch sonn-der kranckh gewessen. 3. Zeügin habe nichtz darvon gehört.
Ad 19 . Kepplerin hette in ihr Zeügin Behaussung gesagt, es were so ein statt-lich Ding darumb, wann ein Mensch seines Vatters Todtenkhopff habe, so hette Zeü-gin von der alten Todtengriiberin gehört, das die Kepplerin an ihren Mann selig be-gert, ihres Vatters Kopff vsszuegraben, vnd ihren zuezustellcn. — Vff die InterrogatoriaZeiigin geantwurtt: 1. Kain, sondern an Todtengräber sol sie es begert haben. 2. Habsnit gehört. 3. Sic habe gesagt, es sey ein kestlich ding darumb, sie mechtz auchhaben, vnd ein Trinekhgeschirr darauss machen lassen, dann sie hette ein Mann ge-wusst, der seines Vatters Todtenkopff hette gehabt, vnd ebenmessig ein Trinckhge-schirr darauss machen lassen.
Ad 23. Vor einem Jar fünfte oder seehsse were die Kepplerin au einem Samb-stags Abendtz zue ihr khommen, mit beger sie welle ihren ein wenig Milch geben,dann ihr Sohn were khommen vnd begerte ein Milch zuessen, welches sie ihr erst-lichen abgeschlagen, weil sie dazumahl nit vil gemolckben gehabt, sonder zue deralten Haussbeckhin, der Daurlins Anna gewüssen, dann selbige hab wider Vieh. Alssaber die Kepplerin sich nit wellen abweissen lassen, hette sie ihr willfahrt. Des an-dern tags Sontags Morgens were ihr Zeügin Pochter vss dem Stall khommen vnd an-gezaigt, wie ihr Kalb kranckh were, deme sie nun Rath vnd thatt gethan, so guet siekhenndt vnd vermecht, aber nichtz helffen wollen, sonndern das Kalb gestorben. Vol-genden Monttags, alss Zeügin den altten Kiiehürtten von Oelttingen zue dem Kalbgeholt, an dene sie begert. Er wolle dem Kalb die Zungen reihen, der Küekiirtt abervermeldt,, es bederff sich dessen nit, sonndern es sey ein bösse Kranckhait, solte nurguette Kreitter sieden, dem Kalb einschitten vnd yber den Ruckhen hinab streichen,solchen tages nun, all dieweil sie mit der Kalbin vmbgangen, were die Kepplerin zum(lrittenmalil ins Hauss khommen, erstlichen begert gelt zuewechslen. darnach ein Bräth-lin zuebrathen gebracht, drittens selbiges wider abgeholt. Tnner 8 tagen hernachbett" Zeiigin in der Clegerin Hauss einen Daigh oingekhneten, dann als sie Clegerinihren Zeügin erzehlt, wie die Kepplerin ihren ein Trunckh geben, darvon sie sogrossen schmertzen empfangen, daryber sie Zeügin gesagt, Botz sie ist auch vil inmein Hauss khommen, des tages wie mein Kalb kranckh gewest, ich meine sie soltedasselb auch geritten haben, welches in nachfolgender Zeit werde vor Herrn Vogtvorgebracht worden sein, darumb die Kepplerin sie Zeügin in ihrem Hauss yberloffenvnd gefragt, „sagst du ich hab dein Kalb zu todt geritten“? Zeügin geantwurttet,nein,, aber so sie wüste, das sie cs gethan hette, so woltte sie selbige noch mit demScheitt darniderschlagen. ♦
Vff die Interrogatoria Zeügin geantwurttet: 1. Nein sie habe es nit gesehen.
2. Wie beim articul vermeldt seye die Kalbin kranckh worden. 3. Das wisse Zeüginnicht. 4. Nain.
Ad 46 . Der Beclagtin Mann were. in Krieg gezogen, warum!) aber, Zeügin vu-
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