Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

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fordert, aber alas sie sich zue beederseitz bey derselben eingestelt, habe sie Beclagtinsie Zeugin Allein gefragt, was die Kepplerin zu ihr gesagt habe, welches sie ihr an-dersten nit geoffenbaret, weder wie ihr hievornen beschribene Vsssag vssfierlich mitsich brechte. Vff den andern Add. Articul sagt Zeugin: Was ihr davon wissendt,befinde sich bey ihrer obigen Vsssag, dieselbig seye die grundtliche Göttliche war-heit. Den dritten Add. Articul sagt Zeügin durchauss wahr seyn. — Die AbschriftT. Feftcht.

Huic testium examini adjunctum est exemplar literarum Joannis Kepleri, quassupra (p. 363) exhibuimus. Has sequitur: Extractus auss Reinholdtz im ersten actuiybergebener Conclusion Schrift.

Alss vor Herrn Burgermaistern vnd Gericht der in solcher Action verordneteCommissarius Herr M. Nördlinger etc. vorkhommen, vnd in seiner habenden vnd vonvnss anbevohlenen Commission, doch vff der Partheyen Instruction, zueverhiettungder nullitet begert, vsser des Reinholden am 16. Augusti 1619 gerichtlich eingebenerProbation, respective Exception atque in eventum Conclusion schrifft, alles was widerseine wider Part die Kepplerische darinnen eingefiert, getrewlich vffzuzaichnen, vndehrngedachtem Herrn Commissario dem Rotulo examinis haben beyzuefiegen, zueyber-liffern, derowegen hat subsignirter solches extrahirt, vnd mit ehrengedachtem HerrnCommissario allssdann vleissig collationirt, welches dann hernach volgenden wört-lichen Verlautz.

„Es ist aber an disem beygebrachten trunckh destoweniger zu zweifflen, die-weil die Kepplerin hie bevor mit anderen Personen dergleichen auch veriebt vnd ge-triben, dann es depouiren der Gegenthailin aigene gestehe Zeugen: Es were des bar-bierers gesell alhier, der Vorclegcrin vff ihr Pitliches ersuechen zue Hauss, vnd derozueschrepffen geschickht worden. Alss er nun vmb essens Zeit heimkhommen, habeer sich beclagt, es were ihme so wehe, vnd was das für ein Fraw seye, sie miessenicht rechte sach fiehren, dann sie hette ihme vsser einem Kendtlin in ein glass einentrunckh eingeschcnckht, welcher gesehen, alss wann Kreitter darinnen weren, dess-wegen er sich verwaigert zuetrinckhen; aber Kepplerin habe iline genöttiget, das erein wenig darvon zue sich genommen, das yberig habe er, alss vorclegerin es nichtgeachtet, ins giessfass geschittet, vnd obwohl sie gezeügin ihne Zeügen zum essenzuesitzen ermahnet, so habe er doch wegen grossen Ilauptschwendels nicht pleibeukhennden, sonndern sich zue bett legen miessen. Er habe aber ftirauss der Kepp-leriu nicht mehr schrepffen wollen. So sagen auch andere Zeügen der wider Parthey,es hette B. Beittelspacher Ihnen erzehlet, das die Kepplerin ihme vss einem Becher(alls er deren getroschen) zuetrinckhen geben, das er noch vff disse stundt arbeitseeligwere, daruff wollte er auch sterben, beneben habe des Schitzenbastians fraw dasyborige vssgetrunckhen. darvon sie sterben vnd verderben miessen. Darneben seindtin der Kundtschafft noch mehr ohnverantworttliche stickhlin herauss khommen, wellchedie Kepplerin in das werckli gerichtet. Dann es wirdt deponirt, wie sie Jerg HallersKindt angriffen, vnd an leib erbärmlich beschediget habe, item es hette Michael Stahelihnen gezeügen geclagt, wie einssmahlens zwischen 11 vnd 12 Yhren in der nacht eingrewliches Hellwessen in seiner Scheüren entstannden, das weder er Michael nochsein weib für die Stuben hinauss dörfft, biss die wechter die stundt vssgerueffen,welchem sie beede zuegeschrien, vnd in die scheüern gangen, da were die Kueh imStall herumber gefahren, nicht anderst, alss wann sie zue den wänden hinauss wollte,es were dann zuemahl die Kepplerin mitten in der nacht vff dem laden grittlingengesessen. Nit weniger wird referiert, was der Zieglerin vnd dann dem Metzger Stoffelvon der Kepplerin für ein schadt zuegefiegt vnd widerfahren seye. Dessgleichen de-poniren die Zeügen. es hette die Kepplerin der alten Pfarherin Dochter zue Geberss-heim am Arm angriffen, dardurch sie grossen vnausssprechlichen schmertzen leidenmiessen. Allso bekhent auch ein Zeüg, es hette der Kepplerin aigener Sohn, soHeinrich gehaissen, gegen ihne Zeügen aussgeschlagen, seine Mueter füere nit rechteSachen, sonder ein gar ärgerlich leben, also das er sie Selbsten bey der Obrigkhaitverclagen vnd angeben mieste. Yber das alles derff es nit vihl disputierens, das be-nantlich die Kepplerin dissen gifftigen trunckh ihr vorbeclagtin eingeschwetzet, inverniinfftiger Consideration das der Herr Vndervogt alhier mit dissen wortten Kundt-schafft gibt, Ja, die Kepplerin habe vor ihme bekhant, der Vorbeclagtin einen trunckhgegeben zuehaben. Donatus Giiltlinger kombt gantz yberein, indem selbiger auss-schlegt, es habe die Kepplerin gegen ihme gezeügen mit dissen runden wortten sichverlautten lassen, Ja, sie gestanndt, das sie der vorbeclagtin Vrsula einen trunckhgegeben, selbige hab aber damaleu das vnrechte Kendtlin erwischt. Es bekhent aber