Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

Herr Vndervogt fernners, nachdem selbiger sich verlautten lassen, Er mieste solcheverybte ohngebühr ambtz vnd pflichten halber zue Fürstl. Canntzley berichten, dasKepplerin Herrn Vogt zum höchsten gepettcn, Er solle dasselbig vnderlassen, wolleihme einen silberin Becher schennckhen vnd verehren, weil dann der Becher nichtangenommen, sonder die wahre beschatfenhait zu Fürstl. Canntzley berichtet, ist er-meltem Herrn gezeügen vfferlegt worden, die Kepplerin, wa sie zuebetretten seinmöchte, beyzuefahen, auch alssdann nothwendig zue examinieren. Aber es sagenfolgende Zeügen, es hette die Kepplerin wegen gehabten bössen schuldigen gewissenin die Flucht sich begeben vnd lannge Zeit nicht sehen lassen

Weil es dann auch yber obige allegirte behelff in ganntzer Statt ein gemeinesgeschray gewessen, vnd noch ist, das sie Kepplerin wegen dergleichen Sachen be-schrayet, alss ist destoweniger zuezweifflen, dann das sie auch der vorbeclagtin dissenangebrachten trunckh eingeschwetzet, vnd den darauss entstanndenen jämmerlichenschaden zuegefiegt habe.“

Dass disse Copien vsser dem gerichtlich einkhomenenOriginal extrahirt vnd selbigem durchauss gleichlauttendtbefunden worden

Attestiert Stattschreiber zu LeönbergWerner Feücht.

His annectit Nördlingerus relationes praefecti Leobergensis et decreta collegiiStuttgartiensis, quae praemisimus pag. 365 ss. et his „Examinis“ finem facit:

Beschliesslichen hab ich hiebey anhenckhen sollen, das die gezeügen alle sambtvnd sonders in ihren Vsssagen, mit wortten vnd geperdten sich gantz ohnverdechtigvnd ohnargwohnisch erzaigt vnd verhaltten, welchen auch allen sambt vnd sondersnach gethaner Vsssag die deposition wider versteudtlich vorgelessen, vnd recht be-schriben sein, von ihnen bekhandt, denen darauff gebürend silentium zuehaltten beygelaistem Aidt eingebunden worden. Welches Examen E. F. E. E. vnd W. Ich hie-mit ad publicandum ybersenden, vnd denselben zue gunsten mich gantz dienst- freind-vnd nachbarlichen anbevehlen sollen vnd wollen.

Actum den 23. Decembris von Christi gehurt alss man zeltt Sechzehenhundertvnd Neinzeheu Jare.

E. E. F. F. E. W.

dienstwilliger

Ambtschreiber zu MerckhlingenMelchior Nördlinger.

Das alle Ding hirob bcschribener massen verricht, darauff ingrossirt vnd dissExamen gegen des Herrn Commissarii vnd Adjuncten ordenlicheu gehalten Protho-collis vnd andern eingelegten schrifftlichen Sachen mit Vleiss auscultiert, vnd colla-tionirt, vnd allerdings gleichlaufend erfunden worden,

Bezeygt disser Sachen Adjunctus

Matthaeus Hiller.

D. Canntzlei Adv.

Das dise Copiae gögen dem rechten Original collationirt worden, vnd selbigemconcordire vnd gleichlaufend seye, Yrkhundt

Stattschreiber zue GüglingenBernhardt Khienlin.

Iu „separato rotulo examinis“ idem Commissarius Noerdlinger supplementi priorisexaminis instar refert: In Sachen Jac. Reinholden etc. seyen nachvolgende, von Clä-gern producirte gezeügen vif desselben ybergebene Articul vnd der Beclagtin darybergestehe Interrogatoria besonders examiniert vnd verhört worden, die haben deponiert,inmassen hernach begriffen.

Der Erst Zeüg, Victor Hecht, Notarius publicus vnd provisor zue Leön-berg (vngeverlicli 54 Jar alt), ad omnes quaestiones respondit „ist Zeügen verborgen,nichtz zu deponiren wusste, nicht darbey gewest etc.“

Der ander Zeüg, Waldtburga, Jeörg Hallers Haussfraw (vngevarlich46 Jar alt): Ad 6. Sie hette von andern leitten hören sagen, das der Clegerin ihrschmertzÜcher Zuestandt von der Kepplerin were begegnet. Yff die Interrogatorianichtz zue antwurtten gewust, vsserhalb das die Clegerin in gefcnckhnus gelegen, aberdoch nit vss wass Vrsachen.

Ad 30 . 31 . Es were beynahendt 3 Jar, das der Ziegler alhie seinen letstenBrandt vorm Wintter eingesetzt, vnd sie Zeiigiu angesprochen, ihre Khinder helffenzuelassen einzuetragen, welches dann geschehen, der Ziegler selbsten, seine vnd ihr