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Judicium matris Kepleri.
khlein wenig Kutter vor ihr Zeugin Hoffthor vff den boden geworffen, daryb sie Zeüginzu ihrer geschweyen Agata vermeldt, ob sie vermein, das die Beclagtin kheine reve-renter Wüststatt bey ihrem Hauss habe, das sie ihren Kutter für ihren hoff wcrffe,welches Kutter ihr Zeügin einen argwöhn ihres abgestandenen Vihes gebracht.
Vff die hieryber gesteifte Interrogatoria Zeügin geantwurtt: 1. Sie vnd ihr Hauss-wirth wellen sich ieder Zeit für biderleütt erfinden lassen. 2. Wahr sein. 3. WereZeügin nit gestendig. 4. Seye solches geschehen, were es ihr Zeügin vnwissendt.5. Bei der Fürstlichen Fraw Wittib hochlobseeligen gedechtnus lebzeiten were erderen gnaden arbaiter gewessen, auch zue Kaltcnwesten gedicnet vnd mit nichtenvssgerissen oder ein straff erlitten. 6. Als sie Zeügin mit ihrem ietzmals kran-ckhen Medtlin noch schwanger gangen, hette sie ein gross Kopffwehe gehabt, hin vndwider Raths gepflogen, entliehen einen Mann zue Bessigheim erfahren, welcher ihrsolch Kopfwehe gebirst, vnd sie vnderwissen, wie sie dasselb brauchen solle. Das-selbig nun were mann von ihren innen worden, vnd etliche Personen so Kopff wehegehabt, an ihnen zueversuchen gebetten, welches sie gethan. Fürnemblich aber demgewessnen Pfarrhern zue Hirschlanden, dessen weib am Kopff wehe kranckh gelegen,solches erzehlt, der es vff notiert vnd Zweifflens ohne seinem weib werde gebrauchthaben. 7. Sie hette nie khein bezalt guett gehabt, derowegen auch nicht vihl ver-thon khennden. 8. Sie were nit vihl in der Reinholdin Hauss gewandlet, weder alssein frembder Artzet darinn gewessen, bey dem sie auch Rathes pflegen wollen. 9. SieZeügin vnd ihr Hausswürth hetten die Kepplerin ihres kranckhen Khindtz halben vordem Vogt verclagt, aber nit gewusst, dass beeder Partheyen sach vff der Kundtschafftgestanden. 10. Sie woltte, das sie erstummen solte, wenn sie ein einiges wortt vonder Partheyen Zeiigen füeher gewusst, zuegeschweigen, das sie solte begert haben,selbige zuverhindern. 11. Zeügin habe ihres thailes von interrogirtem Production tagnichtz gewusst. 12. Verstehe sie lediglich nicht. 13. Von der Obrigkhait hette Zeu-gin geltthilff begert, damit sie ihre Khinder khendte curieren lassen, auch 6 guldinerlangt, aber khein Heller von der Kepplerin. 14. Were Zeügin verborgen. 15. Zeü-gin hette von der Vögtin Selbsten gehört, das die Kepplerischen ihrem nerrn habenwollen einen Becher verehren, das er mit seinem bericht wolle aberstehen, biss dieangefangene rechtferttigung zue endt geraiche. 16. 17. 18. Wisse kheine andere Ant-wurtt daruff zuegeben, dann wie bey hievor gehenden Interrogatorien vermeldt.20. Zeügin mechte es wohl winschen, aber es habe ein anhang von ihrer alten Kranck-hait, das sie ihr lebenlang werde damit zuethuen haben.
Ad 46. Der Mann were in Krieg gezogen, was aber ihne dahin triben, wereihren nit wissendt.
Der dritte Zeiig, Barbara Endriss Leibbrandtz Zieglers Döchterlin,(den 8. Nov. 1604 getaufft worden.) Ad 30. Ehe vnd dann die Kepplerin alhiehinweg gezogen, hette selbige des Hallers Medtlin, welche ihr Zeügin helffen Ziegeleintragen in Brennoffen, alss sie Kepplerin schon füryber gangen gewessen, im widerVmbkheren vff den Arm geschlagen, welches sie Zeügin neben dem Medtlin gleichZeügin Mueter angezaigt, welche bevohlen, sie soltten schweigen vnd nichtz darvonreden. In einer stundt oder anderthalben hernach hette das Medtlin angehoben denArm zueclagen, solches auch von tag zue tag je lenger je mehr zuegenommen. Ad 31.Wahr sein, dann Zeügin damahlen bey Herrn Vogt ebenmessig Khundtschafft gebenmiessen.
Vff die Interrogatoria: 1—19. Wüste nichtz zue antwurtten, hette auch niedarvon gehört, noch gesehen. 20. Sovil Zeügin bewusst, were Interrogiertes Döchter-lein widerumb gesundt, wusste nichtz anzuezaigen, dann dass Kepplerin es vff denArm geschlagen.
Das besonder Rotul hab vff der Beclagtin Kepplerin seiten Begern vnd gege-bener Instruction gemes Ich verferttigen sollen, welches E. E. etc. Ich hiemit eben-messig neben dem Haupt Rotul praesentieren thue etc.
Actum den 23. Dec. 1619. Melch. Nördlinger.
Judices Leobergenses testium examen Stuttgartiam miserunt, respicientes admandata curiae supremae, data d. 3. Apr. et 23. Sept. 1617 haec retulerunt: . . .„Nachdem die geführten Actiones vns von dem verordneten Commissario disser tagenpraesentiert worden, haben wir sie in gerichtlicher Versaitblung, abwessend der Par-theyen vnd meniglichs, erbrochen vnd durchgegangen, aber darinnen sovil befunden,das Hochgedacht E. F. G. erthailten gnedigen bevelchen vnd vnsern Pflichten vndAiden gemess, vor ordenlicher publication wir beede Rotula zu E. F. G. Cantzley in